Entscheidungsstichwort (Thema)
Zoll
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Zoll zu Recht nacherhoben worden ist.
Die Klägerin hat in der Zeit von … 1991 bis … 1991 über das Zollamt … Sendungen mit u.a. Windeln, Windeleinlagen Windelhosen, Überhosen für Windeln und Höschenwindel für Kleinkinder und Erwachsene sowie Stilleinlagen, Pflegetücher und Windelsäcke aus … eingeführt und zum freien Verkehr abfertigen lassen. In den Zollanmeldungen gab sie die Waren als „Baumwollwindeln” der Code-Nr. … und als „Windeln aus 100 % Baumwolle, zum Teil mit Schutzvlies aus Chemiefasern” der Code-Nr. … F. an.
Nach Überprüfung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt … forderte das HZA … mit Steueränderungsbescheid vom … 1992 für die str. 5 Einfuhren … DM Zoll nach. Im Rahmen des Einspruchsverfahren berichtigte das HZA anhand der von der Klägerin gemachten Angaben und überlassenen Warenmuster die Tarifierung und erließ Steueränderungsbescheid vom … 1994 zum Zollbeleg … für die eingeführten „Inserts” und „Diaper Wrapups” und zu den übrigen Einfuhren Steueränderungsbescheid vom … … 1994 und forderte … DM sowie … DM Zoll nach. Die Klägerin legte gegen diese Änderungsbescheide wiederum Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren führte das HZA bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Aufgrund der hierbei festgestellten Zollwerte erließ das HZA zu den Zollbelegen … und … einen weiteren Steueränderungsbescheid vom … 1994 und forderte … DM Zoll nach.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom … 1994 Klage, mit der sie im wesentlichen geltend macht, daß die von ihr angemeldete Zolltarif-Position zutreffend gewesen sei. Bei den str. Waren handele es sich um Teile eines einheitlichen Wickelsystems. Von ausschlaggebender Bedeutung für die Zolltarifliche Einreihung von Wareneinheiten sei deren Verwendungszweck. Es könne daher nicht auf die stoffliche Beschaffenheit der einzelnen Waren abgestellt werden. Das ZA habe zu Recht in den vorhergehenden Zollbescheiden die Einreihung vorgenommen, die auch von der Klägerin angemeldet worden sei. Die Klägerin habe darauf vertraut, daß die von den Zollbehörden bestimmte Tarifierung richtig sei und für die Zukunft Geltung besitze. Die Zollbehörden seien erst im Jahre 1994 zu einer anderen Tarifauffassung gelangt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei das HZA gehindert, im Einspruchsverfahren verbösernde Entscheidungen zu erlassen.
Die Klägerin beantragt
die Aufhebung der Steueränderungsbescheide vom … 1992, vom … 1994, vom … 1994 und vom … 1994 sowie der EE.
Das Hauptzollamt beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom … 1994.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Hauptzollamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom … 1998 hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das HZA hat zu Recht mit Steueränderungsbescheiden vom … 1992, … 1994, … 1994, und … … 1994 … DM Zoll von der Klägerin nachgefordert. Die Abgaben sind zutreffend berechnet worden, insbesondere ist die Einreihung der str. Waren in den Gemeinsamen Zolltarif nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen und Belegen richtig vorgenommen worden.
Bei den str. Waren handelt es sich weder um eine zerlegte bzw. noch nicht zusammengesetzte Ware i.S. von Allgemeiner Vorschrift (AV) 2a noch um eine Warenzusammenstellung i.S. von AV 3b. Es handelt sich vielmehr im maßgebenden Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung um selbständige Einzelwaren. Da für diese Waren keine Sonderregelung im Zolltarif enthalten ist, wären sie selbst als Warenzusammenstellung nach ihrer jeweiligen stofflichen Beschaffenheit in den Tarif einzureihen (Anm. 13 zu Abschn. XI des Gemeinsamen Zolltarifs).
Die Korrektur des Zollwertes lt. Änderungsbescheid vom … 1994 ist zutreffend, weil sie die tatsächlich gezahlten Einzelpreise der Zollwertbemessung der Waren der Einfuhren … und … zugrundelegt. Das HZA war verpflichtet, den entstandenen Zoll nachzuerheben (Art; 2 VO Nr. 1697/79; entsprechend Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Zollkodex – ZK). Von einer Nacherhebung konnte das HZA gem. Art. 5 der VO Nr. 1697/79 (nunmehr Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK) nicht absehen, weil der nachgeforderte Betrag nicht aufgrund eines Irrtums der Zollbehörde nicht festgesetzt worden ist.
Zu allen str. Zollanmeldungen hat das Zollamt die Anmeldung des Klägers ohne ersichtliche Prüfung übernommen. Eine Prüfung der Einreihung wurde in keinem Fall angeordnet; im Zollbefund sämtlicher Abfertigungen wurde im Zusatzblatt „wie angemeldet angenommen” vermerkt.
Die von der Klägerin vorgelegten Zollbelege zu früheren Einfuhren lassen nicht erkennen, welche Waren betroffen sind, ob eine Überprüfung der Tarifierung stattge...