Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1989

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für 1989 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit, beide Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) waren die Kläger daher verpflichtet, für 1989 eine ESt-Erklärung abzugeben. Weil sie dieser Verpflichtung erst am 20.08.1991 (Frühleerung) nachgekommen waren, setzte der Beklagte (das Finanzamt) mit Bescheid vom 17.10.1991 einen Verspätungszuschlag von 150 DM fest. Dieser Zuschlag wurde auch in den geänderten Bescheiden vom 14.10.1993 und 12.01.1994 ausgewiesen.

Gegen den mit Bescheid vom 12.01.1994 festgesetzten Verspätungszuschlag von 150 DM erhoben die Kläger mit Schreiben vom 19.01.1994 (Bl. 42 FG-Akte) Beschwerde. Zur Begründung wiesen Sie darauf hin, daß der Kläger als Steuerberater Organ der Steuerrechtspflege sei und daß die Verzögerung aufgrund des chaotischen Steuerrechts und der erheblichen Fehlleistungen der Finanzverwaltung entstanden sei. Somit sei die Säumnis entschuldbar.

Das steuerliche Verhalten der Kläger stellt sich bezüglich der Abgabe der ESt-Erklärungen seit 1987 wie folgt dar:

1987:

Erinnerung 13.09.1988;

Abgabe 06.06.1989

1988:

13.03.1990;

Abgabe 20.06.1990 (Frühleerung)

1989:

Erinnerung 18.03.1991;

erneute Erinnerung 21.05.1991;

Abgabe 20.08.1991 (Frühleerung)

1990:

Erinnerung 28.10.1991;

Zwangsgeldandrohung 14.01.1992;

Abgabe 05.06.1992 (Frühleerung)

1991:

Erinnerung 17.11.1992;

Zwangsgeldandrohung: 11.02.1993;

Abgabe 01.03.1993 (Frühleerung)

1992:

Erinnerung 22.11.1993;

Abgabe 01.03.1994 (Frühleerung)

1993:

Erinnerung 20.04.1995;

Abgabe 10.10.1995

1994:

Erinnerung 28.03.1996;

Abgabe bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.10.1996 nicht erfolgt

1995:

Erinnerung 06.09.1996;

Abgabe bis zum Ergehen der EE nicht erfolgt.

Außerdem haben die Kläger Aufforderungen des FA vom 29.08. und 15.10.1991, 06.02. und 23.07.1992 und 24.06. und 21.09.1993 unbeachtet gelassen, mit denen sie zur Vorlage von Einnahme-Überschuß-Rechnungen für die Jahre 1989, 1990 und 1991 aufgefordert worden sind, für das Jahr 1991 ggf. zur Abgabe einer Bilanz mit G+V-Rechnung. Diese Unterlagen gingen beim FA erst am 13.09.1994 ein.

Desweiteren standen im Zeitpunkt der EE eine vollständige Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 1992 noch aus.

Für das Jahr 1990 fehlt die Berechnung des Aufgabegewinns aus der Augsburger Kanzlei (bisher Schätzung durch den Kläger).

Für das Jahr 1989 ergab sich lt. dazu ergangener EE vom 11.10.1996 eine festgesetzte ESt-Schuld von 3.179 DM. Der Verspätungszuschlag von 150 DM betrug 4,718 % der festgesetzten Steuerschuld.

Das FA behandelte die Beschwerde gem. § 18 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (AO) als Einspruch und wies diesen zurück (siehe die EE Bl. 58–60 der ESt-Akte 1989).

Mit ihrer Klage machen die Kläger weiterhin geltend, daß der Verspätungszuschlag rechtswidrig sei, und zwar sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen. Insbesondere sei § 152 Abs. 1 Satz 2 AO verletzt, weil sie an der verspäteten Abgabe der Erklärung kein Verschulden treffe. Der Einzelrichter verweist auf den Schriftsatz vom 05.08.1997.

In der Streitsache hat am 20.10.1997 ein Erörterungstermin stattgefunden (Bl. 36–38 FG-Akte). Dem Kläger wurde Frist für einen abschließenden Schriftsatz bis 10.12.1997 eingeräumt, die telefonisch nochmals bis 16.01.1998 verlängert wurde (Bl. 38 FG-Akte). Ein Schriftsatz ging bisher nicht ein.

Mit Änderungsbescheid vom 04.11.1997 (Bl. 43 Abs. FG-Akte) setzte das FA die ESt 1989 auf 1.327 DM und den Verspätungszuschlag auf 130 DM herab. Die Kläger erklärten diesen Bescheid gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens (Bl. 43 b FG-Akte).

Sie beantragen sinngemäß,

den im Änderungsbescheid vom 04.11.1997 festgesetzten Verspätungszuschlag aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Einzelrichter sieht von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe der EE (S. 4–6) Bezug.

Er bemerkt hierzu noch folgendes: Gerade weil der Kläger als der für die Erstellung der Steuererklärungen verantwortliche Ehepartner „Organ der Steuerrechtspflege” ist, müßte er an seine Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO), die sich insbes. in der rechtzeitigen und vollständigen Abgabe der Steuererklärung konkretisiert, erheblich strengere Maßstäbe anlegen, als er dies bisher getan hat. Als Steuerberater sollte der Kläger wissen, in welchem Maße die Arbeit der Finanzämter behindert wird, wenn die ESt-Erklärungen erst nach Veranlagungschluß – d.h. im Juni des Folgejahres und später – ...

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