Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Säumniszuschlägen
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem nach Fälligkeit gestellten Stundungsantrag ist nicht erforderlich eine Nachfrist zu gewähren
Normenkette
AO 1977 §§ 227, 222, 240 Abs. 3
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den Erlass von Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie zum Solidaritätszuschlag 1997 zu Recht abgelehnt hat.
Aufgrund einer durchgeführten Außenprüfung erließ das FA für 1997 und 1998 am 19. Mai 2000 geänderte Körperschaftsteuerbescheide mit erheblichen Nachzahlungen an Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Fällig waren die Nachzahlungen am 23. Juni 2000.
Im Einzelnen:
|
festgesetzte Nachzahlung |
|
Körperschaftsteuer |
Solidaritätszuschlag |
Bescheid vom 19. Mai 2000 für 1997 |
107.000,00 DM |
8.032,50 DM |
Bescheid vom 19. Mai 2000 für 1998 |
31.500,00 DM |
0,00 DM |
Mit Schreiben vom 23. Juni 2000, beim FA eingegangen am 27. Juni 2000 (Frühleerung), beantragte die Klägerin Stundung. Begründet wurde dies mit einem Verlustrücktrag in Höhe von 150.968 DM von 1999 auf 1998, daraus ergebe sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 68.857 DM, der mit der Körperschaftsteuerschuld 1997 und 1998 verrechnet werden solle.
Das FA lehnte mit Schreiben vom 28. Juni 2000 diesen Antrag ab, da die Erklärungen 1999 noch nicht vorlägen. In diesem Schreiben wies das FA darauf hin, die Stundung erfolge von Amts wegen nach Eingang, jedoch erst ab dem Eingangsdatum.
Die Steuererklärungen gingen am 13. Juli 2000 (Frühleerung) beim FA ein, der Jahresabschluß zum 31.12.1999 und die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung per 31.12.1999 wurden am 20. Juli 2000 (Frühleerung) nachgereicht. Lt. Erklärung ergab sich für 1999 ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 241.510 DM, der in Höhe von 153.016 DM auf das Jahr 1998 zurückgetragen werden sollte. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1999 und der geänderte Körperschaftsteuerbescheid für 1998 ergingen am 28. September 2000.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 bewilligte das FA die Stundung der rückständigen Körperschaftsteuer 1997 und 1998 ab dem 19. Juli 2000 (Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Steuererklärung 1999) bis zur Bekanntgabe des geänderten Körperschaftsteuerbescheides 1998 in folgendem Umfang:
Körperschaftsteuer 1997 |
37.357 DM |
Körperschaftsteuer 1998 |
31.500 DM |
Diese Stundungsverfügung erging ohne Rechtsbehelfsbelehrung. (Der dagegen eingelegte Einspruch vom 18. Juli 2001, fortgeführt mit Klage vom 30. August 2001 ist Gegenstand des beim selben Senat anhängigen Verfahrens 6 K 3815/01).
Mit Schreiben vom 2. August 2000 beantragte die Klägerin die Säumniszuschläge für die Körperschaftsteuer 1997 und 1998 in Höhe von 1.466 DM zu erlassen. Es erscheine als unbillig, Säumniszuschläge für einen Betrag zu erheben, der im Endeffekt dann doch gestundet worden sei. Mit Schreiben vom 4. September 2000, bzw. vom 26. September 2000 – jeweils ohne Rechtsbehelfsbelehrung – lehnte das FA diesen Antrag ab.
Der dagegen eingelegte Einspruch vom 26. Oktober 2000 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. März 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Stundung sei zutreffend erst ab dem 19. Juli 2000, dem Tag des Eingangs der Steuererklärung 1999 gewährt worden. Die sog. Verrechnungsstundung oder technische Stundung setze jedoch insbesondere voraus, dass der Gegenanspruch, mit dessen Fälligkeit in naher Zeit zu rechnen sein müsste, rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt sei. Im Falle einer Stundung wegen eines zu erwartenden Verlustrücktrages sei es i.d.R. erforderlich, dass die vollständigen Steuererklärungen nebst allen dazugehörigen Unterlagen sowohl für das Verlustjahr als auch für das Verlustabzugsjahr vorlägen, sofern das Bestehen des Gegenanspruchs nicht auf andere Weise, etwa durch Vorlage von Urkunden oder durch anderweitige Glaubhaftmachung mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne. Eine vollständige Erklärung für das Verlustjahr 1999 sei erst nach Einreichung der Bilanz einschließlich der Gewinn und Verlustrechnung gegeben gewesen.
Mit Klage vom 17. April 2001 begehrt die Klägerin weiterhin den Erlass der streitigen Säumniszuschläge. Der Jahresabschluss 1999 sei auf den 18. Mai 2000 testiert; darin sei bereits die erstattungsfähige Körperschaftsteuer aufgrund des Verlustrücktrages bilanziert. Der Gegenanspruch sei rechtlich durch den Jahresabschluss schlüssig belegt worden. Durch das Schreiben vom 23. Juni 2000 sei das Zahlenmaterial verbindlich durch den Klägervertreter tatsächlich schlüssig belegt worden. Auch bei Ablehnung des Stundungsantrages hätte der Klägerin eine Nachfrist – mit Schonfrist – gewährt werden müssen. Für die technische Stundung sei das Vorliegen von Steuererklärungen nicht zwingend Voraussetzung, es reiche aus, wenn der Gegenanspruch auf andere Weise glaubhaft gemacht würde. Dies sei mit dem Schreiben vom 23. Juni 2000 geschehen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie zum Solidaritätszusch...