Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur wegen Residenzpflicht angefallene Mietkosten eines Polizisten. Reinigung der Dienstkleidung durch Angehörige. Lohnsteuerjahresausgleich 1986
Leitsatz (amtlich)
1. Muss ein lediger, gegen seinen Willen zwangsversetzter Polizist an seinem neuen Dienstort Schichtdienst leisten, ist er dort aus dienstrechtlichen Gründen (Residenzpflicht während der Schichten) zur Anmietung eines möblierten Zimmers gezwungen und behält er im Übrigen seinen bisherigen Heimatort als Lebensmittelpunkt bei, so kann er – als Lediger – zwar keine doppelte Haushaltsführung geltend machen, er kann die Miete aber als Werbungskosten (nach § 9 Abs.1 Satz 1 EStG) abziehen.
2. Zu Reinigungskosten der Dienstkleidung, wenn die Mutter des Polizeibeamten ohne klare vorherige Entgeltsvereinbarung die Wäsche übernommen hat.
Normenkette
EStG 1984 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tenor
1. Unter Aufhebung des Lohnsteuererstattungsbescheides vom 24. August 1987 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 1988 wird der Erstattungsbetrag auf 1.935,36 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1/10 und die beklagte Behörde zu 9/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der beklagten Behörde wird nachgelassen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der dem Kläger entstandenen Kosten die Vollstreckung abzuwenden, soweit nicht vorher der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen des Klägers (Kl) für Reinigung seiner Dienstkleidung und Mietaufwendungen des Kl für seine Wohnung in …
Der ledige Kl, wohnhaft in …, …2, war zum 02. Dezember 1985 als Polizeibeamter beim Polizeipräsidium – gegen seinen Willen – versetzt worden. Nach seinem Dienstplan hatte der Kl Schichtdienst und zwar dergestalt, daß er innerhalb einer Schicht jeweils Dienst hatte von 13 Uhr bis 19 Uhr, 7 Uhr bis 13 Uhr und 19 Uhr bis 7 Uhr. Nach jeder Schicht hatte der Kl 2 1/2 Tage frei, die er zu Hause verbrachte. Da der Kl während seines jeweiligen Schichtdienstes der Residenzpflicht in unterlag (vgl. Anlagen Schriftsatz 05.01.1990), mietete der Kl in ,…, ein möbliertes Zimmer für monatlich 280 DM an. Das Zimmer war 18 m² groß und mit einem Bett, Kleiderschrank, Nachtkästchen, einem Ablageschrank, einem Sessel und einem Tisch möbliert. Das Zimmer enthielt keine Wasch- oder Kochgelegenheit. Es wurde vom Kl zum Schlafen zwischen Nachmittags- und Frühschicht und Frühschicht und Nachtschicht genutzt. Der Lebensmittelpunkt des Kl blieb in ….
Im Rahmen seines Lohnsteuerjahresausgleichs (LStJA) für 1986 begehrte der Kl unter Hinwels auf die Residenzpflicht die Berücksichtigung der Wohnungsmiete i.H.v. 3.360 DM als Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung. Außerdem machte der Kl Reinigungskosten für seine Berufskleidung (Diensthemd, Socken, Diensthose, Dienstanorak/Sakko) in Höhe von 482,30 DM als Werbungskosten geltend. Zum Nachwels legte der Kl eine Quittung seiner Mutter vom 31. Dezember 1986 über „Reinigungspauschale” vor, auf die Bezug genommen wird. Die beklagte Behörde (Finanzamt – FA–) erkannte von diesen Aufwendungen nur eine Reinigungspauschale von 150 DM an. Der gegen entsprechenden Erstattungsbescheid vom Kl eingelegte Einspruch blieb erfolglos (vgl. EE vom 27. Juni 1988; zugestellt am 01. Juli 1988).
Mit der Klage verfolgt der Kl sein Begehren weiter. Er habe die Reinigungskosten an seine Mutter bezahlt, wie durch die Bescheinigung bestätigt werde. Die Mietaufwendungen seien ausschließlich beruflich veranlaßt aufgrund der im Bayerischen Beamtengesetz normierten Residenzpflicht. Wegen der Klagebegründung im einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 29. August 1988 und 05. Januar 1990 einschließlich Anlage.
Der Kl beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen 483 DM Reinigungskosten für Berufskleidung und 3.360 DM Miete als Werbungskosten anzuerkennen.
Das FA beantragt
Klageabweisung unter Hinweis auf die EE.
Die Dienstleistungen der Mutter seien auf familienrechtlicher Grundlage erbracht worden und könnten nach neuer BFH-Rechtsprechung nicht Gegenstand steuerlich relevanter Dienst- oder Werkverträge seien. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 24. Oktober 1988 und 25. Januar 1990.
Aufgrund Beweisbeschlusses vom 13. Juni 1990 wurde die Mutter des Kl als Zeugin vernommen. Auf die Niederschrift vom 24. Juli 1990 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist insoweit begründet, als der Kl die Mietaufwendungen in als Werbungskosten absetzen kann. Bezüglich der Reinigung der Dienstkleidung konnte sich der Senat hingegen nicht mit der notwendigen Sicherheit von einer entsprechenden klaren und eindeutigen, vorherigen Abrede zwischen dem Kl und seiner Mutter überzeugen.
1. Die Aufw...