Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 und 1990

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.04.1999; Aktenzeichen X R 40/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob wiederkehrende Leistungen als Leibrentenverpflichtung nur mit dem Ertragsanteil oder als dauernde Last im vollen Umfang als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten und waren in den Streitjahren 1989 und 1990 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) zu veranlagen.

Der Kl hatte durch Vertrag vom 22. Dezember 1973 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem 1975 verstorbenen Vater einen Anteil von 25 v.H. an der … OGH erhalten. Der Kl hatte sich in diesem Vertrag verpflichtet, für den Fall, daß sein Vater ihm seinen restlichen Anteil von 25 v.H. an der

… OHG zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen übertragen würde, seiner Mutter nach dem Tod des Vaters auf Lebensdauer eine Leibrente in Höhe von monatlich 3.500 DM zu bezahlen. Der Vertrag enthielt die Feststellung, daß die Rente bei Vertragsabschluß 98,65 % des Gehalts eines Bundesbeamten der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 16, Dienstalterstufe 15 nach dem 2. Bundesbesoldungserhöhungsgesetz entspreche und enthielt ferner eine Wertsicherungsklausel, wonach sich die Leibrente im gleichen Ausmaß erhöhe oder vermindere, wie sich das Vergleichsgehalt erhöhe oder vermindere.

Beim Tode des Vaters erhielt der Kl im Erbwege dessen Restanteil an der … OHG. In den Streitjahren 1989 und 1990 zahlte der Kl entsprechend dem Vertrag vom 22. Dezember 1973 81.412 DM und 81.139 DM. In den ESt-Erklärungen für die Streitjahre machten die Kl jeweils den Ertragsanteil von 41 v.H. als Sonderausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt … (FA) veranlagte die Kl insoweit erklärungsgemäß und zwar für das Streitjahr 1989 mit Bescheiden vom 22. Juli 1991 und 5. Dezember 1991 (Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) und für das Streitjahr 1990 mit Bescheid vom 5. Dezember 1991. Mit Bescheid vom 5. Februar 1992 wurde die ESt 1990 nochmals geändert. Die Einsprüche gegen die Bescheide vom 5. Dezember 1991 bzw. den Bescheid vom 5. Februar 1992, mit denen die Kl geltend machten, daß es sich bei den Zahlungen an die Mutter um eine dauernde Last handle, wurden mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 20. Juli 1992 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung machen die Kl im wesentlichen geltend, daß nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederkehrende Leistungen aufgrund einer Übertragung von existenzsichernden Vermögen gegen Versorgungsleistungen vertragstypisch eine dauernde Last darstellten.

Die Kl haben den geänderten ESt-Bescheid 1990 vom 3. November 1994 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

Die Kl beantragen,

unter Änderung des Bescheids vom 5. Dezember 1991 in der Gestalt der EE vom 20. Juli 1992 sowie Änderung des Bescheids vom 3. November 1994, die ESt 1989 bzw. 1990 unter Berücksichtigung von weiteren Sonderausgaben in Höhe von 49.803 DM (1989) bzw. 47.872 DM (1990) herabzusetzen und im Falle der Klageabweisung die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht das FA geltend, daß hinsichtlich des Betrags der Versorgungsleistungen nicht auf die Leistungsfähigkeit oder die Bedürfnisse der Vertragspartner abgestellt worden sei. Im Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 6/87, BStBl II 1992, 526, habe der BFH entschieden, daß bei Vermögensübertragungen mit Wertsicherungsklausel eine Versorgungsleibrente vorliege, die nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sei.

Mit Beschluß vom 21. Dezember 1993 hat das Gericht auf Antrag des FA die Mutter des Kl gemäß § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Am 24. April 1995 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht entschieden, daß es sich bei den wiederkehrenden Leistungen des Kl an seine Mutter um eine Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG handelt.

Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zutreffenderweise davon aus, daß den Leistungen des Kl eine Vermögensübergabe unter dem Vorbehalt von Versorgungsleistungen zugrunde liegt. Daß die Übergabe im Erbwege erfolgt ist, ist nicht wesentlich (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BStBl II 1992, 612). Der Zusammenhang zwischen der Vermögensübernahme und den Versorgungsleistungen ist aufgrund des Vertrags vom 22. Dezember 1973 gegeben. Danach ist die Abzugsfähigkeit der wiederkehrenden Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG unzweifelhaft (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Juli 1991, Großer Senat 1/90, BStBl II 1992, 78).

Ob es sich bei den Versorgungsleistungen um eine Leibrentenverpflichtung oder um eine im vollen Umfang als Sonderausgabe abzugsfähige dauernde Last handelt, ist davon ...

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