rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt bei Ehegatten, die gemeinsam in der Nähe des Beschäftigungsortes leben
Leitsatz (redaktionell)
Wohnen seit mehreren Jahren verheiratete Steuerpflichtige gemeinsam in der Nähe ihres jeweiligen Beschäftigungsortes und deuten insbesondere die Wohnumstände (komfortable Wohnung; Erwerb von Wohneigentum) auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zum Beschäftigungsort, reicht die allgemeine Behauptung enger Bindungen zum weit entfernten Jugendwohnsitz nicht aus, um einen Lebensmittelpunkt im Haus der Eltern nachzuweisen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; FGO § 44 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
I.
Die Kläger sind seit 11.07.2001 Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Kläger bewohnten nach eigenen Angaben gemeinsam seit 2001 eine Wohnung in der L-Str., K. …, die der Kläger ab 01.05.2001 auf unbestimmte Zeit angemietet hatte. Die sich auf das 2. und 3. Obergeschoss erstreckende Maisonette-Wohnung verfügt über 3 Zimmer, Küche, Bad/WC, separates WC, Diele/Flur, 2 Dachterrassen und einen Kellerraum. Die Wohnfläche beträgt 92 m². Hierin sind 22m ² Terrassenflächen zur Hälfte berücksichtigt. Ab September 2005 bewohnten die Kläger ein mit Kaufvertrag vom 20.07.2005 für 315.000 EUR erworbenes Einfamilienhaus in W.
Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. nichtselbstständige Einkünfte als Architekt und selbstständige Einkünfte als Architekt. Die Klägerin erzielte u.a. nichtselbstständige Einkünfte als Versicherungsfachwirtin. Die Arbeitsstelle des Klägers befand sich 8 km von der Wohnung in K und 24 km von der Wohnung in W entfernt. Die Arbeitsstellen der Klägerin waren nach eigenen Angaben 2, 30 bzw. 23 km von den o.g. Wohnsitzen entfernt.
In Ihren ESt-Erklärungen für das Streitjahr machten die Kläger bei den nichtselbstständigen Einkünften Werbungskosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von 7.332 EUR (Kläger) und 6.150 EUR (Klägerin) geltend. Hinsichtlich der Zusammensetzung der geltend gemachten Aufwendungen wird auf die betreffenden Ergänzungslisten zur ESt-Erklärung Bezug genommen. Die Klägerin machte daneben Werbungskosten für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte in Höhe von insgesamt 896 EUR geltend. Als eigener Hausstand und Mittelpunkt der Lebensinteressen wurde eine Wohnung im Elternhaus des Klägers in dem 642 km entfernten X geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um eine Wohnung im Dachgeschoss eines Dreifamilienhauses. Das Erdgeschoss des Gebäudes wird von den Eltern des Klägers bewohnt. Das 1.Obergeschoss ist fremdvermietet. Die Wohnung im Dachgeschoss weist nach Angaben des Klägers eine Grundfläche von 49 m² auf und besteht aus einem Wohn/Schlafzimmer, einem Wohnzimmer einem Bad/WC, einer Küche mit Essplatz und einer Abstellkammer. Der Kläger legte insoweit einen nicht datierten Mietvertrag zwischen sich und seinem Vater vor, wonach die Wohnung seit 01.07.1997 auf unbestimmte Zeit für monatlich 300 DM inklusive Nebenkosten angemietet wird und die Miete jährlich in bar zu entrichten ist. Ferner wurde eine nicht datierte Quittung über die Mietzahlung 2003 in Höhe von 1.800 EUR vorgelegt.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an und setzte die ESt mit Bescheid vom 11.08.2006 auf … EUR fest. Dabei wurde bei der Klägerin der über die geltend gemachten Werbungskosten für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte hinaus gehende Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.2007 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Wohnung in X werde seit ca. 1993 von den Klägern gemeinsam bewohnt. Die Wohnung sei abschließbar und vollständig von der Wohnung der Eltern getrennt. Den Klägern stehe auch der Garten auf dem ca. 1.000 m² großen Grundstück, die Werkstatt, der Partyraum im Keller und die Garage zur Verfügung. Die Wohnung in K sei auch nicht als höherwertig einzustufen. Sie sei nur geringfügig größer, liege an einer stark befahrenen Ausfallstraße, sei insgesamt unruhiger und unsicherer, und sei wegen der im Gegensatz zur Wohnung in X nicht nutzbaren übrigen Grundstücksteile (Garten, Werkstatt, Keller) deutlich unkomfortabler. Beide Kläger hätten seit früher Kindheit in X gewohnt. Hieraus bestünden zahlreiche Verhältnisse zu Freunden, Bekannten, Vereinen (Judo, Tennis), Musikgruppen, etc. Die Eltern beider Kläger lebten in X. Aufgrund Krankheit der Väter beider Kläger seien häufige Krankenhausbesuche notwendig gewesen. Die Fahrten nach X seien meist mit einem gemeinsamen Fahrzeug durchgeführt worden. Da es sich um eine Entfernungspausch...