Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung einer fehlerhaft gebildeten Ansparrücklage. Verzinsung der Ansparrücklage
Leitsatz (redaktionell)
Wurde eine Rücklage gebildet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen und kann der fehlerhafte Bescheid im Jahr der Bildung der Rücklage nach abgabenrechtlichen Vorschriften nicht mehr geändert werden, ist die Rücklage spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gem. § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen und nach § 7 g Abs. 5 EStG entsprechend zu verzinsen.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 4 Sätze 2, 1, Abs. 5, 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Hinzurechnung eines Zuschlags zum Gewinn gem. § 7 g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung.
Die Klägerin (Klin) erzielt aus dem Betrieb einer radiologischen Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie ermittelt den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. Beteiligte sind die Ärzte Dr. A. xxxxxx und Dr. G. xxxx. Die Einkünfte werden vom Beklagten (Finanzamt -FA-) einheitlich und gesondert festgestellt.
Das FA führte die Veranlagung für das Streitjahr zunächst entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung durch. Dabei stellte es den Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit auf 2.002.160 DM fest.
Nach der Durchführung einer Betriebsprüfung (BP) erhöhte das FA den Gewinn gemäß den im Prüfungsbericht vom 4. Oktober 2001 (Prüfungszeitraum: 1997-1999) niedergelegten Feststellungen unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 2.038.160 DM. Die Versendung des Änderungsbescheids erfolgte am 04. Januar 2002 mit einfachem Brief. Der Gewinnerhöhung liegt folgender Sachverhalt zugrunde :
Im Jahr 1997 bildete die Klin gem. § 7 g Abs. 3 i.V. mit Abs. 7 Nr. 2 EStG eine Ansparrücklage für Existenzgründer in Höhe von 600.000 DM bzw. setzte gem. § 7 g Abs. 6 EStG Betriebsausgaben in dieser Höhe an. Aufgrund des im Jahr 1992 begonnenen Praxisbetriebs war die Bildung einer derartigen Rücklage maximal bis einschließlich 1997 möglich (§ 7 g Abs. 7 EStG).
Da der Beteiligte Dr. A. xxxxx bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des gemeinsamen Praxisbetriebs Gewinneinkünfte erzielt hatte (lt. Prüfungsbericht in den Jahren 1991, 1990 und 1987) wurde vom Prüfer die Möglichkeit der Bildung einer Existenzgründerrücklage verneint (vgl. § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG). Er ging deshalb davon aus, dass im Jahr 1997 lediglich eine Rücklage in Höhe von maximal 300.000 DM gebildet hätte werden dürfen (§ 7 g Abs. 3 Satz 5 EStG). Von der Klin wird dies nicht in Zweifel gezogen.
Nach den Angaben der Beteiligten war eine Korrektur der im Jahr 1997 in Höhe von 300.000 DM zu Unrecht gebildeten Rücklage für Existenzgründung nicht mehr möglich, da die Veranlagung für das Jahr 1997 bereits bestandskräftig geworden war und die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Feststellungsbescheids vom 7. Januar 1999 nicht gegeben waren. Dieser Punkt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die gesamte Rücklage (600.000 DM) wurde im Jahr 1999 anlässlich der Anschaffung von Praxisgeräten für 2.474.000 DM gewinnerhöhend aufgelöst.
Entsprechend § 7 g Abs. 5 EStG erhöhte der Außenprüfer den erklärten Gewinn des Streitjahrs um eine Verzinsung in Höhe von 36.000 DM (2 × 6% × 300.000 DM) der zu Unrecht gebildeten Rücklage.
Dagegen wandten sich die steuerlichen Vertreter mit der Begründung, dass eine Verzinsung für den Fall einer zu Unrecht gebildeten Rücklage gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Auflösung der Rücklage beruhe im Streitfall ausschließlich auf § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG, wodurch eine Verzinsung ausgeschlossen sei.
Eine Verzinsung sei nur dann vorzunehmen, wenn während des zweijährigen Ansparzeitraums keine Investitionen vorgenommen werden, die Rücklage freiwillig aufgelöst wird, keine Funktionsgleichheit zwischen geplanter und tatsächlicher Investition besteht oder die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts die Bemessungsgrundlage der gebildeten Rücklage unterschreiten. Im Streitfall sei keiner dieser Tatbestände gegeben.
Die einzige Möglichkeit, den Fehler zu korrigieren, habe darin bestanden, die Rücklage im Bildungsjahr 1997 entsprechend zu kürzen, was aber unstreitig nicht mehr möglich sei.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung -EE- vom 5. August 2002).
Mit der Klage wird erneut vorgetragen, dass die Auflösung der Rücklage auf § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG beruhe. Nach dem Wortlaut des § 7 g Abs. 5 EStG schließe das den Ansatz eines Gewinnzuschlags aus.
Die Klin beantragt,
den Feststellungsbescheid 1999 vom 4. Januar 2002 in Gestalt der EE in der Weise zu ändern, dass der Gewinn um 36.000 DM niedriger festgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat den Gewi...