Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenvergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer im Gastronomiegewerbe. Körperschaftsteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Die Besonderheiten des Gastronomiegewerbes rechtfertigen es nicht, Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer über die Vergütung von Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine mit Vertrag vom 22. Dezember 1993 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie betreibt eine Gastswirtschaft mit Pension. Geschäftsführer sind Herr F. K., Metzgermeister, und seine Ehefrau G. K. Bei den Akten befinden sich ein Geschäftsführervertrag zwischen der GmbH und Herrn K. sowie ein „Arbeitsvertrag” zwischen der GmbH und Frau K. Beide Schriftstücke wurden unter dem Datum vom 1. Januar 1994 gefertigt. Die bei den vorliegenden Akten befindlichen Exemplare, auf die gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen wird, sind weder von der GmbH noch von den Geschäftsführern unterschrieben. Nach dem Geschäftsführervertrag zwischen der Klägerin und Herrn K. ist dieser zu einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 45 Stunden verpflichtet. An bestimmte Arbeitszeiten ist er nicht gebunden. Er ist bereit, „Mehrarbeit gegen Entgelt zu leisten, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist”. Nach § 4 Nr. 1 des Anstellungsvertrages hatte Herr K. Anspruch auf ein Monatsgehalt von 8.000 DM (brutto) als Entgelt für eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag (täglich 9 Stunden). Weiter wurde ihm eine Gewinntantieme in Höhe von 25 v. H. des Betriebsergebnisses der GmbH zugesagt. Unter § 4 Nr. 4 heißt es weiter: „Der Geschäftsführer erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1994 für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit die in § 3 b EStG genannten steuerfreien Zuschläge zusätzlich zu dem in Nr. 1 genannten Gehalt.” Im „Arbeitsvertrag” der Klägerin ist zur Arbeitszeit festgelegt: „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 45 Stunden in der Woche. Sie richtet sich nach dem Tarifvertrag und den betrieblichen Regelungen. Der Ehegatte ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs auch verpflichtet, Überstunden zu leisten, soweit es die Verhältnisse des Betriebs erfordern.” Das Bruttogehalt beträgt 4.000 DM/Monat. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Bestimmungen über Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 3 b des Einkommensteuergesetzes. – EStG –) sind hierin nicht getroffen.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass 1998 Teile des Gehalts der beiden Geschäftsführer als steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit behandelt wurden. Die Zuschläge wurden zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Es handelt sich um folgende Beträge:

F K

11.727,00 DM

G K

11.727,00 DM

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) behandelte diese Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen und setzte die Körperschaftsteuer (KSt) für 1998 auf 10.051,00 DM fest. Der KSt-Bescheid für 1998 wurde am 9. Juli 1999 mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Hiergegen wandte die Klägerin sich mit dem Einspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesfinanzhof (BFH) erkenne im Einzelfall Überstundenvergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern als betrieblich veranlasst an, wenn es für diese Arbeitsleistung „überzeugende betriebliche Gründe” gebe. Gerade im Beherbungs- und Gastronomiebereich werde in aller Regel auch nach 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen Dienst geleistet, so dass hier die Vorschrift des § 3 b EStG mit dem Anspruch auf steuerfreie Zuschläge anzuwenden sei.

Im Einspruchsverfahren wurden Kopien der Lohnkonten beider Geschäftsführer eingereicht, auf die ebenfalls verwiesen wird. Daraus ergeben sich Abweichungen zwischen den vereinbarten und den tatsächlich ausbezahlten Bezügen. Hierauf wies der zuständige Sachbearbeiter des FA in einem Schreiben vom 28. März 2000 hin. Gleichzeitig bat er um Vorlage der für 1998 gültigen Anstellungsverträge. An die Erledigung wurde im Schreiben vom 3. Mai 2000 erinnert. Diese Verträge wurden auch danach nicht eingereicht.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, eine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden vertrage sich nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers, wenn diese – wie im Streitfall – von vornherein auf Überstunden an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht beschränkt ist. In einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer nur deshalb ein zusätzlicher Vorteil zugewendet werde, damit er die Steuerfreiheit nach § 3 b EStG in Anspruch nehmen könne.

Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin weiterhin erreichen, dass die in Rede stehenden Überstundenvergütungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen angesetzt werden. Si...

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