Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

Streitig ist u. a., ob im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft erbrachte Unterhalts- und Pflegeleistungen erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind, vor allem ob der Klägerin (Klin) ein Ausgleichsanspruch gegen den Erblasser (Erbl) aufgrund einer BGB-Innengesellschaft zusteht.

I.

Die Klin ist kraft Testaments vom 5. November 1975 Alleinerbin nach ihrem am … 1991 verstorbenen Lebensgefährten … (Erbl). In ihrer Erbschaftssteuererklärung machte die Klin als Schulden des Erbl einen Betrag von 94.423 DM geltend. Dieser Betrag entspreche dem amtlichen Wert für Kost und Wohnung für die Zeit seit Gründens der eheähnlichen Gemeinschaft im Jahre 1968 bis zum Tode des Erbl, die sie dem Erbl gewährt habe. Hierfür habe der Erbl nichts entrichtet, da es sein letzter Wille gewesen sei, daß sie seine Alleinerbin werde. Nur wegen des Umstandes, daß sie während der Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft alleine für Kost und Wohnung aufgekommen sei, sei es dem Erbl möglich gewesen, bei einer Nettorente von zuletzt monatlich 1.500 DM ein Barvermögen von 195.000 DM anzusparen. Zur Berechnung des Abzugsbetrages verwies sie auf eine Bescheinigung der AOK …, aus der sich die Sätze für Kost und Wohnung seit 01.01.1970 bis zum Juni 1991 ergeben (Bl. 11 ff/FA). Der Betrag von 94.423 DM sei wie die anderen Erbfallkosten vom Gesamtbetrag des Nachlasses abzuziehen.

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 9.11.1992 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), für einen Gesamterwerb von 179.300 DM (Erbanfall zuzüglich Vermögensvorteile aufgrund eines Vertrags zug. Dritter i.H.v. 45.633 DM) die Erbschaftsteuer (ErbSt) auf 52.890 DM fest. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 21. Oktober 1993).

Mit der Klage trägt die Klin vor, daß zwischen ihr und dem Erbl in den 70-iger Jahren mündlich vereinbart worden sei, daß sie für Ihre Aufwendungen zum gemeinsamen Haushalt als Alleinerbin eingesetzt werde, wofür bereits das erste Testament vom 5. November 1975 spreche. Zwischen ihr und dem Erbl habe eine BGB-Innengesellschaft bestanden, so daß ein Abzug der Aufwendungen sowohl nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als auch nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG möglich sei, weil die mündliche Vereinbarung Erbvertragscharakter habe. Außerdem müßten auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften die Ehegattenfreibeträge gelten.

Unter Einsatz eigener Mittel habe sie es dem Erbl ermöglicht, erhebliches Vermögen anzusparen, um entsprechend seiner Zusage als dessen Erbin in den Genuß des angesparten Vermögens zu kommen. Deshalb hätte sie auch keinen Erbvertrag mit dem Erbl abgeschlossen (s. Bl. 27/FG). Da sie mit Ihrem Lebenspartner einen gemeinsamen Zweck verfolgt habe, nämlich die Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, stehe ihr ein Auseinandersetzungsguthaben gegen den Erbl zu, in Höhe ihres Pflegeaufwands. Selbst wenn eine solche ausdrückliche Vereinbarung nicht nachgewiesen werden könnte, habe sie einen Bereicherungsanspruch nach § 612 Abs. 1 BGB gegen den Erbl.

Die Klin beantragt, unter „Änderung des ErbStbescheids vom 9. November 1992 in Gestalt der EE vom 21. Oktober 1993 die Erbst auf 20.112 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Abzug des Pflegeaufwands vom Erwerb ist ausgeschlossen. Ein Abzug als Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG entfällt.

Der Senat schließt sich in vollem Umfang der bereits in der EE gegebenen Begründung an, die keine Rechtsfehler erkennen läßt und auf die er gemäß § 105 Abs. 5 FGO verweist.

2. Im vorliegenden Fall liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine zwischen dem Erbl und der Klin bestehenden BGB-Innengesellschaft vor, aus denen sich ein Abfindungsanspruch der Klin gegen den Erbl anläßlich der Beendigung dieser Gesellschaft durch den Tod des Erbl ergibt, der als Nachlaßverbindlichkeit – zumindest in hälftiger Höhe des Ersparten – zu berücksichtigen wäre. Eine solche Gesellschaft (zum Wesen einer Innengesellschaft s. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1981 I R 25/79, BStBl II 1982, 186, 188) besteht zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur, wenn diese über die Lebensgemeinschaft hinaus die Absicht verfolgt haben, einen wirtschaftlich gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, den sie für die Dauer Ihrer Partnerschaft gemeinsam nützen und der Ihnen gehören soll (s. Palandt, BGB, 53. Aufl. § 705 Anm. 32 Münchener Kommentar zum BGB, vor § 705 Anm. 53). Es muß sich dabei um den Erwerb von Vermögensgegenständen handeln, z. B. einem gewerblichen Unternehmen, einem Renditeobjekt (z. B. Wohnhaus s. BFH-Urteil vom 15. Januar 1986 II R 14/84, BFHNV 1987, 302). Solche besonderen, für ein Gesellschaftsverhältnis sprechenden Gründe, wobei der Senat dahingestellt lassen kann, ob ein Postsparbuch ein Renditeobjekt i. S. dieser Rechtsprechung ist, hat die Klin nicht vorgetragen und auc...

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