rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Veräußerung vermieteter Gewerbeimmobilien unter Fortführung der Mietverträge durch den Erwerber liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor.

2. Der auf das Nettoentgelt entfallende Steuerbetrag ist nicht gesondert ausgewiesen, wenn er sich nicht „auf den ersten Blick” aus der Rechnung bzw. dem Vertrag ergibt; im Streitfall wurde eine gesonderte Vereinbarung über die Abtretung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs „in Höhe eines geschuldeten Kaufpreises von -1.146.800,– DM getroffen, was keine gesonderte, eindeutige und klare Inrechnungstellung der auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuer darstellt.

 

Normenkette

UStG 1999 § 1 Abs. 1a, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2

 

Tenor

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2001 und der Einspruchsentscheidung wird die Umsatzsteuer 2001 auf 8.180,67 EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 92 %, der Kläger zu 8 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerpflicht für die Einbringung einer Immobilie in eine Kommanditgesellschaft (KG).

Der Kläger erzielte steuerpflichtige Umsätze aus dem selbstständigen Betrieb eines Vermietungs- und Verpachtungsunternehmens. Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Mai 1996 hatte er zum Kaufpreis von 3.100.000 DM einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück X-Str. 12 in H erworben. Mit notariellem Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag vom 22. März 2001 (korrigiert bzw. ergänzt am 17. Mai 2001) gründete er die M-GmbH & Co. Objekt H KG mit Sitz in H, X-Str. 12 (MKG). Der Kläger ist Geschäftsführer der M-GmbH und Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 1.000 DM neben der M-GmbH ohne Kapitalanteil (§ 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages). Nach § 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages muss die Beteiligung eines Gesellschafters mindestens 100.000 DM betragen. Neu beitretende Direktkommanditisten müssen sich mit einem Betrag von nicht unter 100.000 DM beteiligen. Nach § 4 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages hat der Kläger seine Einlage durch Einbringung des Grundbesitzes erbracht. Bis zu einer Erhöhung des Kapitalanteils auf 500.000 DM gilt die Einlage als erbracht.

Zum Zwecke der Einbringung des Grundbesitzes samt allen Rechten, Bestandteilen sowie gesetzlichem Zubehör in die MKG bewilligte und beantragte der Kläger die Eintragung des Eigentumswechsels an dem Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in der X-Str. 12 auf die MKG. Die MKG ist zwischenzeitlich als Eigentümer im Grundbuch des Amtsgerichts H eingetragen. Der Nettokaufpreis für die Übertragung wurde auf 7.167.500 DM festgesetzt. Als gesamter Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer wurde ein Betrag von 8.314.300 DM zu Grunde gelegt. Des Weiteren wurde vereinbart, dass der Erwerber (MKG) seinen Umsatzsteuererstattungsanspruch aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Umsatzsteuer an den Veräußerer (Kläger) abtritt. Die Abtretung erfolge an Erfüllungs statt, und zwar in Höhe eines geschuldeten Kaufpreisteiles von -1.146.800 DM. Der Veräußerer sollte das alleinige Risiko der Durchsetzbarkeit des abgetretenen Anspruches tragen.

Nachdem der Kläger für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgegeben und der Beklagte (das Finanzamt) von der Einbringung des Grundstücks in H in die MKG Kenntnis erlangt hatte, schätzte das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze des Klägers auf 7.290.301 DM und erließ am 14. März 2005 einen Umsatzsteuerbescheid für 2001, in welchem es die Umsatzsteuer auf 1.159.248 DM festsetzte. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch hin setzte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2006 die Umsatzsteuer für 2001 auf 211.936 DM herab. Dabei ging es davon aus, dass als Bemessungsgrundlage für die Einbringung des Grundstücks in die MKG nur der Wert der Geschäftsanteile i.H.v. 100.000 DM und der abgetretene Umsatzsteuererstattungsanspruch i.H.v. 1.146.800 DM zu berücksichtigen seien, weil der Kaufpreisanspruch im Übrigen bereits im Veranlagungszeitraum 2001 uneinbringlich gewesen sei.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage bringt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

Hinsichtlich der Einbringung der Immobilie in H in die MKG liege kein Leistungsaustausch vor. Der notarielle Einbringungsvertrag enthalte keine Klausel, die seinen Anteil als Gründungskommanditisten i.H.v. 100.000 DM bezeichne. Darin sei vielmehr zwischen Gründungs- und Direktkommanditisten unterschieden. Nach § 4 Nr. 5 müsse nur bei Beitritt eines neuen Gesellschafters (Direktkommanditisten) die Beteiligung mindestens 100.000 DM betragen. Sein Anteil als Gründungskommanditist betrage nach wie vor 1.000 DM. Die MKG habe eine Finanzi...

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