Unterlassene Bearbeitung eines Klageauftrags

Wenn der Auftrag, Klage zu erheben, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht bearbeitet wird und daher die Klagefrist versäumt wird, ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das FG Münster befasste sich mit folgendem Fall: Das Finanzamt wies den Einspruch der Klägerin am 21.12.2023 zurück. Am 22.12.2023 leitete eine Mitarbeiterin der Kanzlei die Entscheidung per E-Mail an die Klägerin weiter. Der Prozessbevollmächtigte wies in einem später versandten Schreiben auf den Ablauf der Klagefrist am 22.1.2024 hin und bat um Nachricht, falls Klage erhoben werden solle. Die Klägerin antwortete bereits am 22. Dezember per E-Mail mit "Moin, bitte Klage einreichen".

Klageeinreichung verspätet

Der Prozessbevollmächtigte reichte die Klage jedoch erst am 26.1.2024 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die E-Mail der Klägerin während der Urlaubszeit nicht bemerkt worden sei und den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreicht habe.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage als unzulässig ab, da die Klägerin die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt habe. Es liege ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vor, da keine ausreichenden Maßnahmen zur Fristenüberwachung und E-Mail-Weiterleitung getroffen wurden. Auch sei ein eigenes Verschulden der Klägerin nicht auszuschließen, da sie nach Erhalt des Schreibens des Prozessbevollmächtigten zur Klärung hätte nachfragen müssen.

FG Münster, Urteil v. 20.6.2024,  5 K 150/24 U, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter