Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit von Pachtzahlungen bei Betriebsaufspaltung. Körperschaftsteuer 1992 – 1995. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1992 – 31.12.1995. Gewerbesteuermessbetrag 1992 – 1995. Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1992 – 1995. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993 – 1.1.1996. Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1992 – 31.12.1995
Leitsatz (amtlich)
Überhöhte Pachtzahlungen, die eine Betriebsgesellschaft (GmbH) an die Besitzgesellschaft leistet, sind auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, wenn die Verzinsung des Eigenkapitals der Betriebsgesellschaft trotz der Zahlungen ausreichend ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Angemessenheit von Pachtzahlungen.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit … -Arbeiten befasst. An ihr waren B X mit 75 v.H., sein Vater, der zwischenzeitlich verstorbene J X (bis 30.6.1994) bzw. sein Sohn D X (ab 1.7.1994) zu 25 v.H. beteiligt. Zwischen der Klin und der Fa. X-OHG besteht seit dem Jahre 1981 eine Betriebsaufspaltung. Gesellschafter der OHG waren B X und J X (letzterer bis 30.6.1994) bzw. D X (ab 1.7.1994).
Durch Vertrag vom 2.1.1981 hatte die OHG zwei Betriebsgrundstücke, das bewegliche Anlagevermögen sowie immaterielle Wirtschaftsgüter (Zeichnungen, Konstruktionen, Erfahrungen, Formen, Herstellungsverfahren usw.) an die Klin verpachtet. Die Betriebsgrundstücke waren Eigentum von B X und J X, die diese an die OHG vermietet haben. Als Pachtzins für die Betriebsüberlassung war zunächst ein Betrag von monatlich 36.500 DM vorgesehen. Ab 1992 belief sich die Pacht auf 10,5 v.H. des Umsatzes der Pächterin (der Klin), mindestens jedoch auf jährlich 490.000 DM, ab 1994 auf 12 v.H. des Umsatzes, mindestens jedoch auf 650.000 DM. Für die Jahre 1992 bis 1995 (Streitjahre) ergaben sich hiernach Pachtzahlungen von … DM (1992), … DM (1993), … DM (1994) und …. DM (1995).
Bei einer Außenprüfung für die Streitjahre beanstandete der Prüfer die Pachtaufwendungen. Er war der Ansicht, die Zahlungen seien überhöht. Als angemessene Pacht für das unbewegliche Anlagevermögen war seiner Ansicht nach der Pachtzins anzusetzen, den die OHG gegenüber den Eigentümern B X und J X aufwenden musste. Beim beweglichen Anlagevermögen war Ausgangspunkt für die Berechnungen des Prüfers die kumulierten Absetzungen für Abnutzung (AfA) sowie eine Verzinsung von 10 v.H. des Wertes der beweglichen Wirtschaftsgüter, der sich aus den Buchwerten, einem Zuschlag für den Zeitwert von 10 v.H. sowie aus den Zu- und Abgängen errechnete. Außerdem setzte der Prüfer für den Unternehmenswert 1 v.H. des Jahresumsatzes der GmbH an. Hierdurch kam er zu fiktiven Pachtzinsen von … DM (1992), … DM (1993), … DM (1994) und … DM (1995). Die Differenz zu den tatsächlichen Pachtzahlungen, mithin Beträge von 697.692 DM (1992), 111.911 DM (1993), 264.293 DM (1994) und 433.971 DM (1995), behandelte er als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Veranlagungsstelle des Beklagten (des Finanzamts –FA–) schloss sich der Rechtsansicht des Prüfers an und erließ unter dem Datum des 23.4.1998 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide, in denen die Pachtzahlungen nur noch in der Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt waren, in der sie nach Ansicht des FA nicht unangemessen waren. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klin, der hinsichtlich der umstrittenen Pachtaufwendungen ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 11.3.1999).
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:
Das FA habe verschiedene Berechnungen der seiner Ansicht nach anzusetzenden angemessenen Pacht vorgenommen. Damit werde dokumentiert, dass es für die Angemessenheit von Pachtzahlungen keine allgemein gültige Berechnungsformel gebe. Bei der Klin habe sich angesichts der von ihr erzielten Gewinne für die Streitjahre – bezogen auf das Stammkapital von 100.000 DM – eine Verzinsung zwischen … v.H. und … v.H. ergeben, bei der Besitzgesellschaft habe die Rendite zwischen … v.H. und … v.H. gelegen. Hieraus werde deutlich, dass die Rendite bei der Betriebsgesellschaft weitaus höher gewesen sei. Der Ansicht, es habe eine Gewinnverlagerung auf die Besitzgesellschaft vorgelegen, könne nicht gefolgt werden, weil auch die OHG gewerbesteuerpflichtig sei; zudem seien bei der Klin noch die Folgerungen des Anrechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Eine Gewinnverlagerung sei auch deshalb zu verneinen, weil die Hebesätze für die OHG über denen für die Klin lägen. Bei der Annahme überhöhter Pachtzinsforderungen ergäbe sich wegen der damit verbundenen Körperschaftsteuererhöhung für die Jahre ab 1996 eine Überschuldung der Gesellschaft. Die Richtigkeit der Rechtsansicht der Klin ergebe sich auch aus einem Gutachten des Vereins „…”. Daraus gehe hervor, dass der Beschluss des FG München vom 15.7.1992 15 V 614/92 (EF...