rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mündliche Auflage bei Erben im Rahmen eines Erwerbs von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
Schließt eine Erblasserin zu Lebzeiten zugunsten ihres Bruders Begünstigungsverträge mit Banken und Lebensversicherungen ab, trifft jedoch außer, dass sie mündlich bestimmt, ihr Erbe sollte unter den gemeinsamen Geschwistern und deren Kindern aufgeteilt werden, keine Verfügung von Todes wegen, so kann dies - bei einem ansonsten geringen Nachlass - als Anordnung einer mündlichen Auflage an den Bruder auszulegen sein, so dass die Bankguthaben und Lebensversicherungsprämien erbschaftsteuerrechtlich nicht dem alleinig Bezugsberechtigten (Bruder) außerhalb des Nachlasses zuzurechnen sind, sondern in den Nachlass fallen und nach den Erbquoten geteilt werden müssen.
Normenkette
ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4; BGB §§ 328, 331 Abs. 1, §§ 2153, 2156, 1940, 2192
Gründe
Streitig ist, ob bei Verträgen zugunsten Dritter die begünstigten Bankkonten und Lebensversicherungen in den Nachlass fallen und nach den Erbquoten geteilt werden müssen, oder ob sie außerhalb des Nachlasses dem Begünstigten zuzurechnen sind.
I.
Die am 3. März 1994 in Füssen verstorbene Erblasserin … wurde mangels Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen u. a. von ihrem Bruder (dem Kläger –Kl–) neben der Mutter und sechs weiteren Geschwistern beerbt.
Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten zugunsten des Kl folgende Begünstigungsverträge abgeschlossen:
– |
… bank … |
39.459,00 DM |
– |
Sparkasse … |
|
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… |
835,14 DM |
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… |
92,53 DM |
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… |
473,44 DM |
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… |
1.156,98 DM |
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… |
4.292,27 DM |
– |
… Versicherungen Versicherungsschein-Nr. … |
18.986,63 DM |
– |
… Versicherung |
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Lebensversicherung |
Nr. … |
13.288,00 DM |
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Nr. … |
27.448,00 DM |
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Vermögenswirksame LV … |
15.797,00 DM |
Gesamt |
121.828,99 DM |
Die Beträge wurden an den Kläger ausbezahlt.
Mit Steuerbescheid vom 5. Dezember 1995 setzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Erbschaftsteuer wie folgt fest:
Erbanteil 1/4 (s. Bl. 20) |
3.716,90 DM |
Verträge zugunsten Dritter (inkl. Zinsen) |
121.856,78 DM |
Freibetrag |
10.000,00 DM |
= |
115.500,00 DM |
Steuerklasse: III |
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Steuersatz; 15,5 % von 115.500,– DM = |
17.902,00 DM |
Die Begünstigungsverträge wurden in voller Höhe dem Kläger zugerechnet, obwohl dieser zusammen mit seiner Erbschaftsteuererklärung eine Aufstellung über die Aufteilung des Barvermögens an verschiedene Verwandte eingereicht hat (s. Bl. 17 FA-Akte).
Bei der Berechnung des Erbanteils sah das FA entsprechend der Aufstellung des Klägers (Anlage 2 der Erbschaftsteuererklärung, Bl. 17 FA-Akte) seine Mutter zu 1/2 und seine Schwester zu 1/4 als Miterben an. Der Nachlass bestand aus Bargeld in Höhe von 18.940 DM und Einkommensteuererstattungsansprüchen in Höhe von 7.927 DM.
Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger eine von der Schwester des Klägers, E., …, und dem Bruder des Klägers, A., und ihm selbst unterzeichnete eidesstattliche Versicherung vom 31. Januar 1996 ein, wonach er bei einem gemeinsamen Gespräch im Februar 1990 von der Erblasserin beauftragt worden sei, ihr Erbe unter den gemeinsamen Geschwistern und deren Kindern aufzuteilen (s. Bl. 30 FA-Akte).
Die Aufteilung sei bereits im Juli/August 1993 vorgenommen worden.
Bezüglich der Höhe der den einzelnen Personen zuzuweisenden Beträge habe die Erblasserin lediglich bestimmt, dass Herr G. und dessen Geschwister wegen seines Krebsleidens mehr erhalten sollten; die Höhe sei weder prozentual noch in genauen Beträgen von ihr festgesetzt worden.
Er habe quasi als Testamentsvollstrecker das „Erbe” verteilt.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 25. Juni 1996 (Bl. 131 FA-Akte) wies das FA den Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 1995, EFG 1996, 477 hin, wonach, falls er anhand der eidesstattlichen Versicherungen der Bank- und Sparkassenbediensteten bzw. der Versicherungsvertreter, bei denen die Versicherungsverträge abgeschlossen worden waren, nachweisen könne, dass die Erblasserin keine Verträge zugunsten Dritter, sondern ihm lediglich Vollmacht habe erteilen wollen, unter Umständen die Einbeziehung der Begünstigungen in den Nachlass möglich wäre. Dabei erfuhr das FA, dass der Kläger insgesamt sechs erbberechtigte Geschwister hatte, so dass sein gesetzlicher Erbteil nur 1/14 betrug.
Eine Vorlage solche Versicherungen erfolgte nicht. Der Kläger trug des weiteren vor, dass die Verträge von der Erblasserin mit der eindeutigen Auflage belegt gewesen seien, die Geldbeträge (wie geschehen) aufzuteilen.
Der Einspruch blieb erfolglos. Lediglich aus hier nicht streitigen Gründen setzte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 1997 die Erbschaftsteuer auf 17.375 DM herab. Der Erbanteil wurde auf 1/14 geändert und beträgt nur noch 320 DM statt bisher 3.716,90 DM.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er entsprechend dem Willen der Erblasserin die 121.828,99 DM verteilt habe. Auf ihn seien nur 7.385 DM davon entfallen. Dies könnten sein Bruder A., seine Schwester E. und er jederzeit bezeugen.
Der Kläger beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid vom...