Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten. Schuldzinsen. Zuordnung der Herstellungskosten nach vermieteten Gebäudeteilen und Bezahlung ausschließlich mit hierfür aufgenommenen Darlehensmitteln. Bauabwicklungskonto
Leitsatz (redaktionell)
Ordnet der Steuerpflichtige die Baukosten nicht nach vermieteten bzw. nicht vermieteten Gebäudeteilen zu und bezahlt er die den vermieteten Gebäudeteilen zugeordneten Kosten nicht ausschließlich mit hierfür eigens aufgenommenen Darlehen über ein eigens hierfür eingerichtete Bankkonten, so sind die Schuldzinsen nicht in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die verheirateten Kläger werden zusammen beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der B. GmbH. Die Klägerin ist ebenfalls für diese GmbH als Angestellte tätig und betreibt darüber hinaus ein Immobilienbüro. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb.
In den Jahren 1999 und 2000 erbaute der Kläger in D. auf der Flurnummer 530/3, die ihm 1994 von den Eltern unentgeltlich übertragen worden war, eine Anlage mit 3 Wohnungen, einem Reihenhaus, einem Büro und Lager samt Garagen. Die 3 Wohnungen, das Büro mit Lager und 5 Garagen wurden in Wohnungseigentum aufgeteilt. Das Reihenhaus mit Grundstücksanteil wurde als neue Flurnummer 530/17 aus der Flurnummer 530/3 herausgemessen.
Das Reihenhaus und die Wohnung Nr. 1 samt Garagen wurden für 850.000 DM bzw. 564.000 DM veräußert. Die zwei verbliebenen Wohnungen wurden vermietet, ebenso das Büro mit Lager an die GmbH des Klägers.
Nach der mit der Einkommensteuererklärung 1999 vorgelegten Baukostenaufstellung entfielen 58,34 % der gesamten Herstellungskosten auf die vermieteten Objekte.
Der Bau wurde über ein Bauabwicklungskonto bei der Volks- und Raiffeisenbank D. abgewickelt. Von diesem Konto wurden alle Rechnungen für das gesamte Bauvorhaben beglichen. Ebenso wurden die Verkaufserlöse der beiden Wohnobjekte diesem Konto im November 1999 bzw. Januar, März 2000 gutgeschrieben.
Die Finanzierung der gesamten Baumaßnahmen erfolgte zunächst über ein Darlehen von 1,5 Mio. DM von der Volks- und Raiffeisenbank D. Das Bauabwicklungskonto wies im Februar 2000 ein Soll von 816.524,67 DM auf, das durch ein Darlehen der M-Bank (MB) über 1,5 Mio. DM ausgeglichen wurde. Laut Auszahlungsanordnung der MB vom 12.02.2000 wurden jedoch 215.246,11 DM (14,35 %) für die Rückzahlung eines Darlehens für das private Wohnhaus der Kläger verwendet. Die verbliebenen 1.284.753,89 DM (85,65 %) aus dem Darlehen der MB wurden dem Bauabwicklungskonto gutgeschrieben.
In den Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 machten die Kläger folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend
2000 |
- 45.917 DM |
2001 |
38.589 DM, |
die vom Finanzamt zunächst so unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt wurden.
Im Zeitraum vom 26.04.2005 bis 07.06.2005 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Im Rahmen der Außenprüfung ermittelte die Prüferin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2000 in Höhe von – 20.735 DM und 2001 in Höhe von 65.960 DM (vgl. Prüfungsbericht vom 27.06.2005). Die Differenzen (2000: 25.182 DM und 2001: 27.371 DM) resultieren aus der geänderten Aufteilung der Schuldzinsen auf die einzelnen errichteten Objekte. Nach den Feststellungen der Prüferin war eine Zuordnung der Finanzierungskosten zu den einzelnen Objektteilen nicht möglich. Zahlungen nach der Gutschrift des Darlehens der MB erfolgten weiter für das gesamte Bauvorhaben. Der abzugsfähige Teil der Schuldzinsen wurde deshalb von der Prüferin im Verhältnis der Baukosten ermittelt. Zur Verteilung der Schuldzinsen setzte die Prüferin 85,65 % an, wovon wiederum nur 58,34 % auf die vermieteten Gebäudeteile entfielen.
Entsprechend den Feststellungen der Prüferin ergingen am 12.07.2005 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001.
Die dagegen eingelegten Einsprüche der Kläger wurden mit Einspruchsentscheidung vom 02.01.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Schuldzinsen aus dem gesamten Darlehen der MB seien in Höhe von 82,15 % als Werbungskosten abziehbar.
Die Baukosten sowie Baunebenkosten beliefen sich auf insgesamt 2.398.938,91 DM. Sie teilten sich wie folgt auf:
Reihenhaus |
DM |
586.417,82 |
verkaufte Wohnung |
DM |
383.950,05 |
Privat |
DM |
91.337,57 |
vermieteter Teil |
DM |
1.337.233,47 |
Die Verkaufserlöse hätten die Baukosten für das Reihenhaus und die Wohnung überstiegen und das Darlehenskonto gemindert. Mit den Verkaufserlösen seien die Baukosten der betreffenden Einheiten finanziert worden. D...