Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkaufsprovisionen als Umsatztantieme. Körperschaftsteuer 1993 u. 1994. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 1993 u. 1994. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993 u. 31.12.1994. Gewerbesteuermessbetrag 1994
Leitsatz (amtlich)
1. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Verkaufsprovisionen, so sind diese als Umsatztantieme zu beurteilen und führen i.d.R. zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
2. Die Tatsache, dass eine derartige Verkaufsprovision bei einer frühren Außenprüfung nicht beanstandet worden ist, schafft keinen Vertrauenstatbestand mit der Folge, dass sie bei einer späteren Prüfung anzuerkennen wäre.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) der Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Vermittlungsprovisionen, die in den Streitjahren 1993 und 1994 dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn L., gewährt wurden, zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen zugerechnet hat.
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 8. März 1977 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von Grundstücken und deren Bebauung … Das Stammkapital belief sich im streitigen Zeitraum auf 100.000 DM. Es wurde zu 99,5 v. H. von Herrn L. und zu 0,5 v. H. von seiner Ehefrau … gehalten. Herr L. wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin bestellt.
Gemäß einer Vereinbarung vom Dezember 1977 stehen Herrn L. neben seinem laufenden Gehalt Provisionen für von ihm selbst getätigte Verkaufsabschlüsse für Grundstücke, Wohnungen, Häuser und sonstige Bauvorhaben in Höhe von 3 v. H. der Bruttoauftrags- bzw. Verkaufssumme zu. Die Provisionen sind zahlbar nach Zahlungseingang der ersten Rate, spätestens jedoch 6 Monate nach Erstellung bzw. Zahlung der Schlussrechnung für das entsprechende Bauvorhaben. Die vereinnahmten Provisionen muss Herr L. zusammen mit seinen Gehaltsbezügen versteuern. Im streitigen Zeitraum zahlte die Klägerin ihm nur für ein Bauvorhaben … Provisionen. Nach der Schlussrechnung betrug der Auftragswert dieses Bauvorhabens insgesamt … DM. Dafür erhielt Herr L. folgende Bruttoprovisionen ausbezahlt:
1993 |
100.000 DM |
1994 |
300.000 DM |
Für dasselbe Bauvorhaben zahlte die Klägerin der …-Bank für die Vermittlung des Generalübernehmervertrages eine Provision in Höhe von … DM. An Herrn X. ging ein Betrag von … DM u. a. für Rentabilitätsberechnungen.
Bei der Klägerin wurde in der Zeit vom 22. März bis zum 16. April 1999 eine Betriebsprüfung (Bp) durchgeführt, die sich auf die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996 erstreckte. Der Prüfer ging davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Geschäftsführer (steuerschädlich) eine Umsatztantieme vereinbart habe. Außerdem könne der fragliche Umsatz nicht ausschließlich Herrn L. zugerechnet werden, da die …-Bank ebenfalls eine Provision erhalten habe. Im Übrigen hätte Herrn L. nach der Vereinbarung vom Dezember 1977 eine Provision von (…) 779.147 DM zugestanden. Deshalb behandelte der Prüfer die genannten Provisionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und als „andere” Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a. F., die er dem zu versteuernden Einkommen der jeweiligen Veranlagungszeiträume zurechnete und für die er bei der Auszahlung jeweils die Ausschüttungsbelastung herstellte. Die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebenden Steuernachzahlungen berücksichtigte der Prüfer als Rückstellungen in der Steuernbilanz und setzte sie im Rahmen der Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens als Schuldposten ab. Wegen der Prüfungsfeststellungen im Einzelnen wird auf den Bp-Bericht vom 17. November 1999 verwiesen (§ 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Das FA erließ unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung – AO –) am 14. Dezember 1999 entsprechende Änderungsbescheide. Hinsichtlich der Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrag für 1993 und 1995, die sich weiterhin auf 0 DM beliefen, wurde lediglich der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO aufgehoben. Gegen sämtliche Bescheide wandte die Klägerin sich mit Einsprüchen, die sie damit begründete, dass das FA die streitigen Vermittlungsprovisionen zu Unrecht als verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und andere Ausschüttungen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a. F.) angesetzt habe. Während des Einspruchsverfahrens ergingen verschiedene Änderungsbescheide, die die streitigen Provisionen unberührt ließen.
Das FA wies die Einsprüche in der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2000 hinsichtlich der noch streitigen Veranlagungszeiträume und Steuerarten als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin weiterhin erreichen, dass die streitigen Vermittlungsprovisione...