Entscheidungsstichwort (Thema)
Erzielung von Vermietungseinkünften bei Vorbehaltsnießbrauch. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
Leistet die Vorbehaltsnießbraucherin (Mutter) an die nunmehrige Eigentümerin eines Grundstücks (Tochter) monatliche Zahlungen, die darauf beruhen, dass die Tochter – Jahre nach der Grundstücksübertragung – im Rahmen einer Erbefolgeregelung Verbindlichkeiten ihres Bruders übernommen hat, so führt dies noch nicht zur Annahme eines Mietverhältnisses zwischen Eigentümerin und Nießbraucherin.
Normenkette
EStG § 21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Frau G. K. (geb. …), die Mutter der Klägerin D. K., übertrug dieser mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1992 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Grundstück …-Straße der Gemarkung … zum Alleineigentum. Gleichzeitig wurde für die Mutter als bisherige Eigentümerin ein Nießbrauchsrecht an diesem Grundstück bestellt. Die Klägerin übernahm die auf dem Grundstück lastenden, im Rang vor dem Nießbrauchsrecht stehenden Grundschulden in Höhe von 170.000 DM dinglich. Persönlicher Schuldner der den Grundschulden zugrundeliegenden Verbindlichkeiten war der Bruder U. K. der Klägerin. Weil die Gläubigerin dieser Verbindlichkeiten (die …-Bank) wegen der ausbleibenden Zahlungen des Bruders das Zwangsversteigerungsverfahren betrieb, wurde am 26. August 1997 zwischen Frau G. K. und ihren beiden Kindern B. und U. K. folgende notarielle Vereinbarung (Erbvertrag und Erbverzichtsvertrag) getroffen: Die Klägerin wurde zur Alleinerbin eingesetzt, während der Bruder der Klägerin den Verzicht auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht erklärte. Dafür musste die Klägerin die Schulden in Höhe von 190.000 DM bei der Bank des Bruders ablösen. Die Mutter verpflichtete sich schuldrechtlich, an ihre Tochter „monatlich im voraus ein Entgelt für den Nießbrauch an dem …. Grundbesitz in Höhe von 600,00 DM … zu zahlen.” Diese Zahlungen erfolgten ab September 1997.
In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1997 berücksichtigte die Klägerin die Einnahmen für den Nießbrauch in Höhe von 2.400 DM (4 Monate à 600 DM) als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Als Werbungskosten machte sie die Schuldzinsen für den übernommenen Kredit (4.072 DM), den Pauschbetrag für Werbungskosten (6.078 ,99 DM) und Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG (3.402 DM) geltend. Bei der Berechnung der AfA wurden die Aufwendungen für die Schuldübernahme und Abwendung der Zwangsversteigerung angesetzt. Insgesamt ergab sich ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 11.152 DM.
Bei Durchführung der ESt-Veranlagung für 1997 wurde dieser Verlust nicht berücksichtigt. Der ESt-Bescheid 1997 wurde am 15. September 1998 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Dagegen wandte die Klägerin sich mit dem Einspruch. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Nießbrauch für die Mutter handele es sich um einen entgeltlichen Nießbrauch. Dieser begründe bei ihr (der Klägerin) die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.
Den Einspruch wies der Beklagte (das Finanzamt – FA –) in der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2000 als unbegründet zurück, weil das in Rede stehende Grundstück mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastet sei und deshalb die Klägerin als Eigentümerin daraus keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehe. Die Bestellung des Nießbrauchs sei keine Gegenleistung des Erwerbers, unabhängig davon, ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurde. Die Zahlungen der Mutter seien ein Ausgleich dafür, dass die Klägerin die Schulden des Bruders bezahlt habe. Ein steuerlich zu berücksichtigendes Mietverhältnis liege nicht vor, da die Mutter das Grundstück auf Grund ihres Nießbrauchsrechts nutze.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, das FA gehe zu Unrecht von einem (unentgeltlichen) Vorbehaltsnießbrauch aus. Tatsächlich liege seit Abschluss des Erbverzichtsvertrags am 26. August 1997 ein entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch vor, der bei der Klägerin zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führe. Bedingung der in diesem Zusammenhang erfolgten Zusage zur Ablösung der Verbindlichkeiten des Bruders sei die Zusage von Frau G. K. gewesen, ein monatliches Entgelt von 600 DM an ihre Tochter zu bezahlen. Wäre es nicht zu dieser Vereinbarung gekommen, so hätten die Mutter ihr Nießbrauchsrecht und die Tochter wegen der Zwangsversteigerung das Eigentum an dem streitigen Grundstück verloren. Mutter und Tochter hätten Leistung und Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgewogen. Erstere zahle nicht nur monatlich 600 DM an die Klägerin, sondern habe auch für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Insgesamt ergebe sich so ein monatliches Entgelt von rund 1.000 DM (= 12.000 DM/Jahr). Multipliziert mit dem Vervielfältiger 7,616 gemäß Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergebe das einen Wert von 91.392 DM. Dies sei mehr als die Hälfte des Wertes der üb...