Nachweis des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet
Der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG setzt nach einem Urteil des Hesseischen FG unter anderem voraus, dass der Lieferant sich der Seriosität seines Geschäftspartners vergewissert hat.
Großhändler lieferte Friseurbedarfsartikel nach Frankreich
Der klagende Großhändler lieferte Friseurbedarfsartikel an die Firma A-GmbH, M D X, in Frankreich. Die Ausgangsrechnungen mit Hinweis auf das Vorliegen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung und ohne deutschen Umsatzsteuerausweis wurden teils bei Abholung in bar und teils per Banküberweisung bezahlt.
Tatsächlich existiert eine in Frankreich gegründete im dortigen Handelsregister eingetragene Firma A S. à. r. l. mit der satzungsmäßigen Anschrift in Frankreich (im Folgenden: "A"). Deren alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer im Streitjahr war Herr D. Dieser bestätigte, dass ein Herr T. mit Wohnsitz im Inland Handlungsvollmacht für alle Handelsaktivitäten der A habe.
Finanzamt Gelangensbestätigungen reichen nicht aus
Als Nachweis für die Steuerbefreiung nach § 6a UStG legte der Kläger dem Finanzamt jeweils mit einem Stempel der A (mit Anschrift, aber ohne Rechtsformzusatz) und einem Unterschriftszug (ohne Angabe des Namens des Unterzeichners im Klartext) versehene Gelangensbestätigung nach § 17a UStG 2018 der (laut Kopfzeile) "GmbH" vor. In den Bestätigungen wurde die Abholung in Deutschland gezeigt.
Nach Auffassung des Finanzamts reichen die beschriebenen Gelangensbestätigungen nicht aus, da sich die dort geleistete Unterschrift des Abholers nicht zuordnen lasse. Sie weiche deutlich von den Unterschriften des D. und des T. auf ihren Ausweispapieren ab.
Hessisches FG: Lieferung nicht steuerfrei
Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die Steuerfreiheit für die oben genannte Lieferung zurecht abgelehnt.
Die Steuerfreiheit nach § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen erfordert unter anderem zwingend, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Dies kann der Lieferer unter anderem durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, nachweisen (sog. Gelangensbestätigung nach § 17a UStDV 2018, jetzt § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV).
Aussteller nicht leicht und eindeutig nachprüfbar erkennbar
Diese muss unter anderem zwingend die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten enthalten. Die vorgelegten Gelangensbestätigungen sind nicht ordnungsgemäß, weil sie ihren Aussteller nicht leicht und eindeutig nachprüfbar erkennen lassen. Bei juristischen Personen wie der A können Erklärungen nur durch den gesetzlichen Vertreter oder durch eine sonstige (von diesem beauftragte) natürliche Person im Namen der juristischen Person abgegeben werden.
Fehlt es an der Offenlegung des Namens der die Erklärung im Namen der Gesellschaft tatsächlich abgebenden und unterzeichnenden natürlichen Person und lässt sich dieser Name auch nicht durch Auslegung oder durch Heranziehung weiterer Beweismittel (wie z. B. den Unterschriften auf den erlangten Ausweiskopien) bestimmen, so fehlt es - wie im Streitfall - an der eindeutigen und leicht nachprüfbaren Angabe des Ausstellers.
Name der die Gelangensbestätigung ausstellende und unterzeichnende Person
Die Gelangensbestätigungen enthalten neben der aufgebrachten Unterschrift zwar einen Stempel mit der Bezeichnung "A" und der Anschrift der A, jedoch nicht den Namen der die Gelangensbestätigung tatsächlich ausstellenden und unterzeichnenden Person. Da sich die aufgebrachte Unterschrift keiner der Unterschriften des D. und des T. auf den vom Kläger vorgelegten Ausweiskopien und auch nicht der Vollmacht zu Gunsten des T. zuordnen lässt, ist eine anderweitige ergänzende Bestimmung des Namens des Ausstellers nicht möglich. Auch enthält der neben der Unterschrift aufgebrachte Stempel der "A" keinen Rechtsformzusatz.
Elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung
Wird die Gelangensbestätigung elektronisch übermittelt, ist ausnahmsweise eine Unterschrift des Abnehmers oder seines Bevollmächtigten zur Führung des Belegnachweises nicht erforderlich. Dies greift jedoch im Streitfall nicht (entgegen § 17 a UStDV 2018). Dass die A einen Teil der Lieferungen durch Banküberweisung bezahlt hat, genügt insoweit nicht, da dieser Aspekt über die tatsächlichen Umstände der Verschaffung der Verfügungsmacht noch keine zuverlässige Auskunft gibt.
Bei Reihengeschäft im Inland steuerpflichtige Lieferung
Ebenso wurde die Ware beim Kläger mit inländischem Kfz eines Dritten abgeholt. Bei dem Dritten handelt es sich möglicherweise _ anstatt T. als belegten Bevollmächtigten der A - um einen weiteren, in Deutschland ansässigen Friseurartikel-Händler. Bei dem dann gegebenen Reihengeschäft im Sinne von § 3 Abs. 6 UStG 2018 hätte der Kläger eine vorangestellte unbewegte und damit im Inland steuerpflichtige Lieferung erbracht.
Kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG
Trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG kann die Lieferung umsatzsteuerfrei behandelt werden, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte, die der Lieferer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 UStG).
Da im Streitfall bereits der Belegnachweis nach § 17a UStDV 2018 nicht erbracht wurde, kann auch kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG gewährt werden. Aufgrund der entsprechenden Tatsachen kommt Vertrauensschutz bei Abwägung aller Umstände auch ungeachtet des nicht erfüllten Belegnachweises nicht in Betracht.
Die Vertrauensschutzregelung setzt voraus, dass sich der Lieferer stets der Seriosität seines Geschäftspartners vergewissert hat. Kommt der Kontakt mit dem ausländischen Abnehmer ausschließlich über eine Internetseite und unter Verwendung inländischer Mobiltelefon- oder Faxnummern zustande oder bestehen - wie im Streitfall - auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung und der Unterschrift auf einem dabei vorgelegten Personalausweis muss der Lieferer bei Anbahnung einer erstmaligen Geschäftsbeziehung zumindest auch den Kontakt über den (angeblichen) ausländischen Geschäftssitz suchen - was im Streitfall nicht erfolgte.
Revsion nicht zugelassen
Für das FG lagen für die Zulassung der Revision keine Gründe vor. Der Urteilsfall zeigt wieder einmal auf, dass ohne penible Einhaltung der Belegvorschriften der §§ 17a-17c UStDV in der Praxis die Steuerfreiheit des § 6a UStG nicht zu erreichen ist.
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