Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitlich nicht begrenzte Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zugesagte Umsatztantieme führt ausnahmsweise nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn überzeugende betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegen, z.B. wenn sich das Unternehmen in der Aufbau- und/oder Umbauphase befindet.
2. Auch bei Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Zusage einer Umsatztantieme in der Aufbauphase nach der Gründung einer GmbH führt die Umsatztantieme gleichwohl zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sie nicht vertraglich mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer zeitlich begrenzt worden ist. Das gilt auch dann, wenn die vereinbarte Umsatztantieme der Höhe nach nicht unangemessen ist, tatsächlich nur in einem Jahr nach der GmbH-Gründung gezahlt worden ist und nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen war, dass dritte Personen (z.B. Kooperationspartner der GmbH, für die Kontrolle der GmbH zuständige Personen des öffentlichen Lebens) für eine zeitliche Begrenzung der Umsatztantieme sorgen würden.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 43 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, Herrn B, im Veranlagungszeitraum 2003 (Streitjahr) gewährte Umsatztantieme von dem Beklagten (Finanzamt) zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt worden ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Durchführung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen aller Art sowie die Übernahme und Vermarktung von Spielrechten, insbesondere im x-sport, sowie der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Veranstaltungen sowie der Vertrieb von Fanartikeln. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Mai des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres. Am Stammkapital der Klägerin in Höhe von 25.000 EUR waren im Streitjahr Herr B mit 20.000 EUR und Frau K mit 5.000 EUR beteiligt. Beide Gesellschafter waren zugleich zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt.
Nach § 4 des Anstellungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Gesellschafter-Geschäftsführer B vom 15. Juli 2002 erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit im Dienste der Klägerin ein jeweils am Letzten des Monats fälliges Bruttogehalt in Höhe von 5.100 EUR. Der Anstellungsvertrag ist unbefristet; es gelten nach § 10 des Vertrages die gesetzlichen Kündigungsfristen. Unter dem 01. Januar 2003 wurde § 4 des Anstellungsvertrages geändert; danach erhält der Geschäftsführer B ab dem 01. Januar 2003 für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 6.100 EUR.
Mit Vereinbarung vom 15. Juli 2002 war zwischen der Klägerin und Herrn B überdies folgende Tantiemeregelung getroffen worden:
„1. Neben dem laufenden Gehalt erhält Herr B einmal jährlich eine Tantieme, solange die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH sich nicht verschlechtern und dies zulassen. Die Höhe der Tantieme beträgt 5 % vom Umsatz, soweit der Gewinn abzüglich der Mindestverzinsung des Stammkapitals ausreicht. Nachträgliche Änderungen der Bilanz mit Auswirkung auf den Bilanzgewinn – gleich aus welchem Grunde – bleiben ohne Einfluss auf die gezahlte Tantieme. (…)
6. Die Tantiemeregelung kann von der GmbH nur nach billigem Ermessen geändert werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere das Geschäftsvolumen der GmbH, sich wesentlich verändern.”
Mit „Nachtrag zum Vertrag über Auszahlung einer Tantieme vom 15.07.2002” vom 15. Januar 2004 wurde die Tantiemevereinbarung zwischen der Klägerin und Herrn B wie folgt geändert: „Herr B erhält ab dem Wirtschaftsjahr 01.05.2003 bis 30.04.2004 eine gewinnabhängige Tantieme von 40 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Ertragssteuern (KSt, GewSt) und der Tantieme selbst gewährt. Bei einem Gewinn von weniger als 2.500 EUR wird keine Tantieme ausgeschüttet. Liegt ein Verlustvortrag im Sinne des § 10 d EStG i.V.m. § 8 KStG vor, so mindert dieser die Bemessungsgrundlage für die Tantiemeberechnung. Ein Verlustrücktrag bleibt unberücksichtigt. Frühere Vereinbarungen über die Gewährung von Tantiemen werden mit dieser Vereinbarung gegenstandslos. Die Tantieme wird fällig, wenn der Jahresabschluss festgestellt ist. Nachträgliche Änderungen der Bilanz mit Auswirkung auf den Bilanzgewinn – gleich aus welchem Grunde – bleiben ohne Einfluss auf die gezahlte Tantieme.”
Der Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und der Gesellschafter-Geschäftsführerin K vom 1. Mai 2002 ist gemäß § 1 des Vertrages vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2004 befristet. Nach § 3 des Vertrages ist die Vergütung wie folgt geregelt: „Aufgrund des risikobehaftet...