rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen bei fehlender Idendität und Abholberechtigung des Beauftragten
Leitsatz (redaktionell)
1. Für den Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV 2005 ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Beauftragten nicht erforderlich. Dessen Identität und Abholberechtigung muss jedoch nachprüfbar sein.
2. Bei nicht ordnungsgemäßem Belegnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht.
3. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wenn sich der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung hochwertiger Pkw, trotz der Höhe der getätigten Barverkäufe, nicht näher über die Vertretungsberechtigung der ihm gegenüber aufgetretenen Personen erkundigt hat.
4. Die Durchführung des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG alleine reicht nicht aus, um den Gutglaubenschutz gem. § 6a Abs. 4 UStG auszulösen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, 3-4; UStDV 2005 § 17a Abs. 2, 4, § 17c Abs. 1, 2 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist das Vorliegen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen.
Der Kläger war in den Streitjahren bei der Firma X angestellt und erzielte daneben steuerpflichtige Umsätze aus seiner Tätigkeit als Gastwirt. Außerdem verkaufte er lt. Rechnungen Nr. 20040047 vom 13. Juli 2004 und Nr. 20050002 vom 18. Januar 2005 jeweils einen seinem Unternehmen zugeordneten PKW X zum Preis von jeweils 37.000,– EUR an die A-GmbH in Österreich.
Auf den Rechnungen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass es sich bei der Lieferung um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handle. Ebenso ist auf den Rechnungen die der A-GmbH von der österreichischen Finanzverwaltung zugeteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) angegeben. Des Weiteren enthalten diese Rechnungen jeweils eine Bescheinigung mit unleserlicher Unterschrift, dass das Fahrzeug in ein EG-Land verbracht werde. Für das in 2005 verkaufte Fahrzeug liegen zudem eine vom Geschäftsführer der A-GmbH (C) unterschriebene Reservierung vom 10. Januar 2005 und eine Kopie dessen Personalausweises vor. Außerdem wurde die Kopie der Visitenkarte eines Herrn R vorgelegt.
In seinen für die Streitjahre eingereichten Umsatzsteuererklärungen erklärte der Kläger die Lieferungen der beiden PKW als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von jeweils 37.000,– EUR.
Der Beklagte (das Finanzamt) erkannte die Steuerfreiheit hierfür nicht an, weil es sich bei der österreichischen A-GmbH um ein Scheinunternehmen gehandelt habe, das ausschließlich im Inland tätig gewesen sei. Da es sich bei dem wirklichen Abnehmer um einen inländischen Abnehmer handle, unterlägen die Lieferungen nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung. Die Beleg- und Buchnachweise seien unrichtig, weil sie sowohl den falschen Abnehmer, den falschen Bestimmungsort und den falschen Transportweg dokumentierten. Deshalb komme auch keine Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) in Betracht.
Das Finanzamt setzte deshalb mit Änderungsbescheiden vom 5. März 2009 unter Erhöhung der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen um jeweils 31.896,– EUR die Umsatzsteuer für 2004 auf … EUR und für 2005 auf … EUR herauf. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2011 als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage bringt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
Im Jahr 2004 habe sich ein Herr R gemeldet und mitgeteilt, dass er den PKW X im Auftrag der A-GmbH erwerben wolle. R habe ihm auf seine Aufforderung hin einen Handelsregisterauszug und die USt-IdNr. der A-GmbH vorgelegt. Die Überprüfung der USt-IdNr. habe ergeben, dass diese gültig sei. R habe das Fahrzeug persönlich bei ihm abgeholt und den Kaufpreis bar bezahlt. R habe bestätigt, das Fahrzeug in ein EG-Land zu verbringen.
Nachdem ihm R mitgeteilt habe, dass die A-GmbH Interesse an einem weiteren Fahrzeug habe, habe sich ein Herr C, der laut Handelsregisterauszug Geschäftsführer bei der A-GmbH gewesen sei, bei ihm gemeldet und per Fax am 10. Januar 2005 die Reservierung des zweiten Fahrzeugs bestätigt. Nachdem er wieder die aktuelle USt-IdNr. und den Handelsregisterauszug der A-GmbH angefordert habe, sei ein Fahrer der A-GmbH mit dem vereinbarten Kaufpreis in bar geschickt worden, der das Fahrzeug abgeholt habe. Dieser habe auch bestätigt, dass das Fahrzeug in ein EG-Land verbracht werde.
Bei der Abholung der beiden Fahrzeuge habe sich für ihn aus den Umständen schlüssig ergeben, dass die abholende Person jeweils im Auftrag der A-GmbH gehandelt habe. Er habe damit den Beleg- und Buchnachweis für die innergemeinschaftlichen Lieferungen erbracht. Im Übrigen sei der vollständige Beleg- und Buchnachweis keine materiellrechtliche Voraussetzung für di...