rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugang eines Bescheids. Bestandskraft. Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Auch bei fehlendem Absendevermerk auf dem Entwurf eines Bescheides kann der Nachweis des Zugangs des Bescheids aufgrund von Indizien festgestellt werden (hier insbesondere: Rückzahlung des zurückgeforderten Kindergeldbetrags und der Zinsen, kein Vorgehen gegen Rückforderung trotz Mahnung der Forderungseinzugsstelle; Änderungsbegehren erst im Zusammenhang mit Publikation der veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung, späte Geltendmachung des Nichtzugangs trotz wiederholter Hinweise der Behörde auf bestandskräftigen Bescheid).
Normenkette
AO § 122 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2-4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Bescheid über Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung von Kindergeld zugegangen ist und die Bestandskraft dieses Bescheids eine Änderung ausschließt.
I.
Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am 24. September 1984 geborenen D.
Die Beklagte (die Familienkasse –FK–) gewährte der Klin für D bis einschließlich Juli 2004 Kindergeld. Mit Schreiben vom 15. November 2004 teilte die FK der Klin mit, dass der Nachweis über die Beendigung der Berufsausbildung des D bisher trotz zweimaliger Aufforderung nicht eingereicht worden sei. Daher sei möglicherweise Kindergeld für den Zeitraum November 2002 bis Juli 2004 in Höhe von 3.234 EUR zu Unrecht bezahlt worden, weshalb eine Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung bereits ausgezahlten Kindergelds zu prüfen sei. Der Ehemann der Klin, der zugleich der Ausbildungsarbeitgeber des D war, reichte hierauf eine Bestätigung über die Fortdauer des Ausbildungsverhältnisses ein und gab darin auch die für die Zeit ab September 2002 gezahlte Ausbildungsvergütung an.
Die FK hob daraufhin mit Bescheid vom 30. November 2004 die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2002 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2002 bis Juli 2004 in Höhe von 3.388 EUR zurück. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung stützte die FK darauf, dass die eigenen Einkünfte des D im fraglichen Zeitraum den gesetzlichen Grenzbetrag überschritten. Der in den Akten befindliche Entwurf des Bescheids enthält keinen Absendevermerk.
Nachdem die Klin eine Bestätigung über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 30. November 2004 übermittelt und mitgeteilt hatte, dass D anschließend arbeitslos gemeldet war, setzte die FK mit Bescheid vom 28. Februar 2005 ab Januar 2005 erneut Kindergeld für D fest.
Die Forderungseinzugsstelle der FK mahnte den ausstehenden Rückforderungsbetrag von 3.388 EUR mit Schreiben vom 13. Februar 2005, dessen Zugang die Klin bestätigt hat, an. In der Mahnung wurde die Forderung mit „Kindergeld” angegeben und als Bescheid der der Arbeitsagentur X vom 30. November 2004 benannt. Daraufhin zahlte die Klin mit Überweisung vom 07. März 2005 den geforderten Betrag an die FK zurück.
Aus der Akte der Forderungseinzugsstelle ergibt sich weiter, dass bereits am 01. Dezember 2004 eine Zahlungsmitteilung erstellt worden war, mit Schreiben vom 09. März 2005 Zinsen in Höhe von 67 EUR angefordert wurden, auch diese mit Schreiben vom 08. April 2005 angemahnt wurden und am 12. Mai 2005 ein Zahlungseingang hinsichtlich des Zinsbetrags bei der FK stattfand.
Mit Schreiben vom 08. Juli 2005 bezog sich die Klin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 (Az. 2 BvR 167/02) und teilte mit, dass die Einkünfte des D in den Jahren 2002 bis 2004 unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge unter dem gesetzlichen Grenzbetrag gelegen hätten. Sie forderte daher das an die FK zurückgezahlte Kindergeld in Höhe von 3.388 EUR wieder zurück. Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 lehnte die FK eine Kindergeldzahlung für den Zeitraum Oktober 2002 bis Dezember 2004 ab und berief sich auf die Bestandskraft des Bescheides vom 30. November 2004, als deren Folge Kindergeld erst ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat neu festgesetzt werden könne. Mit Schreiben vom 03. August 2005 erhob die Klin hiergegen Widerspruch und teilte u.a. mit, dass sie die Rückzahlung nur auf das Forderungsschreiben vom 28. Februar 2005 und die nachfolgenden Mahnungen, in denen auch Säumniszuschläge angedroht worden seien, geleistet habe. Mit weiterem Schreiben vom
16. September 2005 teilte die Klin mit, dass sie den fraglichen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht erhalten habe, weshalb auch keine Bestandskraft eingetreten sein könne.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2006 wies die FK den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Der Nachweis des Zugangs des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 30. November 2004 lasse sich auch nicht anhand von Indizien führen. Es fehle ein Absendevermerk. Die Klin habe den Erstattungsanspruch aufgrund der Mahnungen und ...