Entscheidungsstichwort (Thema)
Stille Reserven bei Aufgabe eines Betriebs gewerblicher Art. Körperschaftsteuer 1992 und 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Aufgabe eines Betriebs gewerblicher Art sind vorhandene stille Reserven aufzulösen und zu versteuern.
2. Endet ein Betrieb gewerblicher Art einer Kommune, fällt die noch nicht bezahlte Gewerbesteuerschuld an die Kommune und erlischt zu diesem Zeitpunkt.
Normenkette
KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheide für 1992 und 1997 vom 01.06.1999 bzw. 02.12.1999 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28.05.2001 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob in den Streitjahren (1992 und 1997) eine Gewerbesteuerrückstellung wegen Zahlungsverjährung aufzulösen ist.
Im gerichtlichen Verfahren 6 K 4305/98 der Klägerin war die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin für die Jahre 1980–1982 streitig. Diese Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 16. August 2000 als unbegründet abgewiesen. Die – rechtskräftige – Entscheidung ging davon aus, dass die Klägerin durch die Verpachtung eines Klinikbetriebes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einen Gewerbebetrieb unterhalten hat. Ausgeführt wurde, dass eine Gemeinnützigkeit der Betriebs-GmbH erst ab dem Veranlagungszeitraum 1983 beachtlich sein kann.
Mit Kaufvertrag vom 30. Dezember 1986 wurden die der Betriebsaufspaltung zugrundeliegenden wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebs-GmbH veräußert. Nicht veräußerte Wirtschaftsgüter (Beteiligungen, Forderungen und Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen) sind in das allgemeine Vermögen der Gemeinde zurückgefallen.
Für die Jahre 1983–1986 erließen der Beklagte (das Finanzamt – FA –) Gewerbesteuer-Messbescheide und die Gemeinde Gewerbesteuerbescheide. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 1986 vom 24. August 1987 wies eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 1.453.450 DM aus.
In dem Bericht über eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1983–1986 vom 29. Juni 1989 wies der Prüfer unter Tz. 3.01.2 auf folgendes hin: „Bei der Abwicklung der Rückstellungen für Gewerbesteuer i.H.v. 1.453.450 DM ist auf einen vollständigen Verbrauch durch Inanspruchnahme zu achten.”
Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung am 15. Dezember 1992 den Erlass eines Teilbetrages der Gewerbesteuerschuld in Höhe von 100.000 DM. Wegen des weiteren Betrages wurde festgestellt, dass dieser unverändert als Schuld bestehen bleibe und dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde.
Mit Körperschaftsteuerbescheid für 1992 vom 22. Oktober 1993 löste das FA die Gewerbesteuerrückstellung zunächst in voller Höhe gewinnwirksam auf. Nach Einspruch vom 5. November 1993 änderte das FA unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gemeinderates die Körperschaftsteuer 1992 mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 1995 (weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung) dahingehend, dass nur noch von einer Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 100.000 DM im Jahr 1992 ausgegangen wurde. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 1996 wurde der noch offene Einspruch für das Jahr 1992 zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1998 begehrt die Klägerin eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für 1992 vom 19. Oktober 1995. Dieses wurde mit Körperschaftsteuerbescheid vom 27. November 1998 – jedoch mit Bekanntgabefehler –, ersetzt durch Bescheid vom 1. Juni 1999, abgelehnt, gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Im Bescheid vom 1. Juni 1999 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich damit der Einspruch (vom 28. Dezember 1998 gegen den wieder aufgehobenen Bescheid vom 27. November 1998) nicht erledigt habe.
Die Körperschaftsteuer für 1992 wurde bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 100.000 DM auf 42.550 DM festgesetzt.
Mit Schreiben vom 12. November 1998 teilte das FA der Klägerin u.a. mit, dass es die restliche Rückstellung von 1.353.450 DM mit Wirkung für den VZ 1998 auflösen werde.
Ein entsprechender Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für 1998 vom 8. Dezember 1998, geändert durch Bescheid vom 1. Juni 1999, erledigte sich durch den Körperschaftsteuerbescheid für 1998 vom 15. Juni 2001. Das FA war nun der Ansicht, die Auflösung der Rückstellung sei dem VZ 1997 zuzurechnen.
Die Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung wurde mit Körperschaftsteuerbescheid für 1997 vom 2. Dezember 1999 berücksichtigt. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.353.450 DM wurde die Körperschaftsteuer auf 565.299 DM festgesetzt.
Der dagegen eingelegte Einspruch vom 20. Dezember 1998 blieb erfolglos.
Die Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2001 führt für die Veranlagungszeiträume 1992 und 1997 im Wesentlichen aus:
Die Gewerbesteuerbescheide u...