Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung einer Stundung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Glaubhaftmachung eines Gegenanspruchs ist grundsätzlich die Vorlage der vollständigen Steuererklärung erforderlich.
Normenkette
AO 1977 § 222
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) eine Stundung der Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie des Solidaritätszuschlags 1997 zu Recht erst ab dem 19. Juli 2000 gewährt hat.
Aufgrund einer durchgeführten Außenprüfung erließ das FA für 1997 und 1998 am 19. Mai 2000 geänderte Körperschaftsteuerbescheide mit erheblichen Nachzahlungen an Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Fällig waren die Nachzahlungen am 23. Juni 2000.
Im Einzelnen:
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festgesetzte Nachzahlung |
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Körperschaftsteuer |
Solidaritätszuschlag |
Bescheid vom 19. Mai 2000 für 1997 |
107.000,00 DM |
8.032,50 DM |
Bescheid vom 19. Mai 2000 für 1998 |
31.500,00 DM |
0,00 DM |
Mit Schreiben vom 23. Juni 2000, beim FA eingegangen am 27. Juni 2000 (Frühleerung), beantragte die Klägerin Stundung. Begründet wurde dies mit einem Verlustrücktrag in Höhe von 150.968 DM von 1999 auf 1998, daraus ergebe sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 68.857 DM, der mit der Körperschaftsteuerschuld 1997 und 1998 verrechnet werden solle.
Das FA lehnte mit Schreiben vom 28. Juni 2000 diesen Antrag ab, da die Erklärungen 1999 noch nicht vorlägen. In diesem Schreiben wies das FA darauf hin, die Stundung erfolge von Amts wegen nach Eingang, jedoch erst ab dem Eingangsdatum.
Die Steuererklärungen gingen am 13. Juli 2000 (Frühleerung) beim FA ein, der Jahresabschluß zum 31.12.1999 und die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung per 31.12.1999 wurden am 20. Juli 2000 (Frühleerung) nachgereicht. Lt. Erklärung ergab sich für 1999 ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 241.510 DM, der in Höhe von 153.016 DM auf das Jahr 1998 zurückgetragen werden sollte. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1999 und der geänderte Körperschaftsteuerbescheid für 1998 ergingen am 28. September 2000.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 bewilligte das FA die Stundung der rückständigen Körperschaftsteuer 1997 und 1998 ab dem 19. Juli 2000 (Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Steuererklärung 1999) bis zur Bekanntgabe des geänderten Körperschaftsteuerbescheides 1998 in folgendem Umfang:
Körperschaftsteuer 1997 |
37.357 DM |
Körperschaftsteuer 1998 |
31.500 DM |
Diese Stundungsverfügung erging ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Schreiben vom 2. August 2000 beantragte die Klägerin die Säumniszuschläge für die Körperschaftsteuer 1997 und 1998 in Höhe von 1.466 DM zu erlassen. Dieser Antrag wurde vom FA mit Schreiben vom 4. September 2000, bzw. vom 26. September 2000 – jeweils ohne Rechtsbehelfsbelehrung – abgelehnt. (Der dagegen eingelegte Einspruch 26. Oktober 2000, fortgeführt mit Klage vom 17. April 2001 ist Gegenstand des beim selben Senat anhängigen Verfahrens 6 K 1765/01.)
Der gegen die Stundungsverfügung vom 26. Juli 2000 eingelegte Einspruch vom 18. Juli 2001 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit Klage vom 30. August 2000. Zur Begründung wird auf das Verfahren 6 K 1765/01 verwiesen.
Die Entscheidung wurde mit Beschluss vom 12. November 2001 dem Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Verfahren 6 K 1765/01, die Einspruchsentscheidung vom 7. August 2001, die Akten und die von den beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage … ist unbegründet.
Die Einziehung eines Steueranspruchs bei Fälligkeit kann eine erhebliche sachliche Härte bedeuten, wenn sie mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass der eingezogene Betrag dem Steuerpflichtigen alsbald wieder zu erstatten wäre.
Grundsätzlich ist die Vorlage der vollständigen Steuererklärungen, aus denen sich die Steuererstattungsansprüche ergeben sollen, notwendig. Einer Vorlage einer Steuererklärung bedarf es dann nicht, wenn das Bestehen eines Gegenanspruchs auf andere Weise, etwa durch Vorlage von Urkunden oder durch anderweitige Glaubhaftmachung mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann.
Für eine solche Glaubhaftmachung ist das Schreiben vom 23. Juni 2000 nicht ausreichend. Es enthält zwar konkrete Zahlen, die auf eine genaue Berechnung hinweisen. Jedoch fehlt jede – wenn auch nur kursorische – Überprüfungsmöglichkeit. Auf den am 18. Mai 2000 testierten Jahresabschluss für 1999 kann sich die Klägerin nicht berufen, denn dieser wurde erst mit Schreiben vom 19. Juli 2000 beim FA eingereicht; d.h. dieser Jahresabschluss war erst ab dem Zeitpunkt seiner Vorlage beim FA geeignet, den behaupteten Erstattungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Vorlage der Jahressteuererklärungen für 1999 mit Schreiben vom 13. Juli 2000 war auch nicht geeignet den Erstattungsanspruch ausreichend nachzuweisen, denn durch den noch fehlenden Jahresabschluss hatte das FA keinerlei Überprüfungsmöglichkeiten. Diese Überprüfungsmöglichkeit war erst bei Vorl...