Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Veräußerers bei Fahrzeugveräußerung und vom Erwerber unterlassener Ummeldung. Kraftfahrzeugsteuer und Erlaß von Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Bei Veräußerung eines einheimischen Fahrzeugs endet die Steuerpflicht für den Fahrzeugveräußerer erst in dem Zeitpunkt, in dem die nach § 27 Abs.3 StVZO vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht. Zu einer solchen Anzeige gehört neben der Mitteilung der Anschrift des Erwerbers auch die Bestätigung des Erwerbers über den Empfang der Fahrzeugpapiere. Weder sonstige schriftliche Mitteilungen des Veräußerers noch eine Anzeige durch die Versicherung nach § 29c StVZO können die Steuerpflicht vorher beenden.
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 5; StVZO § 27 Abs. 3, § 29c
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, wann die Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt)-pflicht endete (§ 5 Abs. 5 KraftStG).
I.
Seit dem 8. November 1988 ist der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ auf den Kläger (Kl) zugelassen. Mit Schreiben vom 6. März 1991 kündigte dem Kl die Vollstreckungsstelle des beklagten Finanzamts (FA) die Vollstreckung wegen der seit 8. November 1990 fälligen KraftSt in Höhe von 264 DM (jährlich) und wegen darauf entfallender Säumniszuschläge an. Daraufhin teilte der Kl, vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten, mit Schreiben vom 12. Juni 1991 dem FA mit, daß er den Pkw bereits im Mai 1989 an Herrn A in B veräußert und die nach § 27 StVZO vorgeschriebene Veräußerungsanzeige gegenüber der Zulassungsstelle abgegeben habe. Beigefügt war ein Auszug aus einem Brief des Käufers, worin dieser (lediglich) den Kauf des Pkw bestätigte (s. Bl. 3/St). Die Nachforschungen des FA ergaben, daß bei der zuständigen Zulassungsstelle weder eine Veräußerungsanzeige nach § 27 Abs. 3 StVZO noch eine Abmeldung-/Umschreibung vorlag. Mit Bescheid vorn 22. Oktober 1991 setzte das FA die KraftSt für die Zeit vom 8. November 1991 bis 8. November 1992 auf 264 DM fest. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1991 (Bl. 6/St) bat der Kl-Vertreter, diesen Bescheid zunächst auf sich „beruhen” zu lassen, bis die Angelegenheit mit der Zulassungsstelle geklärt sei. Das Fahrzeug war seit dem 30. Dezember 1991 zur Fahndung ausgeschrieben, da der Versicherungsschutz lt. Mitteilung der Versicherung im November 1991 abgelaufen war. Nach einem Jahr ergebnisloser Ausschreibung beendete das FA von Amts wegen die Steuerpflicht. Mit Bescheid vom 4. März 1993 setzte es für die Zeit vom 8. November 1992 bis zum 29. Dezember 1992 die KraftSt auf 37 DM fest (Bl. 9/St). Im Einspruchsverfahren brachte der Kl vor, daß er sofort die Veräußerung angezeigt habe sowie sein Bevollmächtigter mit dem Schreiben vom 12. Juni 1991 gegenüber dem FA und gegenüber der Zulassungsstelle mit Schreiben vorn 30.10.1991. Ihm sei daraufhin telefonisch versichert worden, damit sei die Sache erledigt, er werde wegen weiterer KraftSt nicht mehr in Anspruch genommen. Außerdem habe seine Versicherung, die X, die erforderlichen Mitteilungen abgegeben. Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung -EE- vom 17. August 1993).
Mit der Klage trägt der Kl vor, daß, nachdem der Käufer seiner vertraglichen Verpflichtung, das Fahrzeug umzumelden, nicht nachgekommen sei, er selbst für eine ordnungsgemäße Ummeldung habe sorgen müssen, da er nach wie vor zur KraftSt herangezogen worden sei. Er habe daher dem FA mit Schreiben vom 12. Juni 1991 und mit Schreiben vom 30. Oktober 1991 (Bl. 5/FG) der Zulassungsstelle die Veräußerung des Fahrzeugs mitgeteilt. Dennoch sei gegen ihn ein Steuerbescheid über 337 DM ergangen, obwohl spätestens mit diesen Mitteilungen die Steuerpflicht erloschen sei. Angesichts des Um Stands, daß der Kaufvertrag mündlich abgeschlossen worden sei und der Weigerung des Käufers, dem FA diesen Kauf zu bestätigen, müßten die Mitteilungen als Veräußerungsanzeigen genügen, zumal die Haftpflichtversicherung auch im November 1991 eine entsprechende Anzeige bei der Zulassungsstelle abgegeben habe.
Der Kl beantragt,
den KraftSt-Bescheid vom 4. März 1993 in Gestalt der EE vom 17. August 1993 ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt, die
Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Gemäß § 5 Abs. 5 KraftStG endet bei Veräußerung eines einheimischen Fahrzeugs die Steuerpflicht für den Veräußerer erst in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich nach § 27 Abs. 3 StVZO vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht. Zu einer solchen Anzeige gehört auch neben der Mitteilung der Anschrift des Erwerbers die Bestätigung des Erwerbers über den Empfang der Fahrzeugpapiere (s. BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 4/87, BStBl II 1989, 812 m.w.N.), er hat sie gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO seiner Anzeige beizufügen. Aus dem Klagevortrag des Kl ergibt sich, daß er entgegen seinem ersten Vorbringen eine solche Anzeige nicht abgeben konnte wegen der fehlenden Mitwirkung ...