Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990. Gewerbesteuermeßbetrag 1990
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, ein Maurermeister und staatlich geprüfter Hochbautechniker, und Steuerberater B. planten im Sommer 1982, ein Bauträgerunternehmen zu gründen und zu betreiben. Erste Verhandlungen über den Kauf eines Baugrundstücks nahmen sie spätestens im September 1982 auf. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. März 1983 gründeten sie die I. GmbH und beteiligten sich am Stammkapital je zur Hälfte. Der Kläger wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Die GmbH errichtete als Bauträgerunternehmen schlüsselfertige Wohngebäude.
Der Kläger plante ferner, parallel zu dem Bauträgerunternehmen ein Baugeschäft als Einzelunternehmer zu betreiben. Den Planungen entsprechend bestellte er im Dezember 1982 einen Turmdrehkran und Leichtmetallschalungen, die er nach Lieferung im Oktober 1983 an die I. GmbH vermietete. Zum 29. Juli 1983 meldete er als Gewerbebetrieb ein Baugeschäft (Maurerhandwerk, Errichtung von Hochbauten) an. In den folgenden Jahren beschränkte er seine gewerbliche Tätigkeit im wesentlichen darauf, Gerätschaften für den Bau an die GmbH zu vermieten sowie für diese Dienstleistungen zu erbringen und Baupläne zu erstellen. Gegenüber Dritten war er nur in geringem Umfang (rund 10 v. H. des Umsatzes) tätig.
Die GmbH übertraf sein Einzelunternehmen nach Erlösen, Bilanzsumme, Anlage- und Umlaufvermögen um ein Mehrfaches. Der Kläger ordnete seine Beteiligung an der GmbH dem Privatvermögen zu.
Am 20. Juli des Streitjahres (1990) veräußerte der Kläger seinen Anteil an der I. GmbH und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn von 1.137.500 DM. Zum 31. Dezember dieses Jahres gab er auch das Baugeschäft auf und erzielte hierbei einen Aufgabegewinn in Höhe von 57.902 DM. Die Baugerätschaften überführte er in sein Privatvermögen und vermietete sie zunächst an Dritte; im Jahr 1993 verkaufte er sie.
Der Beklagte (das Finanzamt) erfaßte den Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils als laufenden gewerblichen Gewinn mit der Begründung, die Beteiligung an der GmbH sei notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers gewesen. Der Einspruch, mit dem der Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) begehrte, blieb erfolglos, ebenso der Einspruch gegen den Gewerbesteuermeßbescheid.
Mit der Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel, für den Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Er habe seine Beteiligung an der GmbH zu Recht dem Privatvermögen zugeordnet. Da sich die Geschäfte der I. GmbH von Anfang an sehr positiv entwickelt hätten, habe er entgegen seinen ursprünglichen Absichten seine volle Arbeitskraft der GmbH gewidmet und daher keine Zeit und Gelegenheit gehabt, das Baugeschäft als Einzelunternehmen im geplanten Umfang gegenüber Dritten zu betreiben. Außerdem wendet er sich gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrags.
Das Finanzamt erließ während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Kläger und seiner mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Ehefrau den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 9. Januar 1996, mit dem es den Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils weiterhin dem laufenden gewerblichen Gewinn zuordnete und die Einkommensteuer auf 439.236 DM festsetzte. Dieser Änderungsbescheid wurde auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuer für 1990 auf 173.301 DM herabzusetzen und den Gewerbesteuermeßbescheid für 1990 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
Entscheidungsgründe
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Ehefrau des Klägers focht die Steuerfestsetzung nicht an.
Die Klage ist unbegründet.
1. Das Finanzamt hat den Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils zu Recht nicht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Die GmbH-Beteiligung war nicht Privatvermögen, sondern notwendiges Betriebsvermögen des Klägers.
a) Zum notwendigen Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Das kann – unabhängig von ihrer Höhe – auch auf die Beteiligung an einer GmbH zutreffen. Nicht ausreichend ist zwar grundsätzlich die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen, Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (zusammenfassend Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BStBl II 1994, 296; vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, ...