Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellung für eine Invaliditätsrente als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (amtlich)
Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung aufgrund der Zusage einer Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Absicherung durch eine Rückdeckungsversicherung stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn aus betrieblicher Sicht kein Anlass bestanden hat, ein solch unkalkulierbares Risiko einzugehen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Bildung einer Rückstellung für eine Invaliditätsrente.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Fertigung und dem Vertrieb von Lasern und optoelektronischen Geräten befasst. An ihr ist Herr … zu 75,1 vH beteiligt. Dieser ist auch Geschäftsführer. Er erhält neben einem monatlichem Fixum eine Gewinntantieme. Außerdem wurde ihm mit Vertrag vom 6.11.1987 ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von 75 vH des Bruttogehalts für den Fall zugesagt, dass er dauernd berufs- und/oder erwerbsunfähig i. S. der Reichsversicherungsordnung werden sollte. Weiterhin waren ein Ruhegeld für die Beendigung des Anstellungsvertrags zum 65. Lebensjahr sowie ein Witwengeld vorgesehen. Für die Altersruhegeld- und die Witwenbezüge schloss die Klin eine Rückdeckungsversicherung ab, nicht jedoch für die Invaliditätsrente. Am 28.7.1997 wurde die Vereinbarung über die Invaliditätsrente geändert. Nunmehr soll sich der monatliche Rentenbetrag im Falle der Erwerbsunfähigkeit um so viele 29stel vermindern, wie das Alter des Versorgungsberechtigten bei Versorgungseintritt vom 65. Lebensjahr entfernt ist.
Bei einer Außenprüfung, die die Jahre 1991 bis 1994 umfasste und an der auch ein Fachprüfer für versicherungsmathematische Fragen der Oberfinanzdirektion München teilnahm, wurde die für die Invaliditätsrente gebildete Rückstellung beanstandet. Der Prüfer war der Ansicht, im Versorgungsfall müsste ein Barwert von 2,5 Mio DM passiviert werden. Wegen des Fehlens einer Rückdeckungsversicherung träte im Falle der vorzeitigen Invalidität die sofortige Überschuldung der Klin ein. Die Zusage der Invaliditätsrente sei somit nicht als ernsthaft anzusehen. Der Prüfer verringerte die Pensionsrückstellungen um 40.034 DM (1991), 46.378 DM (1992) und 119.364 DM (1994); für das Jahr 1993 ergab sich eine Erhöhung der Rückstellung um 3.421 DM. Er ging dabei bereits von den Rückstellungsbeträgen aus, die sich aufgrund der späteren Vertragsänderung vom 28.7.1997 ergaben.
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA–) unter dem Datum des 3.11.1997 geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1991 bis 1994. Weiterhin erließ das FA geänderte Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1991 bis 31.12.1994, einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1994 sowie einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbe Verlustes auf den 31.12.1994. Die Änderung der Besteuerungsgrundlagen für den Prüfungszeitraum führte zu einem geänderten verwendbaren Eigenkapital zum 31.12.1995, zu einer geänderten Körperschaftsteuer 1995 und zu einem geänderten Gewerbesteuermessbetrag 1995. Das FA berücksichtigte dies in Änderungsbescheiden, ebenfalls datierend vom 3.11.1997. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch, der ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 16.2.1999).
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Im Streitfall sei die Pensionszusage durch Herrn … erdienbar. Herr … sei zum Zeitpunkt der Zusage 41 Jahre alt gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssten zwischen dem Zeitpunkt der Pensionszusage und dem voraussichtlichen Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 10 Jahre liegen. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Das Fehlen einer Rückdeckungsversicherung stehe nach der BFH-Rechtsprechung einer Anerkennung nicht entgegen. An der Ernsthaftigkeit der Zusage sei daher nicht zu zweifeln. Auch wäre die Klin angesichts der von ihr erzielten Gewinne dazu in der Lage, im Versorgungsfall die Invaliditätsrente zu zahlen. Die Ertragskraft des Unternehmens sei auch nicht von der persönlichen Arbeitskraft des Herrn … abhängig, denn ein anderer Geschäftsführer mit gleicher Qualifikation könnte das gut organisierte Unternehmen ebenso weiterführen. Die vom FA angestellten Berechnungen zu einer etwaigen Unterdeckung seien unzutreffend, da auch stille Reserven zu berücksichtigen seien. Dem Unternehmen sei ein höherer Wert als der Buchwert zuzumessen.
Die Klin beantragt,
- die Körperschaftsteuerbescheide 1991 bis 1995,
- Gewebesteuermessbescheide 1991 bis 1995,
- Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zu...