rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren. Unterscheidung zwischen Video- und Computermonitoren für elektronische Datenverarbeitungssyteme
Leitsatz (redaktionell)
Monitore sind grundsätzlich in die hierfür allgemeine Position 8528 des GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005, die in ihrer Überschrift u.a. Videomonitore nennt, einzureihen, es sei denn, dass sie als gesondert gestellte Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gemäß Anm. 5 B zu Kap. 84 in die Pos. 8471 einzureihen sind. Die Einreihung in die Pos. 8471 ist ausgeschlossen, wenn die Monitore aufgrund ihrer Ausrüstung mit Anschlüssen Bilder aus anderen Signalquellen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können.
Normenkette
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; ZK 12 Abs. 5; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84; GemZT Pos. 8471; GemZT Unterpos. 8528 2190 90
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung verschiedener LCD Monitore.
Die Klägerin beantragte am 18. Oktober bzw. am 24. November 2005 bei der Oberfinanzdirektion – ZPLA München (OFD) u.a. die Erteilung von drei verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTAe) über als „LCD-Monitor Belinea 10 20 35W”, „LCD-Monitor Belinea 10 20 05” und „LCD-Monitor Belinea 10 20 15” bezeichnete Waren und begehrte die Einreihung als „andere Ein- und Ausgabeeinheit” in die Unterpos. 8471 6080 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
Bei den str. Waren handelt es sich um LCD-Monitore, die einen D-Sub-, DVI- und Audio-In-Anschluss aufweisen. Das Modell „Belinea 10 20 35W” ist zusätzlich mit einem USB-Verteiler und den entsprechenden Ein- und Ausgängen ausgestattet.
Mit den vZTAe DE M/3642/06-1 und DE M/3658/06-1 jeweils vom 26. Mai 2006 und der vZTA DE M/2515/06-1 vom 10. April 2006 wurden die str. Monitore als „Videomonitor für mehrfarbiges Bild, mit Flüssigkristallanzeige (LCD), kein Sucher, mit einer Bildschirmdiagonale von mehr als 48,5 cm (funktionelle Einheit aus Monitor und Netzteil, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack)” der Codenummer 8528 2190 90 zugeordnet.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 17. Oktober 2006 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Die Einreihung der str. Monitore als Geräte der Unterhaltungselektronik sei unzutreffend, weil sie digitale Ausgabegeräte für automatische Datenverarbeitungsmaschinen darstellten. Die Voraussetzungen nach Anm. 5 B zu Kap. 84 für die Einreihung der str. Geräte in die Pos. 8471 seien in den früheren vZTAen als erfüllt angesehen worden und seien nach wie vor erfüllt. Der Anschluss an die automatische Datenverarbeitungsmaschine erfolge über die DVI-Schnittstelle. Die DVI-Schnittstelle stelle derzeit den Übertragungsstandard für digitale Signale dar und sei deshalb als charakteristischer EDV-Anschluss zu bezeichnen. Die Ausstattung mit Lautsprechern schließe die Einreihung in Pos. 8471 nicht aus. Eine Einreihung in die Pos. 8528 scheitere daran, dass die Geräte nicht in der Lage seien, ein Bild ausgehend von einem Video-Composite Signal darzustellen. Die Monitore könnten bei direktem Anschluss an einen DVD-Player oder an eine Videokamera keine Bilder wiedergeben; hierzu bedürfe es eines Adapters und eines DVD-Player ohne Kopierschutz. In diesem Fall sei die Bildqualität ausgesprochen mäßig. Für die Tonübertragung müsste noch eine gesonderte Verbindung geschaffen werden. Auf diese Weise könnten reine Computermonitore zweckentfremdet werden. Die von der Klägerin belieferten Firmen und Behörden würden die Monitore nicht im Unterhaltungssektor verwenden.
Da die Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass sie auch unter der Geltung des Zolltarifs 2007 von ihrer Einreihungsentscheidung nicht abweichen werde, bestehe an der Fortsetzungsfeststellungsklage ein rechtliches Interesse der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
die Feststellung, dass die vZTAe DE M/3642/06-1 und DE M/3658/06-1 jeweils vom 26. Mai 2006 und die vZTA DE M/2515/06-1 vom 10. April 2006 und die EE rechtswidrig waren.
Die OFD beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE. Versuche hätten ergeben, dass bei der Verwendung des DVI-Anschlusses ein Adapter entbehrlich sei, um Bilder von einem DVD-Player auf dem Monitor darzustellen. Die KN-Erläuterungen zu Unterpos. 8471 6080 stellten klar, dass Monitore mit DVI-Anschluss nicht in diese Unterposition eingereiht werden könnten, selbst wenn sie keine HDCP-Verschlüsselung unterstützten. Für die Einreihung käme es auf die objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Monitore, nicht auf deren tatsächliche Nutzungsgewohnheiten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die OFD-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2007 hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen...