rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug von Renovierungsaufwendungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei leerstehender und anschließend veräußerter Immobilie
Leitsatz (redaktionell)
Eine zum Werbungskostenabzug berechtigende endgültig gefasste Vermietungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige ein ihm unter Nießbrauchsvorbehalt überlassenes Wohnhaus nach dem Tod des Nießbrauchsberechtigten renovieren lässt, nach Abschluss der Renovierung einen alternativen Vermittlungsauftrag zur Vermietung und Veräußerung des Objekts erteilt und das Objekt kurze Zeit später veräußert (Der Erwerber des Objekts hat bereits am Tag nach Erteilung des Vermittlungsauftrags das Objekt besichtigt und sich bereits wenige Tage nach der ersten Besichtigung zum Kauf entschlossen haben).
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die den Klägern entstandenen Aufwendungen für Handwerkerleistungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkannt werden können.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In ihrer ESt-Erklärung gaben sie u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von drei Objekten an. Hinsichtlich des Einfamilienhauses M-Str. 22 erklärten sie Einnahmen in Höhe von 1.306 EUR und Werbungskosten in Höhe von 43.890 EUR (Handwerkerleistungen – davon für Fenster 15.090,11 EUR – und Zinsen).
Das Objekt wurde dem Kläger durch notariellen Schenkungsvertrag vom 31.10.2001 von seiner Mutter überlassen. Die Mutter hatte sich den Nießbrauch vorbehalten und das Objekt bis Mai 2006 selbst genutzt. Im Mai 2006 kam die Mutter des Klägers ins Krankenhaus und es zeichnete sich eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit ab. Bis September 2006 ließ der Kläger verschiedene Maßnahmen (Heizungsanlage, Solaranlage, Kaminsanierung, Fenster, Haustür) an dem Objekt durchführen. Noch im Krankenhaus verstarb die Mutter des Klägers am 12.08.2006.
Am 03.10.2006 erteilte der Kläger der Sparkasse G einen Vertriebsauftrag zur Vermietung des Objekts. Mit notariellem Vertrag vom 16.10.2006 veräußerte der Kläger das Objekt für 242.000 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2008 lehnte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Anerkennung der negativen Vermietungseinkünfte aus dem Objekt mangels Nachweis der Vermietungsabsicht ab. Die ESt wurde auf 47.013 EUR festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15.12.2008 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Aufwendungen für die Erneuerung der Fenster in Höhe von 15.090,11 EUR seien als Werbungskosten zu berücksichtigen, da zu diesem Zeitpunkt die Vermietungsabsicht bestanden habe. Gegen eine von Beginn an bestehende Veräußerungsabsicht spreche, dass es in diesem Fall günstiger gewesen wäre, einen reduzierten Kaufpreis zu akzeptieren anstatt sich von März bis September 2006 um Handwerker zu kümmern. Die in Auftrag gegebene Türen- und Fenstererneuerung sei im September 2006 abgeschlossen worden. Nach Beendigung der kompletten Renovierungsarbeiten habe sich der Kläger zur Vermietung entschlossen und insoweit am 03.10.2006 die Sparkasse mit der Vermittlung eines Mietinteressenten beauftragt.
Hinsichtlich der darüber hinaus streitigen unbeschränkten Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen der Klägerin erließ das FA unter dem 11.12.2009 einen Teilabhilfebescheid, durch den sich die ESt auf 46.635 EUR verringerte. Dieser Punkt ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.
Die Kläger beantragen,
den ESt-Bescheid vom 11.12.2009 dahingehend abzuändern, dass ein weiterer Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 13.785 EUR berücksichtigt wird und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass Nutzen und Lasten an dem Objekt erst mit dem Tod der Mutter auf den Kläger übergegangen seien. Der Kläger habe einen Entschluss, das Objekt auf Dauer zu vermieten, nicht endgültig gefasst. Denn an einem solchen Entschluss fehle es, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück kurzfristig wieder verkaufen wolle oder wenn er sich noch nicht entschieden habe, ob er langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen wolle. Indiz gegen eine Vermietungsabsicht sei der enge zeitliche Zusammenhang von nur 2 Monaten zwischen Eigentumsübergang und Veräußerung. Zudem habe der Kläger der Sparkasse nicht nur einen Vermittlungsauft...