Entscheidungsstichwort (Thema)

Buchführungspflicht eines Unternehmensberaters

 

Leitsatz (redaktionell)

Übersteigt der Gewinn eines gewerblich tätigen Unternehmensberaters im Bezugsjahr und im Jahr davor die Gewinngrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO, ist das Finanzamt berechtigt, den Steuerpflichtigen ab Beginn des der Feststellung des Übersteigens folgenden Jahres zur Führung von Büchern anzuhalten und ihn zugleich aufzufordern, eine auf diesen Zeitpunkt zu erstellende Eröffnungsbilanz vorzulegen.

 

Normenkette

AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 148

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob eine Aufforderung zur Buchführung und zur Fertigung von Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu Recht erfolgte.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Unternehmensberater und betreibt in A unter der Bezeichnung „…” ein Einzelunternehmen. In den Einkommensteuererklärungen 1996-2000 erklärte der Kl die daraus erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz -EStG-). Nach Auffassung des Beklagten (des Finanzamts -FA-) erzielt er insoweit gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 2 EStG.

Die aus der Unternehmensberatung erzielten Gewinne ermittelte der Kl als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG. In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996-2000 setzte das FA die Gewinne in folgender Höhe an:

1996:

40.156 DM

1997:

79.265 DM

(erklärt: 75.419 DM)

1998:

81.073 DM

(erklärt: 42.864 DM)

1999:

116.143 DM

(erklärt: 75.601 DM)

2000:

50.676 DM

(erklärt: 13.271 DM)

Aufgrund der sich aus der am 26. Oktober 1999 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 ergebenden Daten wies das FA den Kl mit Bescheid vom 2. Februar 2000 darauf hin, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb die Grenze von 48.000 DM übersteige und dass er deshalb gem. § 141 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Einkünfte aus der Unternehmensberatung ab 1. Januar 2001 verpflichtet sei, ab dem 1. Januar 2001 Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Ferner forderte das FA den Kl dazu auf, bis zum 31. Januar 2001 eine Eröffnungsbilanz einzureichen.

Gegen den Bescheid vom 2. Februar 2000 legte der Kl mit Schreiben vom 6. Februar 2000 Einspruch ein. Diesen begründete er damit, dass er aus seiner Unternehmensberatung Einkünfte aus selbständiger Arbeit erziele, nicht jedoch solche aus Gewerbebetrieb. In diesem Punkt bezog er sich auf die Begründung seiner Einsprüche in weiteren Einspruchsverfahren hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1998-2000 und der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen für die Jahre 1994-1999. Als Freiberufler könne er nicht zur Führung von Büchern angehalten werden.

Ferner wurde vorgetragen, dass die Erstellung einer Eröffnungsbilanz überzogen sei, weil der Kl nicht einmal einen Warenbestand führe, kein betriebsnotwendiges Kapital eingebracht habe und die wenigen Anlagegegenstände jederzeit darstellen könne. Im Übrigen seien schon heute sämtliche Geschäftsvorfälle wohlgeordnet gebucht und jederzeit nachprüfbar.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung -EE- vom 8. November 2002; Akte Buchführungspflicht Bl 8).

Mit der Klage wird im Wesentlichen weiterhin vorgetragen, dass der Kl deshalb nicht buchführungspflichtig sei, weil er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Eine Buchführung und die Erstellung einer Eröffnungsbilanz seien völlig überzogen und deplaziert. Die vom Kl erstellte Einnahmen/Ausgaben-Überschussrechnung reiche zur Ermittlung des Gewinns völlig aus. Einen durch die Buchführung und Bilanzierung verursachten größeren Verwaltungsaufwand trage die Beratertätigkeit nicht.

Mit Beschluss des Senats vom 17. August 2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In weiteren Klageverfahren (1 K 5303/02 wegen Einkommensteuer 1998-2000; 1 K 4627/02 wegen Gewerbesteuermessbeträge 1997-1999; 1 K 4526/05 wegen Gewerbesteuermessbeträge 1994-1996) wendet sich der Kl u.a. ebenfalls gegen die Behandlung seiner Beratungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte. Zudem wendet er sich in diesen Verfahren gegen die Höhe der in den Jahren 1998-2000 vom FA angesetzten Gewinne. Diese seien um jeweils 10.464 DM und im Jahr 2000 zusätzlich um weitere 220 DM niedriger anzusetzen.

Der Kl beantragt sinngemäß,

den Bescheid des FA vom 2. Februar 2000 in Gestalt der EE vom 8. November 2002 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat den Kl zu Recht aufgefordert, ab dem Jahr 2001 Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.

Gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung sind gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanz...

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