Tenor
I. …
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden
Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs.
Der Kläger(Kl) war in den Streitjähren ein eingetragener Verein mit Sitz in A; er ist zwischenzeitlich im Vereinsregister gelöscht. In Verfolg seines Vereinszwecks pachtete er das im Eigentum der Marktgemeinde A stehende Eisstadion. Laut Pachtvertrag flössen dem Kl die Einnahmen aus dem Eisstadion zu, gleichzeitig war er aber verpflichtet, sämtliche Reparaturund Instandhaltungskosten zu tragen.
Anläßlich einer Umsatzsteuer(USt)-Prüfung in 1978 ermittelte der Prüfer neben den nicht steuerbaren Umsätzen in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen der Kreisbehörde und der Marktgemeinde die steuerbaren Umsätze aus Sportveranstaltungen, Werbung, Vermietung des Stadions, Publikumslauf, Startgelder und Faschingsbällen und ließ den Abzug von Vorsteuern nur im Verhältnis der nichtsteuerbaren zu den steuerpflichtigen Umsätzen zu. Gegen die diese Berichtfeststellungen auswertende USt-Bescheide 1974 bis 1977 legte der Kl Einspruch ein. In der im Einspruchsverfahren vom Prüfer gefertigten Stellungnahme vom August 1978 wurden die Vorsteuerbeträge aufgrund der Erkenntnis, daß diese zum weitaus größten Teil aus den. Unterhaltungs- und Betriebskosten des Eisstadions herrührten und dieses wiederum zu 75 % im unternehmerischen Bereich des Kl genutzt wird, wie folgt zum Abzug zugelassen: Von den zu 80 % auf das Eisstadion entfallenden Vorsteuern 75 %, und von den restlichen 20 % 47 %, wobei sich diese 47 % aus dem Verhältnis der steuerbaren zu den nichtsteuerbaren Umsätzen errechnete (s. Einspruchsentscheidung -EE-S. 5 oben). Unter Berücksichtigung dieser Änderung des Vorsteuerabzugs und einer weiteren bezüglich der Anwendung des begünstigten Steuersatzes kam das Finanzamt (FA) in der EE vom September 1979 zu einem für den Kl wesentlich günstigeren Ergebnis; es setzte unter Änderung der USt-Bescheide vom November 1978 herab.
Der Kl hat dagegen Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kl-Vertreter vor:
Der Kl betreibe das in Gemeindebesitz befindliche Eisstadion.
Sämtliche Einnahmen, die hier erzielt wurden, seien steuerpflichtig. Da die Einnahmen jedoch nicht ausreichten, das Stadion zu betreiben, wurde die Arbeit der Idealisten durch Zuschüsse von der Gemeinde und dem Landkreis unterstützt. Auch die Mitgliedsbeiträge und Spenden dienten dieser Sache. Hieraus nun ein Rechenexempel zu statuieren und diese Zuschüsse als prozentuale Einnahmen für den „ideellen Bereich” zum Zwecke von Vorsteuerkürzungen herzunehmen, sei unsachlich, Es sei unrichtig, daß das Eisstadion einen sog. ideellen Bereich für Eisstockschießen und Eiskunstlauf habe. Alle Abteilungen seien bei Benutung des Eisstadions verpflichtet, entsprechende Zahlungsleistungen zu erbringen.
Der Kl beantragt,
unter Änderung der USt-Bescheide 1974 bis 1977 festzusetzen.
Das FA beantragt Klageabweisung.
Der Betrieb des Eisstadions diene sowohl einem unternehmerischen Bereich (Eishockeytraining, seinem Spielbetrieb und dem allgmeinen Publikumslauf) als auch einem nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich (allgemeines Eisstockschießen und Eiskunstlauf, hiervon jedoch ausgenommen Wettkampfveranstaltungen mit steuerpflichtigen Einnahmen). Die 25-prozentige Nutzung des Eisstadions im ideellen Bereich sei anhand der Belegzeiten des Eisstadions ermittelt worden.
Das FA habe sich bei der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuern an den Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 15. März 1971 – BStBl 1971 I, 189 – gehalten. Die Ermittlungsrechnung gehe aus der EE vom September 1979 hervor. Die vorgenommene Vorsteueraufteilung stelle bereits eine äußerst großzügige Handhabung des Erlasses dar. Ein Abzug der Vorsteuer in voller Höhe würde dem System des Umsatzsteuergesetzes (UStG) widersprechen, da sonst Versteuern, die im nichtunternehmerischen Bereich entstanden sind, zum Abzug gelangen würden. Trotz der Aufforderung im USt-Prüfungsverfahren habe der Kl keinen geeigneteren Schlüssel zur Vorsteueraufteilung vorgeschlagen.
Das Gericht hat über die Nutzung des Eisstadions Beweis erhoben in der mündlichen Verhandlung durch die Zeugeneinvernahme des ehemaligen 1. Vorstands des Vereins, Herrn B.
Dem Gericht hat die USt-Akte des Kl mit beigeheftetem USt-Prüfungsbericht, der Stellungnahme des Prüfers vom April 1979 und der EE vorgelegen; auf den Inhalt dieser Aktenunterlagen wird ebenso wie auf den Inhalt der FG-Akte III 312/79 U Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
Nach § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die ihm von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte USt für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für s...