Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer auf den 1.1.1983 – 1.1.1984 und 1.1.1986 – 1.1.1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.1999; Aktenzeichen II R 81/96)

 

Tenor

1. Die Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1983 und 1.1.1984 vom 7.5.1991 und 22.5.1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.3.1992 werden in der Weise geändert, daß die Vermögensteuer für das Jahr 1983 auf 2.120 DM und für das Jahr 1984 auf 1.620 DM herabgesetzt wird.

2. Der Vermögensteuerbescheid auf den 1.1.1986 vom 7.5.1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.3.1992 wird in der Weise geändert, daß die Vermögensteuer für die Jahre 1986 und 1987 jeweils auf 3.730 DM herabgesetzt wird.

3. Die Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1988 und 1.1.1989 vom 22.5.1991 und 7.5.1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.3.1992 werden in der Weise geändert, daß die Vermögensteuer für das Jahr 1988 auf 4.940 DM und für das Jahr 1989 auf 6.520 DM herabgesetzt wird.

4. Der die Durchführung einer Neuveranlagung ablehnende Bescheid auf den 1.1.1990 vom 22.5.1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern einen Neuveranlagungsbescheid auf den 1.1.1990 unter Abzug zusätzlicher Steuerschulden in Höhe von 33.082 DM zu erteilen.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 %.

7. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

8. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen mit ihrer Tochter zur Vermögensteuer veranlagt. Von Beruf ist der Kl ein selbständig tätiger Planungsingenieur. Für die Stichtage 1.1.1983, 1.1.1984 und 1.1.1986 gaben die Kl zwar Vermögensteuererklärungen ab. Da das erklärte Vermögen jedoch unter den Freibeträgen des § 6 Abs. 1 und 2 Vermögensteuergesetz –VStG– lag, wurden vom Beklagten (Finanzamt –FA–) eine Vermögensteuerveranlagung nicht durchgeführt.

In der Zeit vom 14.1.–14.3.1991 führte das FA beim Kl eine Außenprüfung durch. Der Prüfungszeitraum umfaßte zunächst die Jahre 1987–1989 bzw. bei der Vermögensteuer die Stichtage 1.1.1987–1.1.1990. Später wurde der Prüfungszeitraum auf die Jahre 1985–1986 bzw. die Stichtage 1.1.1985–1.1.1986 erweitert. Im als vorläufig bezeichneten Prüfungsbericht vom 20.3.1991 wurden u. a. Feststellungen des Prüfers zur Vermögensteuer für die Stichtage 1.1.1981–1.1.1990 getroffen. Mit Schreiben vom 29.7.1991 teilte das FA (Betriebsprüfungsstelle) dem Steuerberater des Kl mit, daß bis auf die in der Anlage enthaltenen Änderungen der Bericht vom 20.3.1991 für endgültig erklärt werde. Hinsichtlich der Feststellungen zur Vermögensteuer wurden darin die geschätzten Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1.1.1982 und 1.1.1983 um 50.000 DM gemindert. Ferner gab der Betriebsprüfer mit Schreiben vom 30.10.1991 eine Stellungnahme gegenüber der Veranlagungsstelle des FA ab, in der er die aus den Feststellungen der Prüfung herrührenden Einkommensteuerschulden der Kl aufteilte und vorschlug, die nicht auf Steuerhinterziehung beruhenden Beträge bei der Berechnung der Vermögensteuer zusätzlich zum Abzug zuzulassen. Hinsichtlich der seiner Ansicht nach auf Steuerhinterziehung beruhenden Beträge der Einkommensteuer und der Vermögensteuer versagte er den Schuldenabzug. Auf den Bericht vom 20.3.1991, das Schreiben vom 29.7.1991 sowie die Stellungnahme vom 30.10.1991 in den BP-Akten wird Bezug genommen.

Entsprechend den Ergebnissen des Prüfungsberichts vom 20.3.1991 erließ das FA mit Datum vom 7.5.1991 erstmalige Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1983 (Vermögensteuer für die Jahre 1983–1985 jeweils 2.370 DM), 1.1.1986 (Vermögensteuer für die Jahre 1986–1988 jeweils 3.740 DM) und 1.1.1989 (Vermögensteuer für die Jahre 1989–1991 jeweils 6.620 DM). Außerdem erteilte es unter demselben Datum (7.5.1991) einen erstmaligen Vermögensteuerbescheid auf den 1.1.1980 (Vermögensteuer für die Jahre 1980–1982 jeweils 1.500 DM).

Unter dem Datum vom 22.5.1991 erließ das FA weitere erstmalige Vermögensteuerbescheide auf die Stichtage 1.1.1981 (keine Neuveranlagung, weil die Wertgrenzen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 VStG nicht überschritten waren), 1.1.1982 (Neuveranlagung: Vermögensteuer für das Jahr 1982 2.215 DM), 1.1.1984 (Neuveranlagung: Vermögensteuer für das Jahr 1984 1.870 DM), 1.1.1985 (Neuveranlagung: Vermögensteuer für das Jahr 1985 2.905 DM), 1.1.1987 (keine Neuveranlagung, weil die Wertgrenzen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 VStG nicht überschritten waren), 1.1.1988 (Neuveranlagung: Vermögensteuer für das Jahr 1988 5.070 DM) und 1.1.1990 (keine Neuveranlagung, weil die Wertgrenzen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 VStG nicht überschritten waren).

Die Einsprüche gegen die Vermögensteuerbescheide 1.1.1981–1.1.1990 blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheid...

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