Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalersatz durch Darlehen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers an seine GmbH & Co. KG. Werbungskostenabzug bei Ausfall eines Darlehens des Gesellschafter-Geschäftsführers. „Finanzplandarlehen”
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist bei einer GmbH & Co. KG die GmbH als einzige Komplementärin für die Geschäftsführung der KG zuständig und hat der wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer der KG vorrangig in seinem Interesse als Anteilseigner der GmbH ein niedrig verzinsliches, ungesichertes Darlehen gegeben, so führt der Ausfall dieses Darlehens aufgrund der späteren Insolvenz der KG und der GmbH zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die wesentliche GmbH-Beteiligung i. S. von § 17 EStG, wenn es sich bei dem Darlehen um ein „Finanzplandarlehen” gehandelt hat.
2. Hat der Gesellschafter in diesem Fall das Darlehen aber vorrangig im Hinblick auf seine Stellung als GmbH-Geschäftsführer und die Sicherung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben, so steht dem Werbungskostenabzug für das ausfallende Darlehen nicht entgegen, dass nicht die GmbH, sondern die KG Darlehensnehmerin war. Das Risiko des Darlehensverlustes steht auch nicht etwa in einem unangemessenen Verhältnis zu den Verdienstmöglichkeiten als Geschäftsführer, wenn der Geschäftsführer 90000 DM als Darlehen eingesetzt hat, ihm aber eine Geschäftsführervergütung von monatlich 8000 DM (zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Tantieme) zugesagt worden ist.
3. Ein „Finanzplandarlehen” liegt vor, wenn die Finanzplanung der Gesellschaft von vornherein auf eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung seitens der Gesellschafter abgestellt ist. Ein solcher „finanzplanmäßiger” Kredit zur Finanzierung des Unternehmenszwecks seiner Gesellschaft wird auch nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt. Das gilt grundsätzlich für jede GmbH und unabhängig davon, ob die kapitalersetzende Finanzierung im Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist; entscheidend ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 4 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 19-20; HGB § 172a; GmbHG §§ 32, 32a a.F.
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 23. April 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2004 werden die Einkommensteuer für 2000 und der Solidaritätszuschlag 2000 auf Null EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger werden für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, von Beruf Buchhändler, erzielte u. a. Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit als Taxifahrer. Außerdem machte er einen Verlust aus seiner wesentlichen Beteiligung an der Firma L Beteiligungs-GmbH (im Folgenden GmbH) in Höhe von 12.224 DM geltend. Die GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger war, war mit Notarvertrag vom 06. Mai 1999 gegründet worden. Mit Vertrag vom 01. August 1999 wurde der Kläger mit Wirkung 01. Oktober als Geschäftsführer der GmbH mit einem festen Monatsgehalt von 8.000 DM (á vierzehn Monate) angestellt. Hinzu kamen die Arbeitgeberanteile für die freiwillige Sozialversicherung und eine Tantieme von 5 % des tantiemepflichtigen Gewinns. In § 6 des Anstellungsvertrages ist bestimmt, dass der Kläger, sollte er für die GmbH eine Bürgschaft zeichnen, ein näher geregeltes Entgelt erhalten sollte. Nach dem Gutachten des Rechtsanwaltes Dr. Maier vom 16. März 2000 wurde das Gehalt des Klägers über die Firma L GmbH & Co. KG (im Folgenden KG) gebucht. Die GmbH war Komplementärin dieser KG.
Die KG war mit Vertrag vom 24. Juni 1999 mit dem Geschäftszweck Betrieb einer auf Fotographie, Grafikdesign und Typographie spezialisierten Galerie nebst Buchhandlung gegründet worden. Das Kapital der KG sollte durch relativ kleine Kommanditeinlagen, insbesondere von Fotografen, Grafikern und Designern, erbracht werden, deren künstlerische Produkte man ausstellen wollte. Die Kommanditisten sollten einen Nachlass von 10 % auf die Buchpreise erhalten.
Die KG eröffnete ihr Geschäft (Galerie mit Foto- und Designbuchhandel) Anfang Dezember 1999, musste dieses aber bereits Ende Februar 2000 wieder schließen, da sich zum einen der Beitritt der Kommanditisten nicht so, wie erwartet entwickelt hatte (statt des erhofften Einlagekapitals von 150.000 DM waren nur 10.500 DM eingebracht worden); hinzu kam das geringe Weihnachtsgeschäft und der Umstand, dass die nahe gelegene Pinakothek deutlich später eröffnet wurde, als erwartet. Der Kläger beantragte daraufhin am 08. Februar ...