Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch nach dem Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien für erwerbsunfägige Rentner
Leitsatz (redaktionell)
Ein jugoslawiescher Staatsbürger mit einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, der aufgrund eines in Deuschland erlittenen Arbeitsunfalles eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit sowie Pflegegeld bezieht, hat weder einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG, noch nach dem Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien vom 21. Oktober 1968.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 3; AO § 2
Tatbestand
Der 1965 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsbürger und hält sich seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland als Bürgerkriegsflüchtling auf. Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland wurde zunächst durch eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG) geduldet, am 14. August 2001 erhielt er eine befristete Aufenthaltsbefugnis.
Von 1992 bis 1994 war der Kläger als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. Am 15. Dezember 1994 erlitt er einen Arbeitsunfall. Bis zum 5. Juni 1998 erhielt er aufgrund des Arbeitsunfalles von der AOK Verletztengeld. Ab 6. Juni 1998 wurde dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt, da mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Seit 1. Januar 2000 bezieht der Kläger außerdem Pflegegeld gemäß § 44 SGB VI.
Ein erster Antrag des Klägers auf Kindergeld für seine drei Kinder wurde mit Bescheid vom 14. Juli 1999 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25. November 1999 zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig.
Am 11. August 2000 stellte der Kläger einen neuen Kindergeldantrag und verwies auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. April 2000 Az. B 14 KG 2/99 R, wonach geduldeten Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina ein Kindergeldanspruch auf Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien vom 12. Oktober 1968 zustehe.
Mit Bescheid vom 6. September 2001 setzte das beklagte Arbeitsamt – Familienkasse – Kindergeld rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. August 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 und laufend ab Januar 2001 fest. Die Unterlagen über den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente ab 6. Juni 1998 lagen der Familienkasse bei Erlass des Bescheides vom 6. September 2001 bereits vor.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2001 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2001 auf. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2002 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Februar 2001 gemäß § 70 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf, mit der Begründung, der Kläger sei am 5. Juni 1998 aus dem Krankengeldbezug ausgeschieden. Gemäß dem internen Aktenvermerk vom 3. Januar 2002 sollte die Festsetzung ab 2/02 aufgehoben werden. Der Kläger legte auch gegen den Bescheid vom 3. Januar 2002 Einspruch ein. Die Familienkasse wies die beiden Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2002 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger wendet sich zum einen gegen die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, da nach § 70 Abs. 3 EStG materielle Fehler der Kindergeldfestsetzung nur mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden könnten. Dem Beklagten sei im Zeitpunkt seiner Entscheidung der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen. Im Übrigen sei die Kindergeldfestsetzung auch zu Recht erfolgt, denn die vom Kläger bezogene Rente sei eine vergleichbare Leistung im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erwerbsunfähigkeitsrente handle und der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalles in Deutschland erwerbsunfähig geworden sei. Es wäre unbillig, einen ehemaligen Arbeitnehmer, der unverschuldet aufgrund seiner Arbeitstätigkeit erwerbsunfähig geworden sei, schlechter zu stellen als eine möglicherweise verschuldet arbeitslos gewordene Person. Auch habe der Kläger zusätzlich Pflegegeld erhalten. Pflegegeld sei gleichzusetzen mit Krankengeld.
Mit Datum vom 22. Juli 2002 erließ die beklagte Familienkasse eine geänderte Einspruchsentscheidung, mit der der Bescheid vom 1. Oktober 2001 dahingehend korrigiert werden sollte, dass die Kindergeldfestsetzung erst ab November 2001 aufgehoben wird. Außerdem erließ die Familienkasse am 23. Juli 2002 einen Bescheid, mit dem der Bescheid vom 3. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2002 ganz aufgehoben wurde. Nach Abtrennung der vor November 2001 liegenden Kindergeldzeiträume ist nur noch der Kindergeldanspruch ab November 2001 streitig.
Der Kläger beantragt,
den Kindergeldaufhebungsbescheid vom 1. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2002 ersatzlos aufzuheben und Kindergeld ab November 2001 zu gewähren.
Der Beklagte bean...