Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer eines im Außendienst tätigen Verkaufsleiters. Einkommensteuer 1999 und 2000
Leitsatz (amtlich)
Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Verkaufsleiters, wenn dessen Außendiensttätigkeit den Kernbereich bildet und letztlich den beruflichen Erfolg garantiert.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Der Ehemann ist angestellter Außendienstmitarbeiter (Verkaufsleiter) der Fa. X GmbH. Er betreut 24 …-Stellen im Großraum … und 13 ..-Stellen in der Stadt ….
Die Kläger bewohnen eine Wohnung über zwei Etagen. In der ersten Etage befinden sich die Wohnung der Kläger und eine Einliegerwohnung, die vermietet ist. In der zweiten Etage (im ausgebauten Dachgeschoss) befindet sich das Büro des Klägers.
…
In den Einkommensteuererklärungen für 1999 und 2000 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in folgendem Umfang Aufwendungen für sein „häusliches Arbeitszimmer” als Werbungskosten geltend:
1999 |
7.160 DM |
2000 |
6.396 DM |
In den ESt-Bescheiden für 1999 (vom 20. Februar 2001) und 2000 (vom 16. Oktober 2001) erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) hiervon jeweils den Höchstbetrag von 2.400 DM nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd an. Dagegen wandten die Kläger sich mit Einsprüchen.
…
In der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2002 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger – wie im Streitfall der Kläger – nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig sei, sei darauf abzustellen, wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den beruflichen Erfolg die wesentlichen Tätigkeiten tatsächlich vornimmt, „d. h. ob sich diese qualitativ und zeitlich im häuslichen Arbeitszimmer als dem Zentrum einer beruflichen Betätigung fokussieren”. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Handelsvertreters liege aber im Außendienst. Der Bürotätigkeit komme im Vergleich dazu nur Hilfsfunktion zu. Die Tätigkeit des Klägers, die mit umfangreicher Reisetätigkeit verbunden sei, liege schwerpunktmäßig in der (auswärtigen) Betreuung eines ..-Pächterkreises und sei derjenigen eines Handelsvertreters vergleichbar. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers befinde sich außerhalb in dem zu betreuenden Geschäftsbezirk, selbst wenn im häuslichen Arbeitszimmer einzelne Beratungen und Vertragsabschlüsse stattfänden. Etwas anderes hätten die Kläger auch nicht nachgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage wollen die Kläger erreichen, dass die auf das „häusliche Arbeitszimmer” entfallenden Aufwendungen in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden. Zur Begründung tragen sie vor, der Kläger sei kein Handelsvertreter, da er keine eigenen Kunden habe. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum (begrenzten) Abzug von Aufwendungen eines Handelsvertreters für sein Büro und zum Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit seien im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Die Kläger beantragen,
in Änderung der ESt-Bescheide für die Streitjahre 1999 und 2000, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2002, die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für das streitige „häusliches Arbeitszimmer” in (voller) Höhe mit 7.160 DM (1999) bzw. 6.396 DM (2000) als Werbungskosten zu berücksichtigen und die ESt entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und hält daran fest, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers sich im „häuslichen Arbeitszimmer” befinde.
Das FA hat im Klageverfahren für das Streitjahr 2000 am 7. Mai 2002 einen ESt-Änderungsbescheid erlassen, der den Streitpunkt „häusliches Arbeitszimmer” unberührt lässt.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der Abzug von Werbungskosten für sein „häusliches Arbeitszimmer” nur in Höhe von 2.400 DM (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG) zu.
1. Der Einkommensbesteuerung liegt das sog. Nettoprinzip zugrunde, nach dem nur das Nettoeinkommen – die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen – besteuert wird. Steuerliche Abzugsverbote sind am ehesten dort zulässig, wo die Erwerbsaufwendungen die Kosten der allgemeinen Lebensführung i. S. des § 12 EStG berühren und deshalb zur Klarstellung wie zur Vereinfachung in einem unwiderlegbaren Regeltatbestand erfasst werden. Dadurch können zugleich Ermittlungen im Privatbereich eingegr...