rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Rechnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei teilweise nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtem Unternahmensbereich des Rechnungsempfängers
Leitsatz (redaktionell)
1. Umfasst das Unternehmen eines Schuldners, einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Unternehmensbereich sowie den Unternehmensbereich der steuerfreien Vermietung einer Eigentumswohnung, ermittelt sich der zum Vorsteuerabzug berechtigende Teil der Vergütungsrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Schätzung.
2. Ist die vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu prüfende Zahlungsunfähigkeit weit überwiegend durch Liquiditätsprobleme in Zusammenhang mit der umsatzsteuerfrei vermieteten Eigentumswohnung verursacht, ist der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Anteil der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters jedenfalls auf den vom FA angenommenen Anteil von 50 % festgelegt.
Normenkette
UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; InsO § 17; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger für die Insolvenzmasse zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus einer von ihm als vorläufigem Insolvenzverwalter erstellten Vergütungsrechnung berechtigt ist.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 29. November 2002 (Az.:) zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners A (Schuldner) bestellt. Mit Beschluss vom 6. Februar 2003 eröffnete das Amtsgericht Augsburg das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, dem Insolvenzverwalter aber die Verfügungsberechtigung für den Fall eventuell noch eingehender Gelder belassen.
In der eingereichten Umsatzsteuererklärung 2004 (Bl. 2 USt-Akte) errechnete der Kläger die Umsatzsteuer der Insolvenzmasse mit dem negativen Betrag von 1.118,28 EUR. Hierbei machte er den Vorsteuerbetrag in Höhe von 943,36 EUR aus einer von ihm als vorläufigem Insolvenzverwalter erstellten und an den Schuldner adressierten Rechnung vom 18. Februar 2004 (Bl. 37 FG-Akte) geltend und erklärte zugleich keine Umsätze.
Mit Umsatzsteuerbescheid vom 25. Oktober 2006 (Bl. 10 USt-Akte) setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Umsatzsteuer 2004 auf 19.000 EUR fest und schätzte hierbei die Umsätze.
Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und begründete dies damit, dass im Rahmen der Insolvenzverwaltung keine Umsätze erzielt worden seien und der Schuldner sein Unternehmen unter Verwendung insolvenzfreien Vermögens fortführe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2007 (Bl. 23 USt-Akte) setzte das FA die Umsatzsteuer 2004 auf den negativen Betrag von 646,60 EUR fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das FA begründete dies damit, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sowohl den Unternehmensbereich als auch das Privatvermögen des Schuldners betreffe und der wesentliche Anteil der sich ausweislich des festgesetzten Berechnungswerts auf einen Betrag von 138.057 EUR belaufenden Insolvenzmasse aus dem Privatvermögen des Schuldners (u.a. einer fremdvermieteten Eigentumswohnung) bestehe, während sich die betrieblichen Forderungen nach den eigenen Angaben des Schuldners auf lediglich ca. 2.000,– EUR beliefen. Deshalb sei die Vorsteuer aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich in Höhe von geschätzten 50% als den unternehmerischen Bereich des Schuldners betreffend abzugsfähig.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, dass die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters im Wesentlichen das die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners auslösende Einzelunternehmen betroffen habe und u.a. aus der Erstellung einer Fortführungsprognose des Einzelunternehmens des Schuldners bestanden habe.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23. August 2007, 19. September 2007, 11. Februar 2010 sowie 1. März 2010 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer 2004 unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 25. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2007 auf den negativen Betrag von 1.023,94 EUR festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des FA vom 12. September 2007, 20. November 2008 sowie 9. März 2010 verwiesen.
Beide Beteiligte haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Bl. 116, 118 FG-Akte).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen; vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist dagegen gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 UStG die...