Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens. Umsatzsteuer 1998 und 1999. Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999. Körperschaftsteuer 1998 und 1999
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Anfechtungsklage ist der Berichterstatter zur Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes berechtigt, wenn weder aus den Schriftsätzen des Klägers noch aus den Steuerakten die Sachverhaltsmerkmale erkennbar sind, aus denen der Kläger die ihn treffende Rechtsverletzung herleitet.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1-2, § 56 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin erhob gegen die Umsatzsteuer-, Gewerbesteuermess- und Körperschaftsteuerbescheide für 1998 und 1999, alle vom 25. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2003, Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 21. Juli 2003) wurde mit Anordnung vom 7. Oktober 2003 (zugestellt am 13. Oktober 2003) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 20. November 2003 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. In der Anordnung ist ausdrücklich der Eingang beim Finanzgericht München benannt und es wurde auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2003 wurde die Klage näher begründet. Dieser trägt den Eingangsstempel des Finanzamtes Memmingen vom 20. November 2003 – Frühleerung – und den Eingangsstempel des Finanzgerichts München vom 21. November 2003. Auch die Klage vom 14. Juni 2003 wurde zunächst beim Finanzamt eingereicht (Eingangsstempel: 15. Juli 2003 – Frühleerung) und vom diesem an das Finanzgericht weitergereicht.
Die Klägerin – eine Steuerberatungsgesellschaft – wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 27. November 2003 auf die Fristversäumnis hingewiesen und gebeten, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2003 stellte die Klägerin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Sachen Klagebegründung. Ein Faxprotokoll sei nicht auffindbar, daher müsse angenommen werden, dass die Begründung der Klage in der Nacht vom 19. auf den 20. November nicht an das Gericht abgesandt wurde bzw. dass die Klageschrift vermutlich wegen technischer Mängel oder höherer Gewalt nicht an das Gerichtsfax übermittelt worden sei.
Auf das Journal des Faxgerätes des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg für den 19. und 20. November 2003 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unzulässig.
Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.
Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl 1998, 628).
Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht. Es wurde innerhalb der Ausschlussfrist nicht dargelegt, inwieweit die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Das Gericht ist nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.
Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 7. Oktober 2003 hingewiesen.
Der Berichterstatter war zur Setzung einer Ausschlussfrist berechtigt. Bei Anfechtungsklagen muss substantiiert dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt nach der Auffassung des Klägers rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Was hierzu an Angaben zu verlangen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Vorliegend wird nicht die Aufhebung, sondern eine Abänderung der angegriffenen Bescheide begehrt. Auch unter Einbeziehung des Inhalts der Akten ist das Gericht nicht in der Lage, die Sachverhaltsmerkmale zu erkennen, aus denen die Klägerin die sie treffende Rechtsverletzung herleitet (vgl. Beschluss des BFH vom 6. Dezember 2002 VIII B 219/02, BFH/NV 2003, 782).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Für die richterliche Frist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes ist ebenfalls Wiedereinsetzung möglich (§ 65 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Dem Journal des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg für den 19. bzw. den 20. November 2003 is...