Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung einer Stadthalle nebst Betriebsvorrichtungen und weiteren Nebenleistungen als einheitliche umsatzsteuefreie Grundstücksüberlassung. Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bei gegenüber dem Erstjahr unveränderten Verwendungsumsätzen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Leistungen wie Reinigung, Hausmeisterservice, Beleuchtung, Zurverfügungstellen von Stühlen und Tischen usw. handelt es sich um Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung der Stadthalle bzw. von Teilen davon. Diese teilen das Schicksal der Hauptleistung als steuerfreie Grundstücksüberlassung.
2. Nebenleistungen sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. Sie dürfen für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck haben, sondern müssen das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können
3. Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG sind auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen. Auch die Vermietung solcher Betriebsvorrichtungen kann, wenn sie keinen prägenden Leistungscharakter hat, als (steuerfreie) Nebenleistung zur Grundstücksvermietung behandelt werden.
4. Eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. d. § 15a Abs. 1 UStG kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, S. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1-2, § 15a Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 12.12.2013; Aktenzeichen XI B 151/12) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Vermietung einer Veranstaltungshalle oder Teilen davon durch die Klägerin eine umsatzsteuerbefreite Grundstücksüberlassung im Sinn von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist.
Die Klägerin erzielt u.a. steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb der Stadthalle in X, die im Dezember 1995 fertig gestellt wurde. Den Mittelpunkt der Stadthalle bildet der zweigeschossige ovale Stadthallensaal, der im Erdgeschoss eine Fläche von ca. … m² und im Obergeschoss eine umlaufende Galerie mit ca. … m² Nutzfläche umfasst. Der Einbau einer mobilen Bühne mit Rückwand sowie die vorhandenen Stühle und Tische lassen die unterschiedlichsten Nutzungen wie Ausstellungen, Vorträge, Konzerte, Ball- und Theaterveranstaltungen zu.
Der Nordtrakt der Stadthalle enthält die Technikräume, die Küche mit dazu gehörigen Nebenräumen, sowie die Toilettenanlagen. Des Weiteren befinden sich an der Stadthalle eingeschossige Anbauten, die auf der Westseite Garderoben-, Wasch- und Toilettenräume für die Künstler, die Lagerräume für die Stühle, Tische und Podeste enthalten. Die Ostseite bildet mit dem Eingang, dem Kartenverkaufspavillon, den Besuchergarderoben und dem Foyer I den Empfangsbereich der Stadthalle. In dem ab 1997 errichteten Südtrakt befinden sich ein in drei Einzelräume unterteilbarer Seminarraum, die Büroräume der Klägerin und eine Ausstellungshalle.
Die Stadt- und Messehalle oder einzelne Räumlichkeiten (Seminarräume) werden für die kurzfristige Nutzung sowohl Unternehmern, welche die Hallen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwenden, und Unternehmern, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, als auch durch nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen (Vereine, Verbände) sowie Privatpersonen überlassen. Diese führen dort Versammlungen, Präsentationen, Seminare, Konzerte, Hochzeiten usw. durch.
Nach § 3 Buchst. a der jeweiligen sog. Mietverträge, der Art und Umfang der Leistungen regelt, stellte die Klägerin den Nutzern die für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Räumlichkeiten, namentlich Hallenbau, Garderoben und sonstige Serviceräume zur Verfügung.
Der von den Nutzern zu zahlende Mietpreis umfasste jeweils die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten inkl. Tische und Stühle, die Be- und Entstuhlung, Reinigung, Betriebskosten und Hausmeistereinsatz. Die Kosten für Telefon, Telefax usw. waren von den Nutzern zu tragen. Im Übrigen oblagen alle für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten, wie z. B. Ordnungsdienst, Platzanweisung, Paniksicherung, Dekoration und Koordination, dem Nutzer, wobei das Hausrecht bei der Klägerin verblieb. Die Nutzer hatten für die Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen (vgl. § 3 Buchst. b, c, f, h, § 5 Buchst. i, k der jeweiligen Mietverträge). Sonstige Leistungen, wie etwa die Vermietung von besonderer Ver...