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FG München Urteil vom 19.03.2002 - 6 K 1001/99 (veröffentlicht am 25.05.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellung für eine Invaliditätsrente als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung aufgrund der Zusage einer Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Absicherung durch eine Rückdeckungsversicherung stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn aus betrieblicher Sicht kein Anlass bestanden hat, ein solch unkalkulierbares Risiko einzugehen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen I R 21/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Bildung einer Rückstellung für eine Invaliditätsrente.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Fertigung und dem Vertrieb von Lasern und optoelektronischen Geräten befasst. An ihr ist Herr … zu 75,1 vH beteiligt. Dieser ist auch Geschäftsführer. Er erhält neben einem monatlichem Fixum eine Gewinntantieme. Außerdem wurde ihm mit Vertrag vom 6.11.1987 ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von 75 vH des Bruttogehalts für den Fall zugesagt, dass er dauernd berufs- und/oder erwerbsunfähig i. S. der Reichsversicherungsordnung werden sollte. Weiterhin waren ein Ruhegeld für die Beendigung des Anstellungsvertrags zum 65. Lebensjahr sowie ein Witwengeld vorgesehen. Für die Altersruhegeld- und die Witwenbezüge schloss die Klin eine Rückdeckungsversicherung ab, nicht jedoch für die Invaliditätsrente. Am 28.7.1997 wurde die Vereinbarung über die Invaliditätsrente geändert. Nunmehr soll sich der monatliche Rentenbetrag im Falle der Erwerbsunfähigkeit um so viele 29stel vermindern, wie das Alter des Versorgungsberechtigten bei Versorgungseintritt vom 65. Lebensjahr entfernt ist.

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