Entscheidungsstichwort (Thema)
Stundung von Steuerforderungen
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt einen Antrag auf Stundung gegen Ratenzahlung mit der Begründung ablehnt, dass der Steuerpflichtige keine Sicherheiten leisten kann, da sich das Finanzamt im Vergleich zu anderen Gläubigern des Steuerpflichtigen mit keiner schlechteren Gläubigerposition abfinden muss.
Normenkette
AO § 222; FGO § 102
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Ablehnung der vom Kläger beantragten Stundung von Steuerrückständen rechtmäßig ist.
Der Kläger ist im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts an drei Restaurants beteiligt und erzielt aus diesen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er wird beim Finanzamt … zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer veranlagt und ist dort als Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen erfasst.
Im Juli 2003 waren beim beklagten Finanzamt (FA) aus rückständiger Lohnsteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnkirchensteuer und Verspätungszuschlägen insgesamt 10.175,21 EUR, die auf Zeiträume von 1979 bis 1987 zurückgehen, sowie aus Säumniszuschlägen insgesamt 29.180,40 EUR offen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 beantragte der Kläger die Stundung der offenen Beträge mit der Maßgabe, diese in monatlichen Raten von 500 EUR zu tilgen. Zur Begründung führte der Kläger aus, eine Zahlung sei zum Fälligkeitszeitpunkt nicht möglich, da er nicht über die zur Erfüllung erforderlichen Mittel verfüge und er sich diese mangels Sicherheiten bzw. werthaltiger Vermögensgegenstände nicht beschaffen könne. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse, fehlender Sicherheiten und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sei eine Kreditaufnahme bei seiner Hausbank nicht möglich. Aus den drei Restaurantbeteiligungen habe er in 2002 Einnahmen von saldiert 24.999 EUR (13.579 EUR, 22.500 EUR, -11.080 EUR) erzielt. Aufgrund der momentan schlechten wirtschaftlichen Situation habe sich die Ertragslage im Vergleich zum Vorjahr verschlechtert. Er habe monatliche Ausgaben von insgesamt 1.720 EUR; die Miete für die Wohnung werde von einer ehemaligen Lebensgefährtin verauslagt.
Das FA lehnte den Stundungsantrag mit Verwaltungsakt vom 28. Juli 2003 ab mit der Begründung, ohne Sicherheitsleistung müsse der Steueranspruch im vorliegenden Fall als gefährdet angesehen werden, da der Rückstand erheblich sei und die Stundung längerfristig gewährt werden solle.
Gegen die Ablehnung der Stundung erhob der Kläger Einspruch mit der Begründung, der Gesamtrückstand setze sich vor allem aus Zuschlägen zusammen. Säumniszuschläge als Druckmittel eigener Art dürften nicht festgesetzt werden, wenn dadurch der Rückstand nicht beigetrieben werden könne. Dies sei bei ihm durch die erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen belegt. Zudem könne der Stundungsantrag nicht lediglich mit Hinweis auf die Höhe der Rückstände abgelehnt werden.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2004 als unbegründet zurück mit der Begründung, eine Stundung setze voraus, dass der Steuerpflichtige die im Rahmen des Stundungsantrags angebotenen Zahlungen pünktlich entrichte. Der Kläger habe jedoch die angebotenen Raten von monatlich 500 EUR nicht bezahlt, sondern lediglich am 17. Juli und am 25. August 2003 zwei Zahlungen in Höhe von 750 EUR bzw. 759,69 EUR auf die Altrückstände geleistet. Damit habe der Einspruch schon allein deshalb keinen Erfolg, weil sich der Kläger bis zur Einspruchentscheidung so verhalten habe, dass eine bereits gewährte Stundung zu widerrufen gewesen wäre. Die Stundung habe auch deshalb abgelehnt werden dürfen, weil der Kläger keine Sicherheiten stellen könne. Zwar sei eine Sicherheitsleistung nur bei größeren Beträgen und langfristigen Stundungen zu verlangen. Dies könne jedoch nur gelten, wenn der Steueranspruch – anders als vorliegend – nicht gefährdet erscheine. Aber auch wenn man von einem nicht gefährdeten Steueranspruch ausgehen wolle, sei die Forderung nach einer Sicherheitsleistung im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft, denn bei einem Betrag von knapp 40.000 EUR sei eine Größenordnung erreicht, die regelmäßig eine Sicherheitsleistung erfordere. Auch erscheine eine Stundungsdauer von mehr als sechs Jahren so lange, dass sie nach der Verkehrsanschauung nicht mehr als kurzfristig angesehen werden könne. Orientiere man sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erfordernis einer Sicherheitsgestellung bei Darlehensverträgen unter nahen Angehörigen, sei eine Besicherung jedenfalls bei einer Darlehenslaufzeit ab vier Jahren unter Fremden regelmäßig üblich. Ferner sei die geringe Bonität des Klägers zu berücksichtigen, die eine Sicherheitsgestellung schon bei geringeren Beträgen und kürzeren Laufzeiten erforderlich machten.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, er sei sowohl stundungsbedürftig, als auch stundungswürdig. Er habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ...