rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Außergewöhnliche Belastung. Gesetzliche Unterhaltspflicht
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für Pflege und Umzug der Eltern des Steuerpflichtigen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn wegen ausreichender eigener Einkünfte der Eltern keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen besteht.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Zusammenhang mit dem Umzug der Mutter des Klägers (Kl) und mit Besorgungen für die Mutter geltend gemachte Aufwendungen des Klägers als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden müssen.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Rahmen ihrer ESt-Erklärung 2001 erklärten die Kläger außergewöhnliche Belastungen, die der Beklagte (das Finanzamt –FA–) mit ESt-Bescheid vom 16. August 2002 nur im nachfolgenden Umfang anerkannte:
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beantragt |
Von FA anerkannt nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) |
Von FA anerkannt nach § 33a EStG |
Krankheitskosten des Klägers |
3.928 DM |
2.703,85 DM |
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Krankheitskosten der Klägerin |
3.009 DM |
2.005,68 DM |
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Fahrt-/Medikamenten-/Telefonkosten bzgl. Mutter des Klägers |
2.892,76 DM |
1.774,96 DM (Fahrten aufgrund Krankheit, Medikamente) (Fahrten aufgrund Krankheit, Medikamente) |
1.029,64 DM (Sonstige Fahrtkosten für Besorgungen, Telefonate) (Sonstige Fahrtkosten für Besorgungen, Telefonate) |
Kosten Wohnungsauflösung bei Mutter des Klägers |
8.088 DM |
0 DM |
8.088 DM |
Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Wohnungsauflösung bei Mutter des Klägers |
2.320 DM |
0 DM |
0 DM |
Summe |
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6.484,49 DM |
9.117,64 DM |
Summe |
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gerundet 6.485 DM |
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Die nach § 33 EStG anerkannten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 6.485 DM wirkten sich bei der ESt-Festsetzung wegen einer zumutbaren Eigenbelastung in Höhe von 10.491 DM nicht aus. Die nach § 33a EStG berücksichtigten Aufwendungen wirkten sich steuerlich nicht aus, weil das FA die durch Rentenbescheid belegte Altersrente der Mutter des Kl in Höhe von brutto 29.065,74 DM (6 × 2.399,18 DM und 6 × 2.445,11 DM) als eigene Einkünfte der unterstützten Person berücksichtigte.
Den gegen den ESt-Bescheid eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03. Juli 2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Mutter des Kl sei hilflos und gehbehindert. Der Grad der Behinderung betrage 100 %. Die Mutter sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen und den Haushalt alleine zu führen. Sie falle unter die Pflegestufe III. Der Umzug in den Haushalt des Kl sei daher nicht freiwillig, sondern zur dauernden Pflege notwendig gewesen. Es handle sich daher hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 9.206 DM (noch nicht anerkannte Fahrt-/Telefonkosten 1.117,80 DM zzgl. Kosten Wohnungsauflösung 8.088 DM) um unmittelbare Folgekosten der Krankheit. Die Verpflichtung des Kl zur Kostenübernahme ergebe sich aus dem Gesetz. Die Mutter des Kl verfüge über kein Vermögen und könne die Kosten auch nicht aus ihren laufenden Einkünften bestreiten.
Die Kläger beantragen,
den ESt-Bescheid vom 16. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. Juli 2003 dahingehend abzuändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 9.206 DM berücksichtigt werden und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung weist es darauf hin, dass das FA mit den Klägern zwar darin übereinstimme, dass Kosten der Wohnungsauflösung nicht zu den typischen Unterstützungsleistungen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG gehörten. Eine Anerkennung dieser Kosten sei aber auch unter Anwendung des § 33 EStG nicht möglich, da es sich insoweit nur um mittelbare Krankheitskosten handele. Anders sei nur zu entscheiden, wenn durch ein vor Durchführung des Umzugs ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen werde, dass der Umzug zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich gewesen sei. Das von den Klägern angeführte Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 18. Februar 2002 III R 15/00 betreffe nur laufende Unterbringungskosten nicht dagegen Umzugskosten.
Zudem stünden die Kosten nicht mit einer Krankheit des Klägers, sondern mit einer Krankheit seiner Mutter in Zusammenhang. Solche Aufwendungen könnten nur dann beim Kl berücksichtigt werden, wenn seine Mutter nicht im Stande gewesen wäre, diese selbst zu tragen. Hieran fehle es aber angesichts der monatlichen Nettorente von 2.216,85 DM bzw. 2.264,18 DM (ab 01. Juli 2001).
Mit nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangener Aufklärungsanordnung vom 30. September 2005 wurde dem Kläger u.a. aufgegeben, alle Kontoauszüge bzw. Sparbücher des Jahres 2001 für von seiner Mutter unterhaltene Konten vorzulegen. Der Kl hat dies unter Hinweis darauf unterlassen, dass Kontoauszüg...