Leitsatz
Wohnen seit mehreren Jahren verheiratete Steuerpflichtige gemeinsam in der Nähe ihrer Beschäftigungsorte und sprechen die Wohnumstände für eine Verlagerung des Lebensmittel- punktes zum Beschäftigungsort, reicht die Behauptung enger Bindungen zum weit entfernten Jugendwohnsitz nicht aus, um einen Lebensmittelpunkt im Haus der Eltern nachzuweisen.
Sachverhalt
Die Eheleute sind seit dem Jahr 2001 verheiratet und bewohnen seit diesem Zeitpunkt gemeinsam eine Wohnung (92 qm) in der Nähe ihrer Beschäftigungsorte. Für das Streitjahr machten sie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend und wiesen zur Begründung daraufhin, dass sich ein eigener Hausstand und der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Elternhaus des Ehemanns befinde, in dem Eheleute ebenfalls eine Wohnung (49 qm) gemietet hatten. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt, da sich der Lebensmittelpunkt der Eheleute im Streitjahr nicht mehr am Wohnort der Eltern befinde. Im Klageverfahren machen die Eheleute geltend, dass wegen der engen Beziehungen (Freunde, Bekannte, Vereine) und der erforderlichen häufigen Krankenbesuche sich der Lebensmittelpunkt noch am Wohnort der Eltern befinde.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG liegen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 S.2 EStG nicht vor, da sich der Lebensmittelpunkt der Kläger in der Wohnung am Beschäftigungsort befindet. Der Besuch der Eltern und deren Unterstützung wegen gesundheitlicher Einschränkungen entsprechen üblichen sittlichen Gepflogenheiten im Eltern-Kind-Verhältnis und führen nicht dazu, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen wieder ins elterliche Haus zurückverlagert. Außerdem wurden die behaupteten zahlreichen Verbindungen zu Freunden, Vereinen und Musikgruppen weder hinreichend substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 6 EStG) als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Denn auch insoweit ist Voraussetzung, dass die Kläger den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der entfernter liegenden Wohnung haben.
Hinweis
Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Bei ähnlichen Sachverhalten ist eine Geltendmachung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur sinnvoll, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der Lebensmittelpunkt weiter am Heimatort befindet und die Wohnung am Beschäftigungsort kleiner ist als die Wohnung am behaupteten Lebensmittelpunkt des Heimatorts.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 23.04.2008, 10 K 1772/07