Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben

Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

Hintergrund: Vergleich zur Abwendung eines Herausgabeanspruchs

Nach dem Tod des Vaters (V) dreier Söhne (S1, S2, S3) in 1997 war das gemeinsame Ehegattentestament der Eltern dahingehend ausgelegt worden, dass die Mutter (M) Alleinerbin nach V und die 3 Söhne nach dem Tod der M Schlusserben seien. Dementsprechend wurde M als Alleineigentümerin eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen, das den Eltern zu je ½ gehört hatte.

In 2000 übertrug M dem S1 im Wege der Schenkung zunächst ein Teilstück aus dem Grundstück und in 2003 dann den Grundbesitz in Gänze. S3 erhielt von M ein anderes Grundstück.

In 2004 setzte das FA gegen S1 die SchenkSt für die Übertragung aus 2003 (unter Berücksichtigung der Vorschenkung aus 2000) fest.

Nach dem Tod der M in 2011 stellte das Nachlassgericht fest, dass das Testament fehlerhaft ausgelegt worden sei. M sei nach dem Tod des V Vorerbin und die 3 Söhne seien mit ihrem Tod Nacherben geworden.

In der Folgezeit führten die Brüder einen Zivilrechtsstreit wegen des in 2003 geschenkten Grundstücks. Es ging darum, ob ein Anspruch auf Rückübertragung von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück oder auf Wertersatz bestehen könnte. Die Frage wurde nicht abschließend geklärt. Aufgrund eines Vergleichs in 2015 leistete S1 zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche eine Zahlung von 150.000 € an S2.

S1 beantragte daraufhin in 2015 erfolglos beim FA die Änderung des Schenkungsteuerbescheids aus 2004 und die erwerbsmindernde Berücksichtigung der Vergleichszahlung. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt.

Entscheidung: Abziehbare Erwerbserlangungskosten

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG und wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Die SchenkSt ist wegen der Vergleichszahlung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG herabzusetzen.   

Aufwendungen zur Erlangung des Erwerbs

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zählen zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Die Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus nicht nur für Erwerbe von Todes wegen und "Nachlassverbindlichkeiten" im engeren Sinn anwendbar. Sie gilt über den Verweis in § 1 Abs. 2 ErbStG auch für Schenkungen unter Lebenden (BFH v. 8.10.2003, II R 46/01, BStBl II 2004, 234).

Zahlungen des Beschenkten an einen Dritten als Erwerbserlangungskosten

Abfindungszahlungen des Beschenkten an einen Dritten, damit die Schenkung nach Grund und/oder Umfang nicht mehr bestritten wird, gehören zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten und mindern so die Bereicherung. Auf diese Weise kann bei der Schenkung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbarer Erwerbsaufwand entstehen, vergleichbar mit dem Fall, dass der Erbe eine Abfindung an den Erbprätendenten zahlt, damit dieser die Erbenstellung nicht mehr bestreitet (BFH v. 8.10.2003, II R 46/01, BStBl II 2004, 234).

Zahlungen des Beschenkten an Erben als abziehbare Abfindungszahlungen

Ansprüche der Erben gegen den Beschenkten, die dieser durch eine Abfindung abwehren will und die deshalb zu abziehbaren Erwerbserlangungskosten führen, können sich ergeben,

  • wenn der Vorerbe durch Schenkung über einen Erbschaftsgegenstand verfügt. Die Schenkung ist dann bei Eintritt der Nacherbfolge insoweit unwirksam und führt zu Ansprüchen gegen den Beschenkten, als sie das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt (§ 2113 BGB).
  • wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Der Vertragserbe kann, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern (§ 2287 Abs. 1 BGB). Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das - wie hier - nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden. Der Anspruch entsteht mit dem Anfall der Erbschaft beim Vertragserben (§ 1942 Abs. 1 BGB). 
  • In beiden Fällen dienen Zahlungen, die diese Ansprüche abwehren, dazu, dem Beschenkten das Geschenkte zu sichern. Sie können deshalb nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sein.

Rückwirkendes Ereignis

Eine derartige Zahlung des Beschenkten stellt für seine SchenkSt ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Ein bereits bestandskräftiger SchenkSt-Bescheid kann noch nachträglich geändert werden. Für den Beschenkten, der die Zahlung als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann, wirkt die Geltendmachung der Abfindung auf den Zeitpunkt der Schenkung zurück, ebenso wie in Fällen, in denen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden (BFH v. 5.2.2020, II R 17/16, BStBl II 2020, 584, Rz 11, und II R 1/16, BStBl II 2020, 581, Rz 13).

Hinweis: Vergleichszahlungen

Der Abziehbarkeit steht nicht entgegen, wenn Zahlungen aufgrund eines Vergleichs erbracht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ansprüche ernsthaft und mit einer gewissen Erfolgsaussicht geltend gemacht wurden. Durch den Vergleich wird dann eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Ansprüche ursprünglich tatsächlich bestanden haben.

BFH Urteil vom 06.05.2021 - II R 24/19 (veröffentlicht am 14.10.2021)

Alle am 14.10.2021 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen.


Schlagworte zum Thema:  Schenkungssteuer, Vorweggenommene Erbfolge