rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bodenschatz als Bestandteil des Grundstücks bei der GrESt. § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Grundeigene Bodenschätze, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen, sind Bestandteile des Grundstücks. Dafür gesondert ausgewiesene Gegenleistungen sind in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung mit einzubeziehen.
Normenkette
GrEStG § 2 Abs. 1 S. 1; BBergG § 3 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der für ein miterworbenes Kiesvorkommen vereinbarte Kaufpreis in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Die Klägerin, die ein Kieswerk betreibt, erwarb mit notariellen Vertrag vom 15.12.1998 (Bl. 9 FA-Akte) verschiedenen Grundbesitz in den Gemarkungen xxxxx und xxxx, darunter die 113.293 m² große FlNr. 227 in der Gemarkung xxx. Nach Tz. V 2 wurde dieses Grundstück zum „Bodenschatzabbau (Ton, Lehm, Kies)” erworben. Der Wert dieses Bodenschatzes wurde aufgrund der Mächtigkeit und einem m³-Preis von 1,24 DM mit 1.689.125 DM angegeben (Preis pro m² 14,91 DM). Der Gesamtkaufpreis betrug 4.621.856 DM.
Der Beklagte (Finanzamt) setzte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 01.03.1999 (Bl. 2 FA-Akte) gegen die Klägerin GrESt in Höhe von 149.059 DM fest. In die Bemessungsgrundlage bezog es neben dem Gesamtkaufpreis geschätzte Vermessungskosten in Höhe von 5.000 DM ein. Andererseits zog es für miterworbenes Inventar einen Betrag in Höhe von 368.000 DM.
Mit ihrem Einspruch wandte sich die Klägerin gegen die Einbeziehung des in der Kaufurkunde gesondert ausgewiesenen Kiesvorkommens in die Bemessungsgrundlage. Sie trug vor, dass die Ausbeute des Bodenschatzes auch separat vertraglich vereinbart werden könne und somit nicht mit dem Erwerb des Grundstücks verbunden sei. Sie stelle eine Wertminderung des Grundstückswertes gem. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG dar. Es bestehe auch die Möglichkeit einen Ausbeutevertrag mit dem Besitzer abzuschließen bei welchem auch keine Grunderwerbsteuer anfalle. Eine Einbeziehung des Bodenschatzes in die Grunderwerbsteuer stelle somit eine ungleiche Behandlung der Steuerpflichtigen dar. Sie vertrat die Auffassung, es widerspreche dem Sinn und Zweck des GrEStG, den Bodenschatz als Grundstücksbestandteil i.S. des § 96 BGB in die Besteuerung einzubeziehen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrEStG seien unter anderem Mineralgewinnungsrechte aus der Besteuerung auszuscheiden. Steuerrechtlich entstehe das Wirtschaftsgut „Bodenschatz”, wenn ein bodenschatzführendes Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert werde (BFH-Urteil vom 04.09.1997 IV R 88/96, BStBl 98 II S. 657). Steuerrechtlich lägen also zwei Wirtschaftsgüter vor, von denen nur der nackte Grund und Boden unter die Grunderwerbsteuerpflicht falle. Das Kiesvorkommen stelle im steuerlichen Sinne als selbständiges Wirtschaftsgut kein Bestandteil des erworbenen Grund und Bodens dar und werde damit von § 2 GrEStG nicht erfasst.
Während des Einspruchsverfahrens setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 05.08.1999 wegen der inzwischen nachgewiesenen Vermessungskosten die GrESt auf 148.950 DM herab.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 09.03.2000 (Bl. 101 FA-Akte) wird vorab Bezug genommen. Das GrEStG beziehe auch die Grundstücksbestandteile (§§ 93 bis 96 BGB), soweit sie nicht mit dinglicher Wirkung verselbständigt worden seien, in die Besteuerung mit ein. Bestandteil eines Grundstücks sei in erster Linie dessen Boden, und zwar auch der abbaubare, soweit es sich nicht um bergfreie Bodenschätze i.S. des § 3 Bergbaugesetztes (BBergG) handele, auf die sich nach § 3 Abs. 2 BBergG das Eigentum am Grundstück nicht erstrecke. Im alten Bundesgebiet gehörten danach zu den Bestandteilen eines Grundstücks dessen Ton-, Kies-, Sand-, Bims- und Torfvorkommen (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.66, BStBl III Seite 631). Das Ausbeuterecht sei auch nicht mit dinglicher Wirkung verselbständigt worden und sei damit nicht aus den im Grundstückseigentum enthaltenen Befugnissen ausgeschieden. Die ertragsteuerliche Behandlung von Bodenschätzen sei nicht auf das Grunderwerbsteuerrecht übertragbar.
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin,
die GrESt-Festsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die GrESt auf 88.781 DM herabgesetzt wird, hilfsweise bis zum Abschluss des bergrechtlichen Verfahrens auszusetzen, weiter hilfsweise die Herabsetzung der GrESt vorläufig nach § 165 AO durchzuführen.
Zur Begründung wiederholt sie zum einen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Ferner macht sie geltend, dass es sich bei dem streitbefangenen Bodenschatz nicht um gewöhnliche Kiese und Sande, sondern um hochwertige mineralische Rohstoffe handele, nämlich um Quarzsand, der sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eigne.
Das Vork...