Entscheidungsstichwort (Thema)

Versäumung der Frist zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach Gerichtsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Wurde nicht fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 90a Abs. 2 FGO zu gewähren, so ist die Beendigung des Verfahrens aufgrund des Gerichtsbescheids bzw. die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil festzustellen.

 

Normenkette

FGO §§ 90a, 56 Abs. 1

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2007 als Urteil wirkt.

Das Verfahren ist damit beendet.

 

Tatbestand

I.

Das Verfahren betrifft die Eigenheimzulage für 2001 und 2002.

Mit Bescheid vom 19. November 1999 wurde die Eigenheimzulage für die Klägerin und ihrem damaligen Ehemann auf 8.400 DM (= 4.294,85 EUR) festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 29. März 2005 wurde die Eigenheimzulage auf 2.914,36 EUR herabgesetzt. Begründet hat dies das beklagte Finanzamt (FA) damit, der Ehemann sei im Jahr 2000 aus dem eigengenutzten Objekt ausgezogen. Ebenfalls mit Datum vom 29. März 2005 wurde der Eigenheimzulagebescheid mit der Begründung, das Objekt werde von den Ehegatten nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, mit Wirkung ab 2002 aufgehoben.

Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2006 – zugestellt am 9. August 2006 – als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Diese Klage trägt das handschriftliche Datum „07.09.2006”. Der Briefumschlag trägt den Poststempel „13.09.06”. Lt. Eingangsstempel des Finanzgerichts München wurde die als Einschreiben übermittelte Klage dem Finanzgericht München am 18. September 2006 zugestellt. Die Klage wurde dem FA ebenfalls mit Einschreiben übermittelt, der Briefumschlag trägt ebenfalls den Poststempel „13.09.06”, der Eingangsstempel des FA datiert auf den „15. Sept. 2006”.

Die Klägerin führt aus, „gegen die Entscheidung d. FA v. 07.09.06 unter AZ, siehe oben (Postzustellung per Einwurf am 09.08.06 – ich war bis 17.08.06 nicht vor Ort und die Aufgabe per Einschreiben meines Einspruchs kann nach akuter Erkrankung von mir persönl. erst nach d. 13.08.06 erfolgen – ich bitte um Ihr Verständnis –) erhebe ich Einspruch”.

Die Klägerin wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 28. September 2006 darauf hingewiesen, dass die Klage nach Aktenlage verspätet sei. Dabei wurde sie auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Dieses Schreiben wurde ihr erneut mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Dezember 2006 übermittelt.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2006 beantragte die Antragstellerin Prozesskostenhilfe (6 S 385/07). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 16. März 2007 abgelehnt.

Mit Beschluss vom 27. April 2007 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2007 wurde die Klage abgewiesen. Dieser Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am Mittwoch, den 18. Juli 2007 zugestellt.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16. August 2007 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Dieses Schreiben enthält folgenden Nachtrag:

„Bevor ich dieses Schreiben fristgerecht am 17.08.2007 per Einschreiben wegschicken wollte, wurde ich Opfer eines Verkehrsunfalls und vermehrt gesundheitlich in Mitleidenschaft gezogen, so dass die Postsendung erst am 23.08.2007 erfolgen kann. Bitte nochmals um Entschuldigung. Wegen Unfall zu erfragen bei Polizeidienststelle in Krumbach.”

Dieses Schreiben trägt den Poststempel vom 23. August 2007, eingegangen beim Finanzgericht München ist es am Freitag, den 24. August 2007,

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über Eigenheimzulage 2001 und 2002 jeweils vom 29. März 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2006 als unbegründet zurückzuweisen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 7. August 2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Am 23. Oktober 2007 fand der Termin der mündlichen Verhandlung statt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Für die Klägerin war niemand erschienen. Die Ladung der Klägerin wurde ihr mit Zustellurkunde vom 24. September 2007 zugestellt. Mit der Ladung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Gericht bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.) Der Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

a) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen (§ 90a Abs. 2 FGO).

Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 18. Juli 2007 zugestellt. Die Monatsfrist war bei Eingang des Antrags auf mündliche Verhandlung am 24. August 2007 bereits abgelaufen.

b) Nach § 56 Abs. 1 FGO...

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