Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertagungsantrag. Einkommensteuer 1991, 1993, 1994, 1995 und 1996
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein anberaumter Verhandlungstermin ist bei Vorliegen erheblicher Gründe zu verlegen.
2. Bei einer unerwarteten Erkrankung eines Beteiligten ist eine Terminsverlegung nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.
3. Nicht ausreichend ist eine Arbeitsunfähigkeit.
4. Die Verhandlungsunfähigkeit ist glaubhaft zu machen.
Normenkette
ZPO § 227 Abs. 1; EStG a.F. § 21a; EStG § 17
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist für alle Streitjahre die ertragsteuerliche Berücksichtigung eines Hauses in A-Stadt sowie für das Jahr 1993 die Berücksichtigung eines Verlustes aus Kapitalvermögen. Nicht mehr streitig ist die steuerliche Berücksichtigung der Kinder.
Die Klägerin erwarb dieses Haus 1984 als Einfamilienhaus bewertet. Eine Artfortschreibung zum Zweifamilienhaus erfolgte nicht; ein diesbezüglicher Antrag vom 11. September 1991 auf den 1. Januar 1986 wurde mit bestandskräftgem Bescheid des FA vom 19. Juni 1991 abgelehnt.
In allen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre wurden aus dem Objekt A-Stadt (Objekt), negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) geltend gemacht. In den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden für 1991 und 1993 – unter Vorbehalt der Nachprüfung – wurde dies unverändert und im Einkommensteuerbescheid für 1994 mit einem geringeren -Verlust übernommen. Im ursprünglichen Schätzungsbescheid für 1995 wurde zunächst noch ein Verlust aus VuV berücksichtigt, die Einkommensteuererklärung für 1995 wurde erst im Einspruchsverfahren abgegeben. Für 1996 blieb dieser Verlust unberücksichtigt.
In Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 1993, 1994 und 1995 griff der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Frage der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf und führte in einem Schreiben vom 16. Dezember 1997 aus, nach Aktenlage könne nicht positiv festgestellt werden, dass das Objekt vor dem 1. Januar 1987 von einem Einfamilienhaus zu einem Zweifamilienhaus ausgebaut oder erweitert wurde. Die Fortsetzung der Nutzungswertbesteuerung der eigengenutzten Wohnung nach dem 1. Januar 1987 sei daher nicht mehr möglich. In diesem Schreiben wurde auf die Verböserungsmöglichkeit nach § 367 Abs. 2 AO hingewiesen.
In einem Änderungsbescheid für 1991 vom 29. Dezember 1997 blieben die Verluste aus Vermietung und Verpachtung – bisher 19.770 DM – unberücksichtigt, stattdessen wurde die Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung in Höhe von 10.000 DM angesetzt. Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 1998 Einspruch ein. In einem Änderungsbescheid für 1995 vom 6. November 1997 verblieb es beim bisher angesetzten Verlust aus VuV.
In den Einspruchsentscheidungen wegen der Einkommensteuerbescheide für 1993 und 1994 wurden ebenfalls die Verluste aus Vermietung und Verpachtung – bisher 37.750 DM für 1993, bzw. 6.783 DM für 1994 (hier erklärter Verlust: 31.840 DM) – nicht mehr berücksichtigt. Auch hier wurde nun die Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung in Höhe von 10.000 DM angesetzt. In der Einspruchsentscheidung für die Einkommensteuer 1995 wurde weder ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung noch die Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung berücksichtigt. Die Einspruchsentscheidungen für 1991 und 1996 ergaben bezüglich der Einkünfte aus VuV keine Änderungen gegenüber den bisherigen Bescheiden. Alle Einspruchsentscheidungen datieren vom 5. Januar 1999.
Zur steuerlichen Berücksichtigung des Objekts führt das FA aus:
- Das FA könne nicht positiv feststellen, ob die (jetzige) Klägerin das 1984 erworbene Einfamilienhaus zu einem Zweifamilienhaus ausgebaut oder erweitert habe und eine Wohnung innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Ausbaus oder der Erweiterung – steuerrechtlich wirksam – vermietet habe.
- Die Bewertungsstelle des FA habe eine Artfortschreibung zum Zweifamilienhaus abgelehnt, da die Klägerin Nachweise und Unterlagen nicht beigebracht habe. Der Ablehnungsbescheid der Bewertungsstelle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 1991 sei bestandskräftig.
- Nicht nachgewiesen sei auch, ob das Haus erst nach dem Erwerb zu einem Zweifamilienhaus umgebaut worden sei, oder ob die ebenerdig gelegenen Räume des Wohnhauses nicht bereits als Einliegerwohnung genutzt waren.
- Auch sei das behauptete Mietverhältnis nicht nachgewiesen.
Mit gesonderten Klagen, alle vom 8. Februar 1999, begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen der Fristenproblematik, mit Wiedereinsetzung, wird auf die AdV-Entscheidung vom 8. August 2000 im Verfahren 2 V 3650/99 verwiesen.
Dem FA seien sämtliche notwendigen Unterlagen bei der Bearbeitung der Steuererklärungen 1985 und 1986 vorgelegt worden. Bei der Einspruchsentscheidung für 1987 sei dies auch berücksichtigt gewesen. Da...