rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anfechtungsfrist für die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nach § 278 Abs. 2 AO 1977. Erlöschen der Steuerschuld durch Konfusion nach Fiskalerbschaft. Umfang der Haftung des Zuwendungsempfängers nach § 278 Abs. 2 AO 1977. Erlöschen der Steuerschuld durch Konfusion
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Vorschrift des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 handelt es sich um eine spezielle Duldungsnorm, bei der keine „Anfechtungsfrist” zu beachten ist.
2. Wird nach Ausschlagung des Erbes durch die Erben der Fiskus des Bundeslands, in dem der Verstorbene sich niedergelassen hatte, gesetzlicher Erbe, erlischt die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch offene Einkommensteuerschuld zur Hälfte. Dies gilt auch für die Zinsen zur Einkommensteuer. Hinsichtlich des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe kommt es zu keiner Konfusion.
3.Bei der Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO handelt es sich um die Duldung der Vollstreckung wegen der nach Aufteilung der Gesamtschuld auf den anderen Zusammenveranlagten entfallenden Schuld, d.h. der Zuwendungsempfänger ist insoweit nicht Schuldner, sondern Duldungsverpflichteter. Erlischt ein Teil der Schuld infolge Fiskalerbschaft durch Konfusion, haftet der Zuwendungsempfänger nach § 278 Abs. 2 AO 1977 nur noch für die nicht erloschenen Steuerschulden.
4. Die Aufteilung der Gesamtschuld nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO führt grundsätzlich zur Beschränkung der Vollstreckung auf die auf den einzelnen Schuldner entfallenden Beträge, so dass für die Verwirklichung des Steueranspruchs die gesamtschuldnerische Haftung entfällt.
Normenkette
AO 1977 § 278 Abs. 2 S. 1, §§ 268, 3 Abs. 5, §§ 45, 47, 252, 218; BGB §§ 1936, 432 Abs. 2, § 1991 Abs. 2, § 1964; GG Art. 106 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 Nr. 6; AnfG
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 30. April 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2003 wird insoweit abgeändert als die Klägerin nur mehr in nachfolgender Höhe zur Duldung der Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 AO für die sich aus den Aufteilungsbescheiden vom 13. Oktober 1995 und den nachfolgenden Steuerbescheiden vom 13. Oktober 2000 ergebenden, zum 9. Oktober 1995 fälligen Steuerschulden in Anspruch genommen werden kann:
Einkommensteuer 1990: 12.341,56 EUR,
Zinsen zur Einkommensteuer 1990: 2.583,56 EUR,
Einkommensteuer 1991: 35.058,26 EUR,
Zinsen zur Einkommensteuer 1991: 5.296,98 EUR,
Solidaritätszuschlag 1991: 2.740,96 EUR
Einkommensteuer 1992: 58.203,97 EUR,
Zinsen zur Einkommensteuer 1992: 16.573,27 EUR,
Solidaritätszuschlag 1992: 14.624,24 EUR.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 53 %, der Beklagte zu 47 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhedes jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt (Beklagter) die Klägerin für die Steuerschulden aus den ihr und ihrem zusammenveranlagten, am 15. Oktober 2001 verstorbenen Ehemann gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1990,1991 und 1992 nach § 278 Abs. 2 S. 1 AO in Anspruch nehmen kann.
Für die Streitjahre waren nach einer Betriebsprüfung am 6. September 1995 Änderungsbescheide ergangen, mit denen die Einkommensteuer wesentlich erhöht wurde. Die sich daraus ergebenden, zum 9. Oktober 1995 fälligen, erhöhten Steuerschulden (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 59.936 DM (30.644,79 EUR) für 1990, von 169.823 DM (86.829,42 EUR) für 1991 und von 856.186 DM (437.761 EUR) für 1992, insgesamt 1.085.945 DM (555.235,30 EUR)) wurden antragsgemäß mit Aufteilungsbescheiden vom 13. Oktober 1995 nach §§ 268 ff AO in der Weise aufgeteilt, dass sie allein auf den Ehemann der Klägerin entfielen. Die bereits in früheren Bescheiden festgesetzte und vor dem 9. Oktober 1995 fällige, zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags (9. Oktober 1995) rückständige Steuer, wurde nicht aufgeteilt.
Die Klägerin hatte von ihrem Ehemann einmalige Zuwendungen von 292.000 DM in 1991, 180.000 DM in 1992 und 529.000 DM in 1994 sowie in den Jahren 1990 bis 1994 laufende Zuwendungen in Höhe von 84.945 DM (16.989 DM jährlich) erhalten, die, wie unter den Beteiligten unstreitig und in den Gründen des Gerichtsbescheides des Finanzgerichts München vom 29. Juni 2001 (8 K 971/96) festgestellt, als Zuwendungen i.S.d. § 278 Abs. 2 AO zu qualifizieren sind. In 1995 wurden bei der Klägerin verschiedene auf § 278 Abs. 2 AO gestützte Vollstrekkungsmaßnahmen durchgeführt, die in der Folgezeit zu einer Verminderung der in den Aufteilungsbescheiden enthaltenen Steuerschulden aus 1990 um 552,20 EUR (1.080 DM), aus 1991 um 2.956,10 EUR und aus 1992 um 273.571,76 EUR führten. Weitere Minderungen ergaben sich aus der Herabsetzung der Steuern durch Änderungsbescheide vom 13. Oktober 2000, sowie in geringem Umfang (19,62 EUR für Einkommensteuer 1991) durch Anrechnun...