Beiladung wegen Einsicht in Steuerakten

Dritte sind in einem Verfahren wegen der Einsicht in Steuerakten nicht beizuladen. So hat das FG München entschieden.

Strittig vor dem FG München war, ob in einem Verfahren wegen der Einsicht in die Steuerakten ein Dritter beizuladen ist. Genauer handelte es sich um eine mögliche Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wurden nicht veröffentlicht.

Dritte ist nicht beizuladen

Das FG München wies die Klage ab. Bei einer Klage auf Akteneinsicht in die Steuerakten des verstorbenen Ehemanns ist eine Dritte nicht beizuladen. Es ist bereits fraglich, ob ein rechtliches Interesse der möglichen Rechtsnachfolgerin besteht. Selbst wenn die Möglichkeit einer einfachen Beiladung bestehen sollte, übt das Gericht sein eingeräumtes Ermessen in der Weise aus, dass von einer Beiladung abgesehen wird. Hierfür sprechen im Wesentlichen Gründe der Verfahrensökonomie.

Beiladung nach § 60 FGO

Die kurze Entscheidung betrifft die Beiladung eines Dritten zu einem Klageverfahren. Die Beiladung ist in § 60 FGO normiert. Zu unterscheiden sind die notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) und die Beiladung auf Antrag oder von Amts wegen (§ 60 Abs. 1 FGO). Eine notwendige Beiladung hat dabei dann zu erfolgen, wenn die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Dies war hier sicherlich nicht der Fall.

Insofern war zu entscheiden, wie der Antrag auf Beiladung zu entscheiden war. Erforderlich ist in jedem Fall, dass rechtliche Interesse desjenigen, der beigeladen werden soll, beeinträchtigt werden. Dies verneinte das Finanzgericht bei einer nur möglichen Gesamtrechtsnachfolgerin im Hinblick auf eine Klage auf Einsicht in die Steuerakten eines verstorbenen Steuerpflichtigen. Es fehlte hier wohl auch an einer umfassenden Darlegung eines möglichen rechtlichen Interesses.

FG München, Urteil v. 21.3.2024, 15 K 2484/22


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