Entscheidungsstichwort (Thema)
Präferenznachweis gebrauchter, nach Rumänien ausgeführter Altkleidung. Präferenznachweis. Ursprungserklärung im Sinne des Abkommen EG-Rumänien
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Klägerin darf für aus der EU nach Rumänien ausgeführte, noch tragbare Gebrauchtkleidung keine Ursprungserklärung im Sinne des Abkommen EG-Rumänien ausstellen, wenn die Altkleider aus Straßensammlungen in der EU stammen und die ursprüngliche Herkunft der Kleidungsstücke nicht mehr feststellbar ist. Es ist bekannt, dass die in der EG getragene Kleidung auch Kleidung enthält, die im EU-Ausland gefertigt wird oder aus ihm stammt.
2. Sind die Waren das Ergebnis eines Sortierprozesses, in dem die tragbare Kleidung für die Ausfuhr bestimmt und zu einer Ausfuhrsendung zusammengestellt wurde und nur der (nicht mehr tragbare) Rest in die Verwertung ging, so stellt das Sortieren einen Vorgang dar, der einen Ursprung nicht begründen kann. Auch das qualifizierte Sortieren nach verschiedenen Merkmalen der Kleidung würde keine Ausnahme von der Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen EG-Rumänien begründen.
3. Die bestimmungsgemäße Verwendung von Waren durch Gebrauch allein stellt keine ursprungsbegründende Bearbeitung dar.
Normenkette
Protokoll Nr. 4 zum Europaabkommen EG-Rumänien Art. 21 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3, Art. 27 Buchst. d, Art. 28 Abs. 2, Art. 16, 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. h
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Präferenznachweis gebrauchter Kleider.
Anlässlich einer Außenprüfung, die zunächst auf Ersuchen der rumänischen Zollverwaltung die Prüfung der von der Klägerin abgegebenen Ursprungserklärung auf der Rechnung 000095 vom 21. Februar 2000 zum Gegenstand hatte, mit der Altwaren verschiedener Zolltarif-Positionen im Gesamtwert von 3.152 DM nach Rumänien ausgeführt worden waren, wurde festgestellt, dass die Klägerin in größerem Umfang Ausfuhren von Altkleidern und anderer Sammelware nach Rumänien, aber auch in andere Länder tätigt. Präferenzrechtliche Ursprungserklärungen konnten in den bei der Klägerin vorliegenden Rechnungsausfertigungen in keinem Fall festgestellt werden. Bei der auf der Rechnung vom 21. Februar 2000 an den Empfänger abgegebenen Ursprungserklärung stellte der Prüfer fest, dass diese nicht zutreffend war. Die Altkleider stammten aus Straßensammlungen; die ursprüngliche Herkunft der Kleidungsstücke war nicht feststellbar.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 erklärte der Beklagte (HZA) die Ursprungserklärung auf der o.a. Rechnung für zu Unrecht abgegeben und kündigte an, dieses Prüfungsergebnis den Zollbehörden in Rumänien mitzuteilen. Außerdem wies das HZA ausdrücklich darauf hin, dass die Ausstellung von Präferenznachweisen für Altwaren, die nicht zur Gewinnung von Rohstoffen dienen, keinesfalls in Betracht komme und künftig zu unterlassen sei.
Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch wendete sich die Klägerin gegen die Feststellung, dass die ausgeführten Altkleider nicht präferenzberechtigt seien. Nach ihrer Meinung handele es sich bei den Waren um Abfall; es läge damit ein Tarifsprung vor. Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 25. Januar 2001 mit der Begründung, dass die Ursprungserklärung der Klägerin vom 21. Februar 2000 zu Unrecht ausgestellt worden sei, zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin zusätzlich geltend, dass mindestens 75 % des Alt-Textilaufkommens in Deutschland aus EU-Ursprung stamme, so dass man davon ausgehen könne, dass die von der Klägerin exportierten Ware zu über 90 % europäische Ursprungsware sei. Es deute nichts darauf hin, dass die Erzeugnisse nicht die Ursprungsregeln erfüllten. Dies sei auch die bisherige Rechtsauffassung der Zollbehörden gewesen.
Die Klägerin beantragt
die Aufhebung der Feststellungen im Bescheid vom 16. Juni 2000 in Gestalt der EE vom 25. Januar 2001, die Feststellung, dass die Ausdehnung der Prüfung auf nicht angefragte Rechnungen und Lieferungen rechtswidrig war, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, seiner Auskunft eine Bemerkung beizufügen, dass nach der Rechtsüberzeugung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferungen nach Rumänien stattfanden, die Ursprungseigenschaft in gutem Glauben angenommen werden durfte.
Das HZA beantragt
Klageabweisung und bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2003 hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die vom HZA im Schreiben vom 16. Juni 2000 an die Klägerin getroffene Feststellung, dass es sich bei der mit Ursprungserklärung auf der Rechnung 000095 vom 21. Februar 2000 nach Rumänien ausgeführten Sendung mit gebrauchten Kleidungsstück...