rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arrestanordnung (Haftung für Umsatzsteuer 1986 – 1990)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) war in den Streitjahren 1985 bis 1990 beherrschender Gesellschafter der im Jahre 1982 gegründeten H.-GmbH (H-GmbH). Geschäftsführer war … M. Die H-GmbH pachtete ab 1. Januar 1983 von der … H. GmbH & Co. KG (H-KG) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung deren Grundstücke, Betriebsgebäude, die in den Betriebsgebäuden eingebauten Weintanks, das know-how und die immateriellen Werte. Im Rahmen einer im Jahre 1987 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) bei der H-GmbH (Bp-Bericht vom 10. November 1987, Betriebsprüfungsakten) vertrat der Prüfer die Auffassung, daß zwischen der H-KG als Organträger und der H-GmbH als Organ Umsatzsteuerliche Organschaft seit dem 1. Januar 1983 bestehe, die aber bis einschließlich 1985 keine steuerlichen Auswirkungen habe. Die Umsätze und Vorsteuern der H-GmbH seien daher erst ab dem Jahre 1986 in den Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen der H-KG erfaßt worden. Die H-KG verhielt sich in der Folgezeit dementsprechend.

Persönlich haftender Gesellschafter der H-KG war die H. Verwaltungs-GmbH (HV-GmbH). Geschäftsführer der HV-GmbH war der Kl.

Der Kl gab für die H-KG bezüglich der USt 1985 bis 1990 USt-Jahreserklärungen ab, die von ihm unterzeichnet sind. In Abschnitt „C. Abziehbare Vorsteuerbeträge”. Spalte „Kürzungsbeträge für Bezüge aus dem Währungsgebiet der Mark der DDR, die nicht vom Abzug ausgeschlossen sind zum Kürzungssatz von 11 v.H.” (bezüglich der Jahre 1985 bis 1989), bzw. Abschnitt „D. Abziehbare Vorsteuerbeträge”, Spalte „Kürzungsbeträge, die nicht vom Abzug ausgeschlossen sind, für Bezüge aus dem Währungsgebiet der Mark der DDR im Rahmen des Berliner Abkommens bis zum 30. Juni 1990 sowie für Warenbezüge aus der DDR ab 1. Juli 1990 zum Kürzungssatz von 11 v.H.” (für das Jahr 1990) des Vordrucks machte die H-KG folgende Beträge geltend:

Bemessungsgrundlage

Steuer

1985

475.000

52.250,00

1986

29.594.491

3.255.394,01

1987

23.042.659

2.534.692,49

1988

23.314.365

2.564.580,15

1989

24.400.595

2.684.065,45

1990

23.225.700

2.554.827,00

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte diese Angaben, indem es die USt mit USt-Bescheid 1985 vom 25. Februar 1988 auf ./. 127.618 DM und mit USt-Bescheid 1986 vom 25. Februar 1988 für das Jahr 1986 auf ./. 1.823.397,94 DM festsetzte, der Steueranmeldung für das Jahr 1987 zustimmte, die USt mit USt-Bescheid für das Jahr 1988 vom 3. Juli 1989 auf ./. 1.433.119 DM festsetzte und den USt-Erklärungen 1989 und 1990 zustimmte.

Mit Verfügung vom 8. Juli 1991 (Bl. 18 FG I) ordnete das FA den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Kl und der H-KG an. Der Arrest sollte der Sicherung von Ansprüchen auf USt für die Jahre 1985 bis 1990 in Höhe von insgesamt 7.090.938 DM der H-KG dienen. Denn die H-KG habe Kürzungsbeträge nach § 26 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 in der in den Streitjahren geltenden Fassung in Anspruch genommen, obwohl es sich bei den aus der DDR bezogenen Waren um sog. Durchschleusungsgeschäfte durch die DDR gehandelt habe. Mindestens 50 % der geltend gemachten Kürzungsbeträge beruhten auf Durchschleusungen, sodaß mindestens 7.090.938 DM verkürzt worden seien. Der Kl hafte als verantwortlicher Geschäftsführer der H-KG, weshalb demnächst ein persönlicher Haftungsbescheid erlassen werde. Den Arrestgrund gegenüber dem Kl sah das FA vor allem darin, daß der Kl bereits in den Jahren 1985 und 1986 2.500.000 DM auf sein Bankkonto in der Schweiz habe überweisen lassen und daß bis zur endgültigen Feststellung der Steuerschulden das Vermögen des Kl dem Zugriff der Finanzbehörden entzogen werde. Die Arrestanordnung enthält bezüglich des Kl die Anschrift „… str. 3, … F.”. Hinsichtlich des Inhalts im einzelnen verweist der Senat auf die Arrestanordnung.

Die Arrestanordnung wurde dem damaligen steuerlichen Vertreter des Kl, Dr. L., am 9. Juli 1991 mittels Empfangsbekenntnisses (Bl. 5 Vollstreckungsakten I) übergeben. Im Anschluß hieran führte das FA am 9. Juli 1991 mehrere Sachpfändungen, am 6. August 1991 eine Kontopfändung und am 15. Juli 1991 Pfändungen von Ansprüchen des Kl aus Lebensversicherungsverträgen durch und beantragte am 15. Juli 1991 und am 13. August 1991 die Eintragung mehrerer Arresthypotheken. Hinsichtlich des Umfangs der Vollstreckungsmaßnahmen im einzelnen wird auf die Vollstreckungsakten I verwiesen.

Gegen die Arrestanordnung erhob der Kl mit Schriftsatz vom 2. August 1991 Klage.

Während des Klageverfahrens erstellte das Zollfahndungsamt M. einen „Zwischenbericht im Ermittlungsverfahren gegen … H.” u. a. mit Datum vom 5. November 1991 (Bl. 98 ff FG I) wegen des „Verdachts, fortgesetzt und gemeinschaftlich handelnd, in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände Drittlandsalkohole aus der damaligen DDR als Waren des innerdeutschen Handels bezogen und dadurch 122.058.455,75 DM Zoll, 35.995.549,20 DM Einfuhrumsatzsteu...

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