Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Eine Stadthalle wird grundsätzlich steuerfrei vermietet. Die typischen Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Dazu können auch Betriebsvorrichtungen gehören, wenn der Mieter kein eigenständiges wirtschaftliches Interesse daran hat.
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb eine Stadt- und Messehalle, die insgesamt oder teilweise für die kurzfristige Nutzung sowohl Unternehmern, welche die Hallen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwenden, und Unternehmern, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, als auch nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen (Vereine, Verbände) sowie Privatpersonen überlassen wurde. Diese führen dort Versammlungen, Präsentationen, Seminare, Konzerte, Hochzeiten usw. durch.
Der von den Nutzern zu zahlende Mietpreis umfasste jeweils die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten inkl. Tische und Stühle, die Be- und Entstuhlung, Reinigung, Betriebskosten und Hausmeistereinsatz. Im Übrigen oblagen alle für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten, wie z. B. Ordnungsdienst, Platzanweisung, Paniksicherung, Dekoration und Koordination, dem Nutzer.
In der Steuererklärung behandelte die Klägerin alle Umsätze aus der Vermietung der Stadthalle als steuerpflichtige Umsätze, zog für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen die Vorsteuer ab und machte eine Vorsteuerberichtigung geltend. Es liege keine steuerfreie Grundstücksvermietung vor, der wirtschaftliche Gehalt der Nutzung der Veranstaltungsräume in der Stadthalle bestimme sich nicht vorrangig nach der Möglichkeit, eine bestimmte Fläche für eine gewisse Zeit unter Ausschluss Dritter zu besitzen, sondern danach, in der Lage zu sein, die gesamte dort eingerichtete Veranstaltungsinfrastruktur in Anspruch zu nehmen.
Die Finanzverwaltung sah hingegen die Vermietung an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sowie an Nichtunternehmer als steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Vermietung an und kürzte entsprechend den Vorsteuerabzug und berechnete einen anderen Vorsteuerberichtigungsbetrag. Dagegen richtete sich die Klage.
Entscheidung
Die Klage wurde vom FG als unbegründet abgewiesen.
Es handelt sich um eine Vermietungsleistung, die auch als kurzfristige Vermietung steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung kommt nur insoweit in Betracht, wie die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG) und soweit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 9 Abs. 2, § 27 Abs. 2 UStG).
Zu den nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Dies sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen.
Soweit die Klägerin neben der Überlassung von Räumlichkeiten auch Leistungen wie Reinigung, Hausmeisterservice, Beleuchtung, Zurverfügungstellen von Stühlen und Tischen usw. erbracht hat, handelt es sich hierbei um Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung der Stadthalle bzw. Teilen davon. Diese Leistungen sind in Vergleich zur Grundstücksüberlassung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebensächlich. Sie hängen eng mit der Grundstücksüberlassung zusammen und dienen üblicherweise der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Nebenleistungen für die jeweiligen Nutzer, etwa als weitere wesentliche Hauptleistung, einen eigenen Zweck gehabt haben. Sie haben vielmehr nur das Mittel dargestellt, um die Hauptleistung der Klägerin, hier die Überlassung der Halle bzw. von Teilen davon, unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.
Auch soweit die Klägerin im Rahmen der hier streitigen Umsätze Betriebsvorrichtungen, wie etwa eine Bühne, überlassen haben sollte, handelt es sich um Nebenleistungen. Zwar sind Betriebsvorrichtungen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG grundsätzlich als selbstständige Leistungen anzusehen, die steuerpflichtig überlassen werden. Auch die Vermietung solcher Betriebsvorrichtungen kann aber, wenn sie keinen prägenden Leistungscharakter hat, als (steuerfreie) Nebenleistung zur Grundstücksvermietung behandelt werden.
Hinweis
Die Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ist eine steuerfreie Leistung, die - unabhängig von der Dauer der Vermietung - steuerfrei ist. Nur die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden ist steuerpflichtig, § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.
Nebenleistungen teilen dabei das Schicksal der Hauptleistung. Bei der Vermietung der Veranstaltungshalle sah das Gericht die weiteren Dienstleistungen als typische Nebenleistungen an, die für den Leistungsempfänger kein eigenständiges Gewicht haben. Dies kann auch be...