rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erbschaftsteuerfreistellung des vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims bei Gebäudeabriss und Errichtung eines für eigene Wohnzwecke vorgesehenen Neubaus durch den Erben
Leitsatz (redaktionell)
1. Die nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S.z 1 ErbStG erforderliche unverzügliche Bestimmung einer geerbten Wohnung zur Selbstnutzung durch den Erwerber bedeutet, dass er die vom Erblasser zuvor bewohnte Wohnung nunmehr selbst bewohnen muss. Die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung erfordert als Nachweis dieser inneren Tatsache die alsbaldige tatsächliche Nutzung durch den Erwerber.
2. Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG ist es unschädlich, wenn der erbschaftsteuerrechtliche Erwerber zunächst eine umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes vornimmt und sich der Beginn der Selbstnutzung hierdurch verzögert.
3. Die Steuerbefreiung kann aber nicht in Anspruch genommen werden, wenn das geerbte Gebäude wegen seines maroden Zustands vollständig abgerissen, an seiner Stelle eine neue, zur Selbstnutzung vorgesehene Wohnung errichtet wird und es somit durch die vollständige Beseitigung des geerbten Bestandsbaues nicht mehr zu dessen Selbstnutzung durch den Erben kommen kann. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Abriss des bisherigen Gebäudes aus bautechnischen, ökonomischen, ökologischen oder sonstigen wichtigen Gründen für den Erwerber unvermeidbar gewesen ist.
Normenkette
ErbStG 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4c Sätze 1, 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Steuerbefreiung für den Wert des ererbten Wohnhauses als sog. Familienheim zu Recht versagt hat.
Die am 8. Juli 2011 verstorbene M (im Weiteren Erblasserin genannt) wurde laut Erbschein des Amtsgerichts S vom 27. Oktober 2011 von ihrem Sohn, dem Kläger im vorliegenden Verfahren, allein beerbt. Der Nachlass umfasste u.a. Kapitalvermögen im Wert von 404.016 EUR sowie das von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst bewohnte Haus in A, …weg 8. Der Kläger selbst bewohnte zu diesem Zeitpunkt das Haus in A, …weg 5. Das auf dem 662 m² großen Grundstück stehende Wohnhaus der Erblasserin stammte aus dem Jahr 1955 und verfügte nur über eine Wohnfläche von 50 m². Der auf Ersuchen des Beklagten durch Bescheid vom 11. Juli 2012 des Finanzamts S festgestellte Grundbesitzwert belief sich auf 255.717 EUR. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 6. August 2012 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen des Erwerbs Erbschaftsteuer in Höhe von 27.247 EUR fest. Der Beklagte legte der Steuerfestsetzung einen Wert des Erwerbs von 647.781 EUR zugrunde, der auch den o.g. Grundbesitzwert umfasste. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 EUR ergab sich ein auf volle Hundert Euro gerundeter steuerpflichtiger Erwerb von 247.700 EUR, auf den der Beklagte den nach Steuerklasse I vorgesehenen Steuersatz von 11% anwendete.
Mit Schreiben vom 21. August 2012 legte der Kläger hiergegen mit der Begründung Einspruch ein, dass ihm für das ererbte Grundvermögen die Steuervergünstigung als selbst zu Wohnzwecken bestimmtes Familienheim zustünde. Er hätte beabsichtigt, das Haus seiner verstorbenen Mutter selbst zu bewohnen, wäre jedoch wegen dessen maroden und praktisch unbewohnbaren Bauzustands hieran gehindert gewesen. Zwischenzeitlich hätte er das Haus abreißen lassen, was unausweichlich gewesen wäre, und würde einen Neubau erstellen, den er schließlich selbst zu Wohnzwecken zu nutzen beabsichtige. Nachdem das Finanzamt S auf den Einspruch des Klägers hin den Grundbesitzwert des ererbten Anwesens mit geändertem Feststellungsbescheid vom 12. September 2012 auf 245.336 EUR herabgesetzt hatte, verminderte der Beklagte in der Folge die Erbschaftsteuer des Klägers durch Erbschaftsteuerbescheid vom 26. Oktober 2012 auf 26.114 EUR. Dem lag noch ein Wert des Erwerbs von 637.400 EUR zugrunde. Die Änderung der Steuer beruhte ausschließlich auf dem geänderten Grundbesitzwert. In der Sache blieb der Einspruch des Klägers erfolglos. Der Beklagte setzte die Erbschaftsteuer des Klägers in der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2013 hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung erstmals vorläufig fest, wies jedoch den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 19. März 2013 erhobene Klage, die der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der klagegegenständliche Erbschaftsteuerbescheid sei rechtswidrig, weil ihm für das ererbte Wohnhaus die Steuervergünstigung als Familienheim zu gewähren sei. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien erfüllt, weil die Erblasserin bis zu ihrem Tod in diesem Haus gelebt habe und er auch beabsichtigt habe, dieses zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Hieran sei er lediglich wegen des maroden Bauzustands des Gebäudes gehindert worden. Das über 50 Jahre alte Gebäude sei prakti...