Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme. Körperschaftsteuer 1996. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1996. Umsatzsteuer 1996. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1996. Gewerbesteuermessbetrag 1996
Leitsatz (amtlich)
Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte „Provision”, die sich am Umsatz orientiert, führt in der Regel zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Ausnahmefall „Aufbauphase des Betriebs” liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer vor der GmbH-Gründung ein entsprechendes Einzelunternehmen geführt hatte.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 22. Juni 1993 gegründet. Sie betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit … Geräten und Produkten. Das Unternehmen wurde bereits vor Gründung der Klägerin von deren Hauptgesellschafter (Anteil im Streitjahr 1996: 80 v. H.) und alleinigem Geschäftsführer, Herrn K, in Form eines Einzelunternehmens betrieben.
Nach § 3 des Dienstvertrages vom 31. Mai 1993 (geändert am 2. Januar 1995) erhielt der Geschäftsführer 13 Monatsgehälter von jeweils 10.000 DM, eine Tantieme in Höhe von 35 v. H. des tantiemepflichtigen Gewinns sowie eine „Provision” in Höhe von 2 v. H. des gesamten Handelsumsatzes der Klägerin. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich nach § 2 des Dienstvertrages auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Außergewöhnliche Geschäfte der Klägerin bedürfen der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung.
Anlässlich einer vom 29. Juni bis 14. Juli 1998 (mit Unterbrechungen) durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Umsatzprovision für 1996 in Höhe von 84.912 DM unüblich und deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 25. August 1998 verwiesen.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) gab die auf den Prüfungsfeststellungen beruhenden, gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Bescheide, mit denen gleichzeitig der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, am 15. Dezember 1998 mit einfachem Brief zur Post.
Gegen den Ansatz der genannten Umsatzprovision als verdeckte Gewinnausschüttung wandte die Klägerin sich mit dem Einspruch. Zur Begründung trug sie vor, das FA dürfe nicht – wie geschehen – einzelne Bestandteile der Geschäftsführervergütung herausgreifen, sondern müsse die Gesamtausstattung würdigen. Eine Angemessenheitsprüfung könne nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn einzelne Vergütungsbestandteile bereits dem Grunde nach unüblich seien. Die Üblichkeit eines umsatzabhängigen Vergütungsbestandteils sei anzuerkennen. Die Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Die „Provision” sei nur in der Aufbauphase (bis zum 31. Dezember 1996) gezahlt worden und habe nicht zu einer unangemessen niedrigen Beteiligung der Klägerin am Unternehmenserfolg geführt. Zusätzlicher Grund für die Zweckmäßigkeit der Provision sei der Umstand, dass der Geschäftsführer allein für den Vertrieb zuständig gewesen sei.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die von der Klägerin beanstandete verdeckte Gewinnausschüttung sei zu Recht angesetzt worden. Eine umsatzabhängige Vergütung berge die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich. Sie halte deshalb einem Fremdvergleich nur unter ganz besonderen Umständen stand. Solche besonderen Umstände seien anzunehmen, wenn eine gewinnabhängige Vergütung nicht als Leistungsanreiz geeignet erscheine, weil sich ein Unternehmen erst in der Aufbauphase befinde und deshalb noch nicht mit Gewinnen zu rechnen sei oder weil der Geschäftsführer ausschließlich für den Vertrieb zuständig sei und deshalb den Gewinn nicht oder nur eingeschränkt beeinflussen könne. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer umsatzabhängigen Vergütung während der Aufbauphase sei allerdings, dass diese Vergütung von Anfang an zeitlich begrenzt werde. Im Streitfall sei keine dieser für die Anerkennung einer umsatzbezogenen Vergütung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin weiterhin erreichen, dass die umsatzabhängige Vergütung ihres Geschäftsführers nicht als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt wird. Sie hält daran fest, dass die gewährte „Provision” einem Fremdvergleich standhalte. Auch der für die Akquisition von Aufträgen zuständige Mitarbeiter erhalte für seine Tätigkeit eine feste Grundvergütung und zusätzlich eine von den durch ihn akquirierten Umsätzen abhängige Provision, wobei der Provisionssatz auf 2 v. H. festgesetzt worden sei. Wegen der zusätzlich zu den Vertriebsaufgaben wahrzunehmenden Tätigkeiten eines Geschäftsführers enthalte dessen Vergütungsvereinbarung eine Tantiemeregelung, die nunmehr – wie üblich – vom Erfolg des Unternehmens abhänge u...